73 I 247
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Rubrum
34. Urteil vom 24. Oktober 1947 i. S. H. gegen Militärdirektion des Kantons Aargau. ' Militärpftlichtersatz. Befreiung eines wegen Lungentuberkulose untauglich erklärten Wehrpflichtigen, weil sich sein Leiden infolge des Dienstes verschlimmert hatte (Art. 2 lit. b MStG).
Taxe d'exemption du service militaire. Exemption d’un militaires déclaré inapte au service en raison d’une tuberculose pulmonaire, pour le motif que cette affection avait été aggravée par le service (art. 2 lit. b LTM). - Tassa d'esenzione dal serzizio militare. Esonero d’un milite acariato dal servizio a motivo d'una tuberbocolosi che ai èra aggravata in seguito al servizio (art. 2 lett. b LTM). :
Sachverhalt
248 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
A.
— Der Beschwerdeführer, geb. 1919, hatte von 1939 bis Mitte 1943 bei der Fliegerabwebrtruppe wiederholt Tñsetruktions- und Aktivdienst geleistet. Am 10. Dezember 1943 rückte er, anscheinend noch immer gesund, zu einer neuen Ablösungsperiode ein. Er begann bald etwas zu husten und zu frösteln. Als am. 28. Dezember 1943 die Einheit durchleuchtet wurde, stellte man bei ihm eine Verschattung auf der rechten Lunge fest. Am 11. Januar 1944 wurde er in die M.S.A. Interlaken eingewièsen, wo keine sichere Diagnose gestellt werden - konnte. Nach einem Monat wurde er als voll arbeitsfähig entlassen ; immerhin wurde er vom Dienst für 6 Monate dispensiert. Eine Kontrollunterzsuchung, welche Ende Juli 1944 in der M.S.A. Flüelen vorgenommen wurde, führte zur Diagnose « eosinophiles Infiltrat ». Kurz nach der Rückkehr nach Hause erkrankte dann der Beschwerdeführer an einer rechtssgeitigen nassen Brustfellentzündung, weshalb er in die medizinische Abteilung des Kantonsspitals Aarau aufgenommen wurde. Deren Chefarzt, Privatdozent Dr. Alder, erstattete dèr Militärversicherung am 30. September 1944 ein Gutachten, dem zu entnehmen ist :
Der Beschwerdeführer leide an Lungentuberkulose, die auf einer. Erstinfóktion beruhe. Sie sei von der Entdeckung Ende Dezember 1943 an bis heute nie zur Ruhe gekommen, Die Brustfellentzündung sei daher als ihre direkte Folge anzusehen. Die Tuberkulose müsse in der zweiten Hälfte des Jahres 1943 begonnen haben ; denn bei einer Erstinfektion brauche es 6-8 Wochen, bis die Kräânkheit erkennbare Erscheinungen verursache, und solche seien hier einige Tage nach dem Beginn des letzten Dienstes aufgetreten, Der Beschwerdeführer. sei damals bestimmt mit einer sgich entwickelnden, aktiven Tuberkulose eingerückt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Diens und Tuberkulose bestehe daher nicht. Dagegen sei anzunehmen, dass die letzte Dienstleistung von 33 Tagen die Krankheit verschlimmert habe, weil es damals zu den ersten Symptomen gekommen sei und man den Beschwerdeführer nach der Feststellung des Leidens noch 14 Tage bei der Truppe behalten habe. Die Verschlimmerung sei auf weniger als 26 % zu schätzen, weshalb der Militärversgicherung empfohlen werde, den Fall für ein halbes bis ganzes Jahr zu übernehmen.
Inzwischen, am 24. August 1944, war der Beschwerdeführer wegen der Lungentuberkulosge (IBW Zif. 250/16) dienstuntauglich erklärt worden.
Dem Spitalaufenthalt folgte eine Höhenkur bis Mitte Juli 1945. Von Mitte September 1945 an war der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig. Die Militärversicherung, welche ihm bis dahin Leistungen ausgerichtet hatte, schloss deshalb den Fall ab.
B.
— Der Beschwerdeführer wurde für die Jahre 1945 und 1946 vom Militärpflichtersatz gemäss Art. 2 lit. b MStG enthoben. Dagegen wurde sein Gesuch um dauernde Steuerbefreiung abgelehnt, zuletzt durch die Militärdirektion des Kantons Aargau am 7. Juli 1947. Zur Begründung dieses Entscheides wird unter Hinweis auf das Gutachten Dr. Alders ausgeführt, die Untauglichkeit des Beschwerdeführers sei nicht eine Folge des geleisteten Dienstes. Die Möglichkeit, dass der Dienst die Taberkulose leicht versohlimmert habe, sei durch die Ersatzbefreiung für die Jahre 1945 und 1946 genügend berücksichtigt.
C.
— Gegen diesen Entescheid erhebt H. unter Vesthalten an seinem Begehren Verwaltungsgerichtebeschwerde.
D.
— Die kantonale Militärdirektion und die eidgenösgische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde aei abzuweisen.
Erwägungen
Ob ein wegen Lungentuberkulose auegemusterter Wehrpflchtiger infolge des Dienstes untauglich geworden ist und daher nach Art. 2 lit. b MStG Anspruch auf Enthebung vom Militärpflichtereatz hat, kann nur auf Grund des Gutachtens eines Facharztes beurteilt werden, das über die besondern Verhältnisse des Valles zuverlässig Aufschluss gibt, wie dem Bundesgericht aus dem allgemeinen Gutachten bekannt ist, welches ihm Dr. Häberlin und Prof. Uehlinger am 19. November 1946 erstatten haben (BGE 72 I 302, Erw. 3). Im vorliegenden Falle erfüllt der Bericht Dr. Alders vom 30. September 1944 die Anforderungen, die an ein solches individuelles Gutachten gestellt werden müssen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Feststellungen zu zweifeln, zu denen der Sachverstän- 250 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
dige nach Prüfung der Akten und eigener Untersuchung des Beschwerdeführers gelangt ist.
