71 IV 156
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Rubrum
36, Entscheid der Anklagekammer vom 18. Juli 1945 i, S. Stattbalteramt Luzern-Land gegen Staatsanwaltsehaît des Kantons Nidwalden und Mathis, L. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gilt immer, wenn dem Täter mehrere strafbare Handlungen vorgeworfen werden, die bei Anwendung der übrigen Gerichtsstandsbestimmungen an verschiedenen Orten zu verfolgen wären. Der gemeinsame Gerichtsstand befindet sich dort, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat für sich allein zu verfolgen wäre.
2. Die Anklagekammer darf in analoger Anwendung des Árt. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) vom Gerichtsstand des Art. 346 StGB abweichen.
Sachverhalt
3. Wenn zweifelhaft ist, welchem Kanton. am Orte der Begehung die Gebietshoheit zusteht, ist der Täter, welcher in einem der in Betracht kommenden Kantone wohnt, in analoger Anwendung von Art. 348 Abs. 1 StGB an seinem Wohnort zu verfolgen.
1. L’art. 350 ch. 1 al, 1 CP s’applique toujours lorsgue inculpé est recherché pour plusieurs infractions, quì, selon les autres règles sur le for, devraient être poursuivies en différents lieux. Le for commun est au lieu où l’infraction punie de la peine la plus grave devrait être poursuivie sí elle était seule en cause.
2. La Chambre d’accusation peut s'écarter du for de l’art. 346 CP en appliquant par analogie l’art. 263 PPF (art. 399 lit. e CP).
8. Lorsqu’il y a doute sur la question de savoir quel canton exerce la souveraineté sur le lieu où l'infraction a été commise, le délinquant qui habite dans un des cantons auquel cette s800- veraineté pourrait revenir sera poursuivi au lieu de son domicile en vertu de Vart. 348 al. 1 CP, appliqué par analogie.
1. L'art. 350, cifra 1, cp. I CP sí applica sempre, quando Pincoipato è perseguito per parecchie infrazioni che, secondo le altre norme in materia di foro, dovrebbero essere perseguite in diversi luoghi. II foro comune sí trova là dove l'infrazione punita con la pena più grave dovrebbe essere perseguita se si trattasse di essa gola.
2. La Camera d’accusa può dipartersi dal foro dell'art. 346 CP applicando per analogia l’art. 263 PPF (art. 399 lett. e CP).
3. In caso di dubbio sul punto di sapere quale cantone esgerciti la sovranità sul luogo ove linfrazione è stata commessa, il colpevale che abita in uno dei cantoni al quale spetterebbe questa sovranità, sarà perseguito nel luogo ov’è domiciliato in virtù dell’art. 348 cp. 1 CP applicabile per analogia.
4. — Alois Hofer in Meggen (Luzern) setzte im Seetrichter von Stansstad, in welchem der Verlauf der Grenze zwischen den Kantonen Luzern und Nidwalden unbestimmt und streitig ist, Fischnetze aus. In der Zeit vom 26. bis 30. Dezember 1944 wurden ihm zwölf davon durch Arnold Mathis geleert und zwei Kilometer von der Setzstelle entfernt bei Althaus-Oertli auf dem Gebiet des Kantons Luzern zu einem Klüngel verwirrt im See versenkt. Mathis beging die Tat, weil er Hofer nicht für berechtigt hält, an der Setzstelle, an welcher nach seiner Auffassung die Hoheit dem Kanton Nidwalden zusteht, zu fischen. Mathis wohnt in Hergiswil am See (Nidwalden) und ist im Kanton Nidwalden heimatberechtigt.
Am 4. Januar 1945 reichte Hofer bei den luzernischen Behörden gegen Mathis Strafanzeige wegen Diebstahls und Sachbeschädigung ein. Im Verhör vom 18. Juni 1945 bestritt der Beschuldigte dié Zuständigkeit der luzernischen Behörden.
B.
— Durch Eingabe vom 27. Juni 1945 ersucht der Amtsstatthaltier von Luzern-Land die Anklagekammer des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes. Er weist darauf hin, dass der Strafkläger nachdrücklich wünsecht, dass der Fall von den Luzerner Behörden behandelt werde.
C.
— Mathis hält an seinem Standpunkt, dass der Gerichtesstand Luzern nicht gegeben sei, fest, mit der 158 Verfahren. Ne 386.
Begründung, die Tat habe sich in unmittelbarer Nähe des Dorfes Stansstad (Nidwalden) abgespielt.
Ner Staatsanwalt des Kantons Nidwalden hält die nidwaldnischen Behörden für zuständig. Er macht geltend, nach der vom Strafkläger eingereichten Karte mit Angabe des Tatortes liege dieser Ort wesentlich abseits der umsbrittenen Fischereigrenze, nämlich offensichtlich auf nicht streitigem Nidwaldner Fischereigebiet.
Erwägungen
1.
