Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

71 I 362

71 I 362

Rubrum

56, Urteil vom 21. September 1945 i. S, Interkantonale LotterieGenossenschaît gegen eidg. Steuerverwaltung.

Verrechnungssteuer : Die Fälligkeit der Verrechnungssteuer wird bestimmt durch die zivilrechtliche Fälligkeit der steuerbaren Leistung. ‘ Verwaltungsgerichisbeschwerde : Begehren, die der Vorinstanz nicht vorgelegt wurden, können nicht zum Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemacht werden.

Sachverhalt

Impôt anticipé : L'échéance de Fimpôt anticipó esb déterminée par l'échéance de la prestation imposable, telle que la détermine le droit civil.

Recours de droit administratif : Les conclusions qui n’ont pas ótó goumises à l’autorité saisie avant le Tribunal fédéral ne peuvent faire l’objet du recours de droit administratif.

Imposta preventiva : La scadenza dell’imposta preventiva è determinata dalla scadenza della prestazione imponibile, conformemente al diritto civile.

Riîcorso dè diritio amministrativo : Le concelusioni che non son0 state gottoposte alla giurisdizione adita prima del Tribunale federale non possono essere formulate nel ricorso di diritto amministrativo.

1. Die Interkantonale Lotteriegenossenschaft (ILG), der die Kantone Aargáu, Appenzell A. Rh., Appenzell

I.

Rh., Basel-Stadt, Basel-Land, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Tessin, Thurgau, Uri, Zug und Zürich angeschlossen sind, hat bei einer Revision des Lotteriereglementes im Jahre 1944 in Art. 9 Folgendes über die Fälligkeit der Lostreffer bestimmt :

« Sämtliche Treffer werden fällig, sobald sie am Schalter der Zürcher Kantonalbank, Hauptsitz Zürich, vorgewiesen oder ihr mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden. Die Auszahhng der Treffer erfolgt in bar, abzüglich allfällige Portospesen, frühestens 38 Tage nach erfolgter Ziehung. Bei der Auszahhmg von Treffern von über Fr. 50.— werden Quellen- und Verrechnungs- 8teuer abgezogen, » Die entsprechende Bestimmung früherer Reglemente lautete :

« Sämtliche Treffer werden in bar ausbezahlt. Die Gewinnlose werden 3 Tage nach erfolgter Ziehung... in bar ausbezahlt oder … der Gewinnbetrag, abzüglich Portospesen, überwiegen... » B. — Am 26. Januar 1945 verfügte die eidg. Steuerverwaltung, dass die Verrechnungssteuer auf den Fr. 50.— übersteigenden Treffern drei Tage nach jeder Ziehung fällig werde. Gegen diese Verfügung reichte die ILG eine Einsprache ein und machte geltend, nach Art. 9 des Reglementes werde der Anspruch der Gewinner ersf mit der Vorweisung des Loses fällig, weshalb die Verrechnungs- 8teuer nur auf den eingelösten Trefferlosen zu entrichten Am 7. Juni 1945 hat die eidg. Steuerverwaltung diese Einsprache abgewiesen. UE C. — Die ILG hat eine verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und. beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass síe nur auf den Treffern von mehr als Fr. 50.— die Steuer zu bezahlen habe, die von den Gewinnern eingelöst werden, eventuell sei festzustellen, dass sie berechtigt gei, die auf nicht eingelösten Treffern entrichteten Verrechnungssteuern gemäss Art. 7 des BRB vom 1. September 1943 über die Verrechnungssteuer (VStB) vom Bund zurückzufordern. ' Die Beschwerdeführerin habe bei der Revision ihres Reglementes bewusst die Fälligkeit von der Sicht abhängig machen wollen. Das sei zulässig, da das Obligationenrecht bier auf dem Boden der Vertragsfreiheit stehe. Nach dem Reglement gehöre zur Fälligkeit, dass der Gewinner sich melde und das Los präsentiere. Es sei demnach unrichtig, Wenn die Steuerverwaltung in ihrem Entscheide die Fälligkeit schon auf den dritten Tag nach der Ziehung verlegt.

364 Verwaltungs- und Disziplinarrechtespflege.

Bei der Ziehung werde nur ermittelt, welches Los Anspruch auf Gewinn habe. Die Fälligkeit dagegen trete erst bei der Vorweisung ein.

