72 II 45
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Rubrum
9, Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom{12. Februar 1946 i. S. Stauffer gegen Müller.
Haftung des Dienstherrn für die Folgen eines Unfalls, den der Dienstpflichtige infolge Berührung einer unverschalten Transmissíon in einem Landwirtschaftsbetrieb erlitten hat (Art. 339 OR).
Sachverhalt
Responzabilité de l'employeur pour les suitesTd’un accident subi par un employé entré en contact avec une transmIsSIOIL découverte, dans une exploitation agricole (art. 339 CO).
46 Obligationenrecht. N° 9.
Besponsabilità del padrone per le conseguenze d’un infortunio occorso ad un lavoratore che è entrato in contatto con una trasmissione Scoperta, in un'azienda agricola (art. 339 CO).
Aus dem Tatbestande :
Auf dem Bauernhofe des Beklagten findet sich unter einem Vorsprung des Scheunendachs, 2,6 m über dem Erdboden, eine sog. Vorbühne, die über eine an der Scheunenwand befestigte Leiter erstiegen werden kann, Auf der Vorbühne stebt ein Elektromotor. Darüber ist längs der Scheunenwand eine Transmission angebracht, mit- der sich die Kraft des Motors u. a. auf eine Maschine zum Zerkleinern von Rüben (Rübenschnetzmaschine), die auf dem Erdboden steht, übertragen Iässt. Am 3. Januar 1941 wurde der damals 14 Jahre und 11 Monate alte Kläger, der gegen Kosf und Logis in der schulfreien Zeit beim Beklagten arbeitete, beauftragk, mit diesger Maschine Viehfutter zu bereiten. Nachdem der Treibriemen zum dritten Mal von den Riemenscheiben abgeglitten war, stellte der Kläger den Motor nicht wie die beiden ersten Male von der Leiter aus ab, sondern begab sich zu diesem Zwecke auf die Vorbühne. Dort angelangt, geriet er mit der rechten Hand an die sich drehende Transmissionswelle. Hand und Arm wurden davon nachgezogen und schwer verletzt. Auf Grund von Art. 339 OR macht er den Beklagten für den Schaden haftbar.
Erwägungen
1.
.…. Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz auf Grund eines technischen Gutachtens verbindlich festgestellt, dass die blosse Berührung der sich drebenden Transmissionswelle genügte, um den schweren Unfall herbeizuführen, der dem Kläger zugestossen ist. Zu einer solchen Berührung kann es beim Aufenthalt auf der Vorbühne leicht kommen, da die Welle nur 1,75 m über dem Boden der Vorbühne der Scheunenwand entlang verläuft, und da der Raum auf der Vorbühne ziemlich eng ist. Für Personen, die sich auf der Vorbühne befinden, während Obligationenrecht. N® 9, 47 die Transmission im Gange ist, bedeutet diese Anlage also (von den Riemensecheiben und den Treibriemen ganz abgesehen) eine erhebliche Gefahr.
Der Beklagte behauptet nun freilich, beim Rübenschnetzen sei es ganz unnötig, bei laufender Transmission die Vorbühne zu betreten, da der Motor von der Leiter aus abgestellt werden könne. Das Abstellen des Motors von der Leiter aus ist jedoch nach der technischen Expertise unbequem, weil der Schalthebel hiefür ungünstig liegt, ja es ist sogar mit gewissen Gefahren verbunden, da man dabei nur über eine Hand verfügt, um sich an der senkrecht stehenden Leiter festzuhalten, und da man dabei unter Umständen vom Treibriemen der Rübenschnetzmaschine erfasst werden kann. Letzteres kann nicht nur dann geschehen, wenn dieser Riemen noch auf den Scheiben liegt und demgemäss quer vor dem Eingang zur Vorbühne ausgespannt umläuft, sondern auch dann, wenn er von den Scheiben abgeglitten isb und deshalb längs der Leiter von der Transmissions welle herabhängt. Solange die Transmission im Gange ist, hält sich der s80 herabhängende Riemen zweifellos nicht ruhig, sondern pendelt hin und her. Das Verweilen auf der Leiter und das ÁAbstellen des Motors von hier aus sind daher weder bequem noch gefahrlos. Anderseits erscheint der Einstieg auf die Vorbühne bei herabhängendem Riemen als einfach. Schon dies konnte dazu führen, dass die Angestellten, die die Rübengchnetzmaschine zu bedienen hatten, nach dem Abspringen des Treibriemens den Motor lieber von der Vorbühne als von der Leiter aus abstellten. Zudem mussten diese Angestellten, wenn der Antrieb der Maschine versagte, die Vorbühne jeweilen ohnehin betreten, um den abgefallenen Riemen wieder auf die Scheibe an der Transmission aufzulegen. Umso näher lag es da für sie, ungesäumt auf die Vorbühne zu steigen und den Motor erst dort abzustellen. Das Abetellen des Motors und das Wiederauflegen des Riemens in einem Zuge zu besorgen und s0 Zeit zu sparen, musste sich ihnen namentlich auch dann aufdrängen, 48 Obligationenrecht. N° 9.
