Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 14 citing decisions has been analysed.

73 III 23

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Rubrum

5. Entscheid vom 18. Februar 1947 i. S. Manasse.

Ein Steigerungszuschlag oder ein Freihandverkauf kann wegen eiñes fehlerhaften Verfahrens, für das der Erwerber nicht verantwortlich ist, mindestens dann nicht mehr aufgehoben werden, wenn seit der Verwertung und der Verteilung mehr als ein Jahr verstrichen ist. .

Sachverhalt

Einen zu Unrecht ausgestellien FVerlustschein können die Aufsichtebehörden jederzeit aufheben.

Une adjudication après enchère ou une vente de gré à gré ne peuvent plus étre annulées pour vice de forme non imputable à lacquéreur lorsqu’il s’est écoulé plus d’un an depuis la réalisation et même depuis la distribution.

Les autorités de surveillance peuvent annuler en tout temps un acte de défaut de biens qui a été dressó à tort, Un?’ aggiudicazione all’incanto o una vendita a trattative private non posson0 più essere annullate per vizio di forma non imputabile al compratore, allorchè più di un anno è passato dalla realizzazione e anzi dal riparto.

Le autorità di vigilanza possono annullare in qualunque tempo un atto di carenza di beni rilasciato a torto.

24 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5.

4A. — Die Aktiengesellschaft Leu & Cie. erwirkte im Dezember 1943 gegen Johann Manasse, einen ehemals deutschen Juden, der nach Holland ausgewandert und dort vom deutschen Einfall überrascht worden war, für eine Forderung von nahezu Fr. 200,000.— einen Ausländerarrest auf die Finrichtung der Wohnung, die der Schuldner im Hause von Georg Steinrisser in Celerina (Kt. Graubünden) innehatte. Zur Prosequierung dieses Árrestes leitete sie gegen ihn rechtzeitig Betreibung ein. Das Betreibungsamt Samaden ging mit der Gläubigerin davon aus, dass der «früher in Amsterdam » wohnhaft gewesene Schuldner « jetzt unbekannten Aufenthaltes » sei, und machte demgemäss den Zahlungsbefehl und die weiteren Betreibungsurkunden im Amtsblatt des Kantons Graubünden öffentlich bekannt. So veröffentlichte es im Amtsblatt vom 3. März 1944 die Mitteilung des Verwertungsbegehrens mit dem Zusatze, dass an die Stelle der Versteigerung eventuell ein Freihandverkauf trete, wenn von Seiten der Beteiligten bis zum 10. März 1944 keine Einsprache erfolge. Am 15. März 1944 verkaufte es die Wohnunggseinrichtung mit Ausnahme der Bücher zum Preise von Fr. 4000.— an Steinrisser. Die Bücher verkaufte es für Fr. 130. — an den Bücherhändler Pinkus in Zürich. Am 27. März 1944 stellte es der Gläubigerin für den nicht gedeckten Betrag ihrer Forderung einen Verlustschein aus. :

B.

— Nachdem ibm das Betreibungsamt auf seine Anfrage hin mit Schreiben vom 21. Mai 1946 über die erwähnte Betreibung nähern Aufschluss gegeben hatte, führte der Schuldner am 31. Mai 1946 Beschwerde mit den Anträgen, die ganze Betreibung sei mangels gültiger Zustellung der Betreibungsurkunden an ihn als nichtig zu erklären ; insbesondere sei festzustellen, dass