Die Steuerverwaltung wolle die Verrechnungssteuer entgegen ihrer Natur von nicht eingelösten Treffern erheben, nur auf Grund einer reinen Konstruktion. Auf nicht eingelösten Treffern sei die Steuer aber gar nicht geschuldet. Denn eine Verrechnungssteuer sei die Steuer nur, wenn gie den Gläubiger der steuerbaren Leistung belaste. Durch das Vorgehen der Steuerverwaltung werde indessen der. Schuldner der Leistbung belastet.

In ihrem Entscheide verweise die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin auf den Weg der Rückerstattung. Anderseits habe sie aber, in einem Sohreiben vom 21. Februar 1941, erklärt, die ILG habe keinen Rückerstattungsanspruch, weil sie Schuldnerin, nicht Gläubigerin der um die Quellensteuer gekürzten Leistung sei. Das Bundesgericht werde daher eventuell zu entscheiden haben, was Rechtens ist.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

Erwägungen

1.

Nach Art. 6 bis, Abs. 1, Satz 1 VStB verfällt die Verrechnunggssteuer in dem Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. Unter der Fälligkeit der steuerbaren Loeistung ist die zivilrechtliche Fälligkeit verstanden. Im Zivilrecht versteht man unter der Fälligkeit den Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann (vox ToeR-SIEawaRr Bd, I 8. 483). Wann der Gläubiger die Zahlung eines Lostreffers verlangen kann, können die Parteien vereinbaren, Eine solche Vereinbarung enthält das Reglement der Beschwerdeführerin ; es ist Bestandteil des Vertrages zwischen ihr und den Loskäufern. So konnte die Beschwerdeführerin unter Ausnützung der ihr zustehenden Vertragsfreiheit sehr wohl vereinbaren, dass die Leistung des Gewinnes frühestens 3 Tage nach der Ziehung füllig werde. Diese Bestimmung ist eine zeitliche Festlegung der Fälligkeit : Nicht schon die Ziehung soll entscheidend sein, sondern ein späterer Zeitpunkt. Drei Tage nach der Ziehung aber kann der Gewinner die Leistung verlangen. Das kann er auch nach der neuen Fassung des Art. 9 des Reglementes. Also ist die Leisbung drei Tage nach der Ziehung fällig.

Allerdings sagt Art. 9 des Reglementes, dass der Zeitpunkt der Vorweisung massgebend. sei. Allein durch diesen neuen Wortlaut des Árt. 9 wird nun Kkeineswegs der Zeitpunkt der Fälligkeit weiter hinausgeschoben. Vielmehr wird ein neuer Begriff der Välligkeit geprägt : Fällig soll eine Forderung nicht mehr dann sein, wenn die Erfüllung vom Gläubiger verlangt werden kann, sondern erst, wenn sie tatsächlich auch, unter Vorweisung des Titels, verlangt wird. Allein die Vertragsfreiheit gibt den Beteiligten nur die Möglichkeit, die Fälligkeit zeitlich festzulegen, nicht aber, einen neuen Begriff der Fälligkeit zu prägen. Was unter der Fälligkeit zu verstehen ist, sagt zwingend das Gesetz, hier das OR, und nur wann zeitlich die Fälligkeit im Sinne des Gesetzes eintritt, können die Beteiligten bestimmen. Es bleibt also dabei, dass hier Fälligkeit im Sinne des Gesetzes schon drei Tage nach der Ziehung eintritt, denn drei Tage nach der Ziehung kann der Gläubiger die Leistung verlangen, und zwar auch nach dem neuen Wortlaut des Reglementes. Die Bestimmung, dass der Gewinn ersb mit der Vorweisung fällig werde," ist ein unftaugliches. Mittel, die Fälligkeit zu vereinbaren. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin muss aus diesem Grunde abgewiesen werden.

Allerdings ist ein auf Sicht gestellter Wechsel nach Art. 1024 OR bei der Vorlegung fällig. Allein abgesehben davon, dass es sioh hier um eine besondere gesetzliche Regelung für ein bestimmtes Wertpapier handelt, kann eben die Vorlegung jederzeit erfolgen, während beim Lostreffer die Vorweisung nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt, eben dem der Fälligkeit, geschebhen kann. Bein Lostreffer sind Fälligkeit und Vorweisung notwendig verschiedene Dinge, 366 Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflege.

beim Sichtwechsel fällt die Fälligkeit mit der Sicht zusammen.

2.

Die Rückerstattung der Steuer auf den nicht präsentierten Treffern war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides, weshalb auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden kann (BGE 69 I 99).

IT. REGISTERSACHEN REGISTRES

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 1024 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.