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72 I 125

72 I 125

Rubrum

24. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Mai 1946 i. S. Ziller und Dr. Brin gegen eidgen. Amt für das Hangdelsregister.

Handelsregistereintrag, Firmabezeichnung. Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Firmazusatzes « Treuhand- und Revisionsbüro ».

Sachverhalt

Inscriptions au regiatre du commerce. Raison de commerce. Conditions requises pour pouvoir ajouter à la raison de commerce les mots : «Bureau fiduciaire eb de revision ».

Tecrizione nel registro di commercio, designazione della ditta. Condizioni richieste per poter aggiungere alla designazione della ditta le parole : « Ufficio fiduciario e di revisione ».

4A. — W. Ziller, bisher Chefbuchhalter und Prokurist in einer A.-G. mittlerer Grösse, und Dr. jur. H. Brin beabsichtigen die Gründung einer Kollektivgesellschaft, die gie unter der Firma « W. Ziller & Co., Treuhand- und Revisionsbüro » im Handelsregister des Kantons BaselStadt eintragen lassen wollen. Als Zweck der Geselleschaft soll angegeben werden : « Vermögensverwaltung, Führung von Buchhaltungen aller Systeme, Bilanz-, Revisions- und Prüfüngsarbeiten, Erbechafts- und Steuersachen, Über- 126 Verwaltungs- und- Disziplinarreohtepflege.

nahme von Kontrollstell- und Verwaltungsmandaten, Gründungen, Sanierungen, Liquidationen, Expertisen ».

B.

— Das eidgenössische Amt für das Handelsregister lehnte nach Einholung eines Gutachtens beim Vorort des schweiz. Handels- und Industrievereins, der seinerseits bei der Basler Handelskammer und der schweiz. Kammer für Revisionswesen Berichte einzog, die Eintragung des Zusatzes « Treuhand- und Revisionsbüro » ab. Dies wurde damit begründet, die gewünschte Bezeichnung verstosse gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit (Art. 944 OR), da die Gesuchsteller nach ihren persönlichen Voraussetzungen nicht in der Lage seien, ein Treuband- und Revisionsgeschäft zu führen. Hiezu wären umfassende Rechts- und Wirtschaftskenntnisse, Beherrschung der verschiedenen wirteschaftlichen. Organisationsformen von Unternehmen und grosse praktigche Erfahrung erforderlich. W. Ziller, der weder ein eidgenössisches Buchhalterdiplom besitze noch die eidgenössische Revisionsprüfung bestanden habe, kenne aus seiner Tätigkeit als Chefbuechhalter einer Sackfabrik nur eine einzige Unternehmungsform, während er mit: dem Aufbau und der Kapitalwirtschaft, der kaufmännischen und rechtlichen Organisation anderer Unternehmungsformen nicht vertraut sei, und ebenso beherrsche er auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit die Gebiete der Revisionstechnik und Steuerberatung nicht. Dr. Brin habe 1937 sein juristisches Doktorexamen abgelegt und hernach die üblichen Volontariate bei den verschiedenen Gerichten, sowie beim Konkurs- und Grundbuchamt und auf verschiedenen Anwaltsbureaus - absolviert ; ein Anwalts- oder Notariatsexamen habe er dagegen nicht abgelegt. Er verfüge daher ebenfalls nicht über die für einen Treuhänder unerlässlichen Kenntnissge und praktischen Erfabrungen. In Anbetracht diesger Umstände wäre für das Unternehmen der Gesuchsteller daher lediglich die Bezeichnung «Buchhaltungs- und Steuerberatungsbureau » oder dergleichen zulässig.

C.

— Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen W. Ziller und. Dr. H. Brin, der Entgcheid des eidgenössischen Handelsregisteramtes vom 16. Januar 1946 sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, die Firmabezeichnung « W. Ziller & Co., Treuhand- und Revisionsbüro » zur Eintragung im Handelsregiater zuzulassen.

Das eidgenössische Amt für das Handelsregister trägt auf Abweisung der Beschwerde an.

Erwägungen

1.

Nach Art. 944 OR und Ari. 38 HRY ist der. von den Beschwerdeführern gewünschte Firmazusatz « Treuhand- und Revisionsbüro » zulässig, sofern er der Wahrheit entspricht und nicht zu Täuschungen Anlass gibt.

Wie das Bundesgericht schon wiederholt festgestellt hat (BGE 64 I 340, 68 I 119), beschränkt sgich nach allgemeinschweizerischer Verkehrsauffassung die Tätigkeit eines Treuhänders nicht ‘auf den Abschluss von Treuhandgeschäften im ursprünglichen Rechtssinne, d. h. von Verträgen auf Übernahme der Verwaltung fremden Gutes im eigenen Namen. Vielmehr wird als Treuhänder ganz allgemein betrachtet, wer in irgendwelcher Form die Betreuung fremden Gutes oder fremder Interessen übernimmt ; dabei kommt sowohl eine Vertretung nach aussen in Betracht, als auch eine blosse interne Beratung und Nachprüfung. Infolgedessen hängen eigentliche Treuhändgeschäfte, Verwaltungen, Begutachtungen, Bücherrevisionen und dergleichen eng zusammen und gehen vielfach ineinander über. Sie werden denn auch tatsächlich regelmässig im Rahmen ein- und derselben Unternehmung betrieben und dementsprechend in der Firmabezeichnung zusammen aufgeführt.