« Danach ist die Tuberkulose des Beschwerdeführers freilich ausserhalb des Dienstes, im dienstfreien Intervall im zweiten Halbjahr 1943, entstanden ; der Beschwerdeführer war bereits mit einer aktiven Tuberkulose behaftet, als er am 10. Dezember 1943 zu seiner letzten Dienstleistung mit der Truppe einrückte. Die Krankheit hat sich indessen unter dem Einfluss dieses Dienstes verschlimmert. Dr. Alder schliesst dies daraus, dass damals die ersten Symptome aufgetreten sind, dass der Dienst immerhin 33 Tage gedauert hat und daés der Beschwerdeführer nach der Feststellung des Infiltrates noch 14 Tage bei der Truppe festgehalten worden ist. Der Beschwerdeführer ist aber gemäss Art. 2 lit. b MStG auch dann für immer vom FErsatz zu entheben, wenn der nachteilige Einfluss des Dienstes auf das — an sich vordienstliche — Leiden wesentlich und nachhaltig war. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt :
Aus dem Gutachten Häberlin /Ueblinger und auch aus dem darin erwähnten Protokoll über die Expertenkonferenz vom. 10. Juni 1943 (Votum von Prof. Michaud) geht hervor, wie sehr es darauf ankommt, unter welchen Bedingungen die erste Entwicklung einer Lungentuberkulose nach der Primärinfektion vor sich geht. Unter normalen Umständen wird der Primärkomplex in der Regel bald heilen. Mitunter kann aber eine ungünstige Wendung eintreten, wenn die körperliche Widerstandskraft des Kranken erbeblich herabgesetzt ist. Wird diese Schwäche durch dienstliche Strapazen (Noxen) bewirkt, s0 darf der Dienst als wahrscheinliche Ursache der Verschlimmerung der Tuberkulose betrachtet werden (BGE 72 I 302 f., Erw. 3, Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun. Wohl hat der Beschwerdeführer nach der Entlasesung aus der M,S.A. Interlaken zunächst der Arbeit nachgehen können. Später ist er aber an einer Brustfellentzündung erkrankt, die nach der Feststellung Dr. Alders direkt auf die Erstinfektion der Lunge zurückgeführt werden muss, und in der Folge hat er sich einer Höhenkur unterziehen müssen, Es ist wahrscheinlich, dass diese Entwicklung zu einem erheblichen Teil jenem Winterdienst zuzugchreiben ist, dessen schädliche Einflüsse sích voll auf die beginnende Tuberkulose haben auswirken können. Unter solchen Umständen ist die dauernde Frsatzbefreiung zu gewähren.
Sie wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anteil des Dienstes an der Verschlimmerung der Krankheit von Dr. Alder nur auf 25 %, oder etwas weniger geschätzt und dementsprechend die Haftung der Militärversicherung auf rund ein Jahr, von der Erstattung des Gutachtens an gerechnet, beschränkt wurde. Diese Regelung beruht auf den von der erwähnten Experfenkonferenz ausgearbeiteten Riehtlinien, wonach für den Fall, dass der begutachtende Arzt die Beteiligung des Dienstes an der ungünstigen Entwicklung einer vordienstlichen Tuberkulose auf nicht mehr als 14 beziffert, an Stelle einer reduzierten Dauerhaftung eine zeitlich limitierte, nach dem Mass der Verschlimmerung auf 6, 12, 18 Monate bis maximal 2 Jahre abgestufte Vollhaftung der Militärversicherung angenommen wird. Die zeitliche Begrenzung wird also durch eine Auedehnung der Haftung ausgeglichen. Sie ändert nichts daran, dass im Militärversicherungsrecht auch in diesem Falle der dauernde Charakter der Einwirkung des Dienstes anerkannt wird. Im Militärsteuerrecht kann indessen für einen golchen Tatbestand nach Art. 2 lit. b MStG nur entweder die bleibende Enthebung vom ganzen Ersatz oder aber die Ablehnung jeder Befreiung in Frage kommen. Die volle Befreiung ist dann gerechtfertigt, wenn der Dienst in erheblichem Masse auf das Leiden eingewirkt hat, was hier anzunehmen ist.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem September 1945 geheilt ist, steht der vollständigen Ersatzbefreiung nicht entgegen. Gemäss Ziff. 250/16 TBW zieht auch eine inaktiv gewordene Lungentuberkulose die 262 Verwaltunga- und Disziplinarrecht.
Dienstuntauglichkeit wenigstens noch für eine Reihe von Jahren nach der Heilung (Karenzzeit) nach sich. Der Grund des Fortbestehens der Untauglichkeit ist in diesem Falle die Rückfallsgefahr, welche von der Erkrankung her zurückgeblieben ist. Auch insoweit ist Art. 2 lit. .b MStG anwendbar, sofern diese Gefahr, zum mindesten zu einem wesentlichen Teil, eine Folge des geleisteten Dienstes iet (BGE 72 I 301, Erw. 2). So verhält es sich aber nach dem Ausgeführten hier.
Der Beschwerdeführer ist daher auch für die Stenerjahre 1947 ff. vom Ersatz zu entheben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid - aufgehoben und der Beschwerdeführer für immer vom Militärpflichtersatz befreit.