Mathis hat von den ihm vorgeworfenen Taten die eine, den angeblichen Diebstahl, möglicherweise an einem Orte begangen, über den sowohl der Kanton Luzern als auch der Kanton Nidwalden die Gebietshoheit beanspruchen, Die Sachbeschädigung dagegen hat er vielleicht ausser an diesem Orte auch an einem Orte begangen, an welchem die Gebietshoheit unbestrittenermassen dem Kanton Luzern zusteht, nämlich dort, wo er die Netze versenkt hat. Auf letzteren Umstand kommt aber nichts an, weil : Sachbeschädigung (Art. 145 StGB) mit geringerer Strafe bedroht ist als Diebstah]l (Art. 137 StGB) und daher nach der Regel des Art. 350 Zif. 1 Abs. 1 StGB der Gerichtestand zur Verfolgung und Beurteilung des Diebstahls zugleich Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurtéilung der Sachbeschädigung ist.
Der Wortlaut des Art. 350 Zif. 1 ‘Abs: 1 StGB will die an verschiedenen Orten « verübten » strafbaren Handlungen gemeinsam üm Orte, Wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat « verübt » wofden ist, verfolgen lassen. Nach der Rechtsprechung der Ánklagekammer gilt indessen diese Bestimmung nicht nur, um die Gerichtsstände des Ortes der Ausführung oder des Erfolges (vgl. Art. 7 StGB) zusammenzulegen, sondern hat allgemeine Bedeutung ; sie trifft immer dann zu, wenn dem Täter mehrere strafbare Handlungen vorgeworfen werden, welche bei Anwendung der übrigen Gerichtsstandsbestimmungen an verschiedenen Orten zu verfolgen wären. Auch liegt der gemeinsame Gerichtsstand nicht nobwendigerweise am Orte der TVerübung der mit der sehwersten Strafe bedrohten Tat, sondern einfach dort, wo diese Tat für sich allein zu verfolgen und zu beurteilen wäre (Entscheid vom 2. Oktober 1944
2.
8. Gygi dit Guy). Das ist in der Regel dort, wo die Tat ausgeführt wurde (Art. 346 StGB, BGE 68 IV 54), kann aber nach den Bestimmungen der Art. 347 ff. StGB auch anderswo sein.
3.
Der Ort, wo Mathis den angeblichen Diebstahl ausgeführt hat, ist bekannt oder feststellbar. Ob er sich, wie der Staateanwalt von Nidwalden behauptet, im Gebiete befindet, über das unbestrittenermassen der Kanton Nidwalden die Hoheit hat, odef ob er in umestrittenem Gebieté liegt, kann dabingestellt bleiben. In ersterem Falle sind nach Art. 346 Abs. 1 StGB die Behörden des Kantons Nidwalden zuständig. Zum gleichen Ergebnis gelangt man im zweiten Falle. Es ist nicht Sache der Anklägekammer, den Verlauf der Kantonsgrenze festzusetzen ödêr den Ausgang des Rechtsstreites abzuwarten, der über diesen Grenzverlauf bei der staatsrechtlichen Kammer des Bundesgerichts hängig ist. Das wäre mit dem Interesse an einer rascheh Strafverfolgung nicht véteinbar. Von der Ermittlung; welchem Kanton am Tatort die Gebietshoheit zusteht;, kann umso eher abgezéhen werden, als das Strafgesetzbuecli in vielen Fällen die Gerichtsbarkeit zur Verfolgung und Beurteilung einer étrafbaren Handlung nicht dem Kanton zuweist, in desêseti Gebiet der Tatort liegt, Das tut es beispielesweise dän nicht, wenn der Tatort miöht ermittelt werden kann ; in diesem Falle erklärt es die Behörden des Ortes für zuständig, wo der Täter wobnt (Art. 348 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung ist hier analog anzuwenden. Sie lässt den Grundsatz erkennen, dass der Täter an seinem Wohnort zu verfolgen ist; wetin die Vorauszetzungen zur Anwendung des Art. 346 StGB ungewiss sind. Die analoge Anwendung ist jedenfalls dann am Platze, wenn der Wohnort des Täters, wie hier, nicht in einem Kanton liegt, 160 Verfahren. N° 37.
in welchem sich der Ausführungsort zum vornherein nicht befinden kann.
Bedenken gegen diese Lösung bestehen umso weniger, als die Anklagekammer sich nach ihrer Rechtsprechung schon bisher für befugt erachtet hat, gestützt auf Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) aus Zweckmässigkeitegründen nicht nur vom Gerichtsstand des Art. 350, sondern auch von dem des Art. 346 StGB abzuweichen (BGE 69 IV 40). Im vorliegenden Falle lässt sich zugunsten des Gerichtsstandes Nidwalden nicht nur anführen, dass der Angeschuldigte in diezem Kanton wohnt, sondern auch, dass er dort heimatberechtigt ist, was nach der Rechtsprechung mit in Betracht gezogen werden darf (BGE 69 IV 39).
Dispositiv
Demnach erkennt die Anklagekammer :
Zur Verfolgung und Beurteilung des Arnold Mathis werden die Behörden des Kantons Nidwalden berechtigt und verpflichtet erklärt.