Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

73 I 175

73 I 175

Rubrum

23. Urteil vom .3. September 1947 i. $. Holzer gegen Schweiz. Eidgenossensechaft.

Direkter verwaltuüngerechtlicher Prozess : Klagen auf Kassenleistungen der Hilfskasse für das Aushilfspersonal der Bundesverwaltung können beim Bundesgericht erst erhoben werden, wenn das eidg« Finanz- und Zolldepartement zu dem Anspruch Stellung genommen hat. :

Sachverhalt

Procès administratif direct : Les actions tendant aux prestations de la caisse de secours du persónnel auxiliaire de l’administration - fédérale ne peuvent être portées devant le Tribunal fédóral qu'après que le Département fédéral des finances et des douanes s’est, prononcé sur la réclamation. ' Praceso amministrativo diretto : Le azioni volte ad ottenere prestazioni della cassa di soccorso del personale auiliario dell’amministrazione fedeèale possono easere sottoporte al Tribunale federale soltanto dopo che il Dipartimento federale delle finanze e delle dogane si è pronunciato sgulla pretesa.

1. — Der Kläger stand im Dienste der eidg. Munitionsfabrik Altdorf und gehörte der Hilfskasse für das Ausbilfspersonal der allgemeinen Bundesverwaltung an. Er ist am 19. April 1947 ausgetreten, um auf Anraten seines 176 Verwaltungs- und Diaziplinarrecht.

Arztes eine leichtere Stelle anzunehmen. Die Hilfskasse erstattete ihm die Beiträge, die er während seiner Anstellung einbezahlt hatte (Art. 4, Abs. 2 des Hilfskassenreglements). Die Ausrichtung der Bundeseinlagen wurde vom Personalamt der Bundesverwaltung abgelehnt.

Mit einer am 183./15. Mai 1947 eingereichten Klagesgchrift erhebt der Kläger Anspruch auf Auszahblung der Bundeseinlagen in die Hilfskasse im Betrage von Fr. 920.—, nebst Zins seit dem 1. Mai 1947.

2. — Nach Art. 12, Abs. 2 des Hilfskassenreglements können Klagen auf Kassenleisbungen der Hilfskasse erst erhoben werden, nachdem der Ansprecher sein Begehren dem eidg. Finanz- und Zolldepartement mitgeteilt hat und von dessen Stellungnahme schriftlich in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese Anordnung ist gedeckt durch den Art. 114 OG, worin der Bundesrat ermächtigt wird, durch Verordnung die Stellungnahme einer bestimmten Verwaltungsinstanz vorzuschreiben. Das Hilfskassenreglement ist zwar vom eidg. Finanz- und Zolldepartement ausgegeben worden. Es wurde aber vom Bundesrat genehmigt und darf dâber einer Verordnung im Sinne von Art. 114 OG gleichgeaclitet werden.

3. — Düs Finanz- und Zolldepartement hat zum An- 8pruch des Klägers noch nicht Stellung genommen. Der Kläger hat sich bisher erst an die eidg. Finanzverwaitung gewandt. Er hat, nach Art. 12; Abs. 2 des Hilfskassenreglements, die Stellungnahme des Departements einzuholen, wenn er sein Begehren vor Bundesgericht einklagen will. Das Bundezsgericht kann sich mit der Sache nicht befassen, da eine Voraussetzung dafür zur Zeit nicht erfüllt ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickt : Auf die Klage wird nicht eingetreten.

A. STAATSRECHT — DROIT PUBLIC