wenn der Riemen mehrmals nacheinander absprang, was leicht geschehen konnte. Von alledem konnte und musste der Beklagte sich Rechenschaft geben. Er durfte daher nicht als selbstverständlich voraussetzen, dass der Kläger vor dem Betreten der Vorbühne jedesmal den Motor abstellen werde, Dass sich der Kläger beim Aufenthalt auf der Vorbühne von selber genügend vor der Berührung der Transmissionswelle in acht nehmen werde, durfte der Beklagte ebenfalls nicht erwarten. Dies vor allem deshalb nicht, weil der Kläger bei seinem Dienstantritt erst 1314 Jahre und zur Zeit des Unfalls erst 14 Jahre und 11 Monate alt war. Er war laut Feststellung der Vorinstanz freilich ein aufgeweckter und verständiger Junge. Daher konnte ihm nicht entgehen, dass die Transmissionsanlage gewisse Gefahren in sich barg. Er vermochte diese Gefahren aber. naturgemäss nicht s0 gut wie ein erwachsener Arbeiter zu überblicken, der über reichere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Namentlich war für ihn nicht ohne weiteres erkennbar, dass Gefahren nicht nur im Bereiche der Riemenscheiben und Riemen bestehen, sondern dass auch schon die blosse Berührung der Welle sehr gefähnlich ist ; denn diese letzte Gefahr ist nicht augenfällig. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann es zudem bei 14- bis 15-jährigen Knaben viel leichter als bei Erwachsenen geschehen, dass sie die ihnen drohenden Betriebsgefabren im Eifer der Arbeit oder infolge gedanklicher Ablenkung veriessen. Solcher Ablenkung sind besonders auch Jugendlióbé ausgesetzt, die wie der Kläger neben der Arbeit noch dib Schule besuchen. Auch damit musste der Beklagte Ui beim Aufenthalt in einem engen Raume die Berührung einer gefährlichen Einrichtung, die leicht zugänglich ist, mit Sicherheit zu vermeiden, bedarf es im übrigen nicht 6ür dés ständigen Bewusstseins der Gefahr, sondern auch einer o vollkommenen Herrschaft über die eigenen Bewegungen, wie sie kaum einem Erwachsenen, Obligationenrecht, N® 9. 49 geschweige denn einem Jungen von 14 bis 15 Jahren zuzutrauen ist. Der Beklagte durfte insbesondere nicht darauf zählen, dass der Kläger die Ruhe, die zu sicherer Bewegung unerlässlich ist, auch nach wiederholter Störung der Arbeit infolge Versagens des Antriebs noch aufbringen werde.
Musste der Beklagte sich demnach vergegenwärtigen, dass die Angestellten, welche die an die Transmission angeschlossene Rübenschnetzmaschine zu bedienen batten, bei durchaus « normalem » Verhalten an die sich drehende Transmissíon geraten konnten, s0 war er verpflichtet, Massnahmen zum Schutz gegen die Berührung dieser gefährlichen Anlage zu treffen. Besonders dringend waren solche Massnahmen dann geboten, wenn er die erwähnte Arbeit dem jugendlichen Kläger übertragen wollte. — Entgegen seiner Auffassung kann ein Schutz nicht nur dort verlangt werden, « wo direkt an einer Maschine gearbeitet werden muss », sondern auch dort, wo mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass jemand bei einer andern Verrichtung mit einer gefährlichen Anlage in Kontakt kommt.
Als Schutzvorkebr wäre die Anbringung einer Verschalung in Frage gekommen. Dass Transmissionsanlagen durch Verschalungen gegen Berührung gesichert werden können, weiss auch der Laie. Laut Feststellung der Vorinstanz wäre jeder mit dem Wesen des mechanischen Antriebs vertraute Schreiner ohne weiteres in der Lage gewesen, die streitige Transmission mit Holzbrettern zu verschalen. Es handelte sich also um eine einfache VorkehrDer Schutz, den sie geboten hätte, wäre nach der Expertise praktisch vollkommen gewesen. Die Kosten in Höhe von 100 bis 200 Franken wären für den Beklagten, der einen mittleren Hof besitzt, nicht übermässig gewesen, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verschalung den Betrieb erheblich erschwert hätte. Nach Art, 339 OR wäre es deshalb die Pflicht des Beklagten gewesen, eine golche Verschalung anbringen zu lassen.
Instruktionen über die Behandlung der Maschinen und 4 AS 72 IT — 1946
2.
Obligationenrecht. N° 9.
Ermahnungen zur Vorsicht konnten das Anbringen einer äussern Schutzvorrichtung vor allem im Hinblick auf das jugendliche Alter des Klägers nicht erzetzen. Der Beklagte behauptet im übrigen selber nicht, dass er den Kläger über die drohenden Gefahren im einzelnen aufgeklärt und ihm verboten habe, die Vorbühne zu betreten, während die Transmission lief. Nach seinen eigenen Aussagen hat er ihm vielmehr nur gelegentlich in allgemeiner Form gesagt, er solle bei den Maschinen aufpassen, und ihm einmal, als beim Fräsen der Riemen abgefallen war, den Befehl gegeben, er solle den Motor abstellen, bevor er etwas an der Transmission mache. Damit hat er der in Art. 339 OR begründeten Fürsorgepflicht nicht Genüge getan (vgl. BGE 57 II 168). — Eine ständige Aufsicht, die es ihm allenfalls ermöglicht hätte, rechtzeitig einzuschreiten, wenn sich der Kläger in den Gefahrenbereich begeben wollte, hat er nicht ausgeübt. Er half dem Kläger beim Rübensechnetzen nur die beiden ersten Male und liess ihn dann allein arbeiten.
Wenn das Verschalen der Transmissionen in der Landwirtschaft nicht üblich ist, und wenn in landwirtschaftlichen Betrieben häufig Transmissionsanlagen zu finden sind, die ähnliche Gefahren bergen wie die streitige, s0 entband dies den Beklagten ebenfalls nicht von der Pflicht, an seiner Transmission eine Verschalung anzubringen. Transmissionen ungeschützt zu lassen, die go leicht einen Unfall verursachen können wie die streitige, bedeutet offensichtlich einen Missbrauch. Hievon abgesehen durfte sích der Beklagte auch wegen der Jugendlichkeit des Klägers nicht mit dem Üblichen begnügen.
Es bleibt also dabei, dass der Beklagte Art. 339 OR verletzte, indem er es unterliess, seine Transmission zu Verschalen.
3.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Kläger die sich drehende Transmissionswelle unabsichtlich berührt. Eine solche Berührung war nach der Auffassung des technischen Experten, der die Vorinstanz folgt, ohne weiteres geeignet, einen Unfall, wie er eingetreten ist, herbeizuführen. Wäre die Transmissionswelle verschalt gewesen, so0 wäre der Kläger nach aller Voraussicht nicht verunfallt. Unter diesen Umständen muss der Mangel einer Verschalung als adäquate Ursache des Unfalls gelten.
Dass ihn an der Nichtanbringung einer Verschalung und mithin an der Nichterfüllung der in Art. 339 OR begründeten Fürsorgepflicht kein Verschulden treffe, hat der Beklagte nicht dargetan. Namentlich entschuldigt ihn nicht, dass sich die Transmissionsanlage bereits im heutigen Zustande befand, als er (1931) das Heimwesen erwarb, und dass síe vor dem 3. Januar 1941 nach den Akten keinen Unfall verursacht hatte. Dies ändert nichts daran, dass die bestehenden Gefahren und die Notwendigkeit von wirksamen Schutzvorkehren für ihn- erkennbar waren. Wie wenig er in Wirklichkeit darauf vertraute, dass der jugendliche Kläger sich selber genügend vor jenen Gefahren schützen werde, ergibt sich daraus, dass die schon erwähnte Aufforderung, vor dem Manipulieren an der Transmission den Motor abzustellen, nach seinen eigenen Angaben auf der Vermutung beruhte, der Kläger wolle den abgefallenen Riemen auí die laufende Transmission auflegen. Umso weniger war es zu verantworten, dass er den Kläger selbständig mit dieser gefährlichen Anlage arbeiten liess, ohne objektiv wirkende Sicherungen anzubringen.
Wegen der Verletzung von Art. 339 OR, die ihm vorzuwerfen ist, hat also der Beklagte grundsätzlich für die Folgen des Unfalls einzusteben, den der Kläger am 3. Januar 1941 erlitten hat.