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Rubrum
6, Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Februar 1946
Sachverhalt
I.
$. E. Luehsinger & Co. gegen Parsa, Produits Agglomérés de Romont S. A, Verrechnungsverzicht, Art. 126 OR.
VUberprüfangsbefugnis des Bundesgerichtes nach Art. 43 Abs. 4 OG (Erw. 1).
Voraussetzungen für die Annahme eines (nicht ausdrücklich erklärten) Verrechnungseverzichtes (Erw. 2).
Eintritt der Verzichtsfolgen unabhängig vom Vorhandensein eines Verzichtswillens (Erw. 83).
Renonciation à la compensation, art. 126 CO.
Pouvoir d’examen da Tribunal fédéral selon l’art. 43 al. 4 OJ (consid. 1).
Quand peut-on admettre qu e le débiteur a renoncé à la compengation (sans l’avoir déclaró expressément) ? (consid. 2).
Les effeta de la renonciation peuvent se produire indépendamment de la volonté de renoncer (consid. 3).
Rinuncia alla compensazione, art. 126 CO.
Sindacato del Tribunale federale giusta l’art. 43 cp. 4 OGF (consgid. 1).
Quando sì può ammettere che il debitore ha rinunciato alla comPensazione, senz’averne fatta espressa dichiarazione ? (consid, 2).
Gli effetti della rinuncia poss80no prodursi indipendentemente dalla volontà di rinunciare (consid. 8).
A. — Am 283. März 1944 kaufte die Klägerin von der Beklagten ein Brikettierwerk in Romont zum Preise von Fr. 150,000.—. Mitübertragen wurden die Exploitationsbewilligung und das Basiskontingent von 800 Tonnen pro Mohñat. Unter den Inventargegenständen befanden sich ein Trocknungsofen und. 22,000 Trocknungsbretter. Der Kaufpreis war durch Zahlung einer Quote von Fr. 10.— per Tonne gelieferter Ware zu entrichten.
B. — Mit Schreiben vom 3. Oktober 1944 machte die Beklagte die Klägerin darauf aufmerksam, dass verschiedene Vertragsbestimmungen nicht . befolgt worden geilen und dass sie sich weitere Schritte vorbehalte, sofern 26 Obligationenrecht. N° 8.
gie bis zum 10. Oktober nicht eine befriedigende Antwort erhalte. In der Folge traten die Parteien in Verhandlungen, die am 20. November -1944 zu einer neuen Vereinbarung führten, Darin stellte die Beklagte zunächst fest, dass das gesamte Inventar vollständig und in gutem Zustande vorhanden sei. Sie verpflichtete sich, dieses «im Umfange It. Schreiben der Parsa S. A. vom 10. November 1944 an die Fa. Luchsinger & Co. innert drei Wochen zurückzunehmen». Anderseits erklärte sich die. Klägerin bereit, die von ihr für die verbleibenden Inventargegenstände sowie für den . «fonds de commerce » und die Fabrikationsbewilligung zugestandene Summe von Fr. 30,000.— mit je Fr. 10,000,— bis 1. Mai 1945, 1. Mai 1946 und 1. Mai 1947 abzuzahlen.
C. — Gestützt auf diese Abmachungen betrieb die Beklagte die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 5. Mai 1945 für den Betrag von Fr. 10,000.— nebst Zins ab 1. Mai 1945. Die Klägerin erhob Rechtevorschlag und stellte, nachdem die Beklagte provisorische Rechtsöffnung erlangt hatte, beim Handelsgericht Zürich das Begehren um Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung. Dabei wurde . diese an sich nicht bestritten. Dagegen wollte die Klägerin eigene Schadenersatzansprüche zur Verrechnung bringen. Sie machte geltend, die Beklagte habe ihr beim Vertragsschluss arglistig verschwiegen, dass der Trocknungsofen zufolge eines feuerpolizeilichen Verbotes nicht benützt werden durfte und dass die Trocknungsbretter zum vorausgesetzten Gebrauch untauglich gewesen seien. Durch diese Mängel sei ihr ein Schaden von wenigstens Fr. 69,282.90 entstanden. Die Beklagte hielt entgegen, mit der Vereinbarung vom 20. November 1944 sei eine endgültige Regelung der gogonseitigen Rechte getroffen worden.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 2. November 1945 ab.
D. — Die Klägerin erklärte die Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt die Gutheissung ihres Rechtsbegehrens, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz «zu anderweitiger Entscheidung ». Die Beklagte sehliesst auf Bestätigung des angefoohtenen Erkenntnisses.
Erwägungen
1.
Die Vorinstanz stellt zunächst in tatbeständlicher Hinsicht fsest, dass die Klägerin von den arglistig verschwiegenen Mängeln schon vor der Vereinbarung vom 20. November 1944 Kenntnis erhalten habe. Hieran ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG).
Sodann führt die Vorinstanz aus, in der Vereinbarung vom 20. November 1944 sei weder eine Aufhebung noch eine blosse « Modifikation » des Kaufvertrages vom 23. März 1944 zu erblicken. Vielmebr handle es sich um «eine gütliche Teilwandelung, indem die Beklagte von der Klägerin den Grossteil der Kaufgegenstände zurücknahm, ihr jedoch gegen Entrichtung einer Entschädigung von Fr. 30,000.— den Rest der Gegenstände, die Ausbeutungsrechte und den „fonds de commerce‘ beliess». Dem isb ohne weiteres beizupflichten.
Auf Grund dieses Sachverhaltes geht die Vorinstanz davon aus, das Abkommen stelle einen alle Streitpunkte umfassenden Vergleich dar und die Klägerin habe auf die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche, bezw. der Kompengsationseinrede, endgültig verzichtet. Sie nimmt also eine Subsumtion bestimmter Vorgänge unter die als Obersatz der Entscheidung aufgestellte Verzichtsregel vor. Dem Bundesgericht steht es daher zu, zu prüfen, ‘ob nicht eine Rechtsverletzung insoweit vorliege, als die richtig verstandenen Merkmale der Verzichtsregel etwa fälschlicherweise als im vorliegenden Tatbestand enthalten angenommen worden seien (Art. 43 Abs. 4 OG ; vgl. BGE 69 II 319 ff., ferner für das analoge deutsche Recht : STEIN, Komm. zur deutschen ZPO, 14. Aufl., § 549 III /B/3; RosENBERG, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechtes,
3.
Aufl. 8. 497; BaUMBACH, Komm. zur deutschen ZPO,
10.
Aufl, 8. 725).
28 Obligäationenrecht;: N°. 6,
11.
Das Handelesgericht hat den Verzicht auf jede Schadenersatzforderung und den Verzicht. lediglich auf die, Erhebung der Kompensationseinrede nicht streng auseinandergehalten. Für die Abweisung der Aberkennungsklage genügt schon der Verzicht auf die Geltendmachung der Verrechnung bezw. ein Verhalten, das Verzichtsfolgen Art. 139 a. OR hatte ausdrücklich bestimmt, ein Verzicht auf die Verrechnungseinrede könne angenommen werden, wenn der Schuldner, wissend, dass er eine Gegenforderung habe, Barzahlung verspreche. Bei der Revision des OR wurde diese Vermutung fallen gelassen (Art. 126) in der Meinung, dass diesbezüglich die allgemeinen Auslegungsregeln gelten sollen (BECKER, 2, Aufl., Art. 126 OR N. 1). Diese lassen den Schluss auf einen Verrechnungsverzicht nur dort zu, wo besondere Verumständungen darauf hinweisen, dass beidseitig effektive Zahlung vorgesehen wurde (Beispiele bei BECKER, a. a.-O. N. 2 und 3; OSER /SCHÖNENBERGER, Art. 126 OR N. 3). Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Verzicht auf Verrechnung, analog demjenigen auf Forderung, sich als ein (abstrakter) Vertrag darstellt (über die Verhältnisse beim Forderungsverzicht vgl, z, B. STAUDINGER, Komm. zum BGB, 9. Aufl,
8.
544). Und wenn aus einem Vergleich, alzo aus einem Neuerungsvertrag, ein Verzicht hergeleitet werden soll, 80 getzt das voraus, « dass den Parteien die wesentlichen Vertragamerkmale zusinnbar seien, dass also wenigstens der potentielle Wille diesbezüglich vorhanden sei » (KLANG, Komm. zum österr. BGB IV 8. 271, 287 f.). In diesem Sinne muss in jedem einzelnen Vall der Verzichteswille nachgewiesen sein. Dazu genügt es im allgemeinen nicht, wenn jemand, dem eine Gegenforderung zusteht, der andern Partei bestimmte Zahlungen zusichert ; dies selbst dann nicht, wenn Forderung und Gegenforderung dem gleicben Grundgeschäft entspringen.
9.
Vorliegend sind in der Vereinbarung vom 20. NoObligationenrecht. No. 7. 29 vember 1944 verschiedene Zahlungstermine genau festgelegt worden. Ob sich daraus allein ein von der Klägerin gewollter Verzicht auf Verrechnung ableiten lässt, erscheint zweifelhaft. Die Frage kann indessen ofen bleiben. Denn einem Verzicht steht es in den praktischen Wirkungen gleich, wenn beim Fehlen eines Verzichtswillens angesichts der konkreten Umstände des Falles die Erhebung der Verrechnungseinrede durch Rücksichten auf Treu und Glauben ausgeschlossen ist (STAUDINGER, a. a. O. 8. 784, PLANCK, a. a. O. 8. 544). Mindestens auf Grund eines solchen gegensätzlichen Verhaltens muss hier ein Verlust des Verrechnungsrechtes angenommen werden. Nachdem die Klägerin ohne jeden Vorbehalt terminierte Abzahlungen versprochen hatte, durfte die Beklagte erwarten, dass aus dem gleichen Grundgeschäft, aus dem die Teilzahlungen geschuldet waren, nicht auch Schadenersatzansprüche erhoben und zur Verrechnung gestellt würden. Ist das aber s0, dann braucht das Vorhandensein eines Verzichtswillens auf Seite der Klägerin nicht näher überprüft zu werden, weil eben die Verzichtsfolge unabhängig davon eintritt.
Demnack erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. November 1945 bestätigt,