2.

Sofern die Beschwerdeführer sich tatsächlich auf den angegebenen Gebieten betätigen, kann ihnen die Aufnahme - des Zusatzes « Treuhand- und. Revisionsbüro » in die Firma ibrer Kollektivgeselleschaft nicht verwehrt werden. Da die Ausübung der Treuband- und Revisionstätig- 128 Verwaltungs- und Disziplinarrechtispflege, keit im oben dargelegten Sinne in der Schweiz an keine besonderen gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft ist, dürfen auch die Anforderungen für den Handelsregistereintrag nicht überspannt werden ; denn es geht nicht an, auf dem Umweg über die Handelsregistervorschriften das Erfordernis eines Fähigkeitsausweises für die Ausübung der Treuhandtätigkeit zu schafen. Unwahrheit der Angabe wäre ‘vielmehr erst dann anzunehmen, wenn bei einem Gesuchsteller offensichtlich alle Voraussetzungen für den Betrieb eines Treuhand- und Revisionsunternehmens fehlen würden und eine Schädigung des Publikums mit Bestimmtheit vorausgesehen werden müsste. Das ist bei den Beschwerdeführern aber nicht der Fall. W. Ziller ist- während mehr. als 10 Jahren als Chefbuchhalter und Prokurisb bei einem mittelgrossen Fabrikationsunternehmen tätig gewesen und besitzt somit zweifellos gute Kenntniase im Buchhaltungswesen. Dr. Brin hat juristische Studien gemacht, die er vor 9 Jahren mit dem Doktorexamen abgeschlossen hat ; ferner hat er sich nach Absolvierung der üblichen Volontariate bei Gerichten und auf Anwaltsbureaus käufmünnisch betätigt bei mehreren Aktiengesellschaften, bei denen er Mitglied des Verwaltungsrates ist, so bei der Renova A.-G., der Árigon A.-G. und der Buchdruckerei Brin A.-G., alle in Bagel (vgl. Ragionenbuch 1946). Angesichts dieser Vorbildung und bisherigen Tätigkeit der beiden Kollektivgesellschafter lässt sich auf jeden Fall nicht eagen, dass die Durchführung von Treuhandund Revisionsgeschäften durch die Beschwerdeführer offensichtlich ausgeschlossen sei. Das genügt aber, um beim derzeitigen Stand der Gesetzgebung die Bezeichnung « Treuband- und Revisionsbüro » als zuläesig erecheinen «Zu lassen. Dass die theoretische Ausbildung und praktische Erfahrung der Beschwerdeführer nicht gerade als sehr vielseitig und tiefgründig anzusprechen ist, sodass sie wohl kaum in der Láge Wären, besonders komplizierte Geschäüfte zu bewältigen, macht die Bezeichnung noch nicht unwahr und täuschend,

3.

Selbsb wenn die Beschwerdeführer nicht in der Lage würen, wich darüber auszuweisen, dass sie bereits Aufträge für Treuhand- und Revisionsgeschäfte besitzen, müsste ihre Beschwerde daher geschützt werden. Denn wie schon in BGE 68 I 121 ausgeführt worden ist, hat ein neugegründetes Unternehmen Ánspruch darauf, seine Firma 80 zu gestalten, dass daraus der ganze wesentliche Geschäfstsbereich ersichtlich ist, und braucht nicht erst abzuwarten, ob entsprechende Aufträge eingehen. Der Einwand des Handelsregisteramts, die Beschwerdeführer könnten allenfalls später den gewünschten Eintrag erwirken, wenn sie sich über genügende praktische Erfahrung auszuweisen vermögen, geht daher fehl. Es erübrigt sich deshalb eine nähere Prüfung der Behauptungen der Beschwerdeführer, dass Ziller für verschiedene Unternehmungen die monatlichen und jährlichen Abschlussbuchungen und, die Erstellung der Steuererklärungen besorge und bei fünf Firmen die Funktion der Kontrolstelle ausübe, und dass Dr. Brin bereits verschiedene Erbteilungen gowie eine Sanierung durchgeführt habe und mehrere Liegensechaften und Vermögen verwalte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des eidgenössischen Amtes für das, Handelaregister vom 16. Januar 1946 wird aufgehoben und das Amt angewiesen, die Firmabezeichnung « W. Ziller & Co., Treuhand- und Revisionsbüro » zur Eintragung im Handelsregister zuzulassen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 944 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.

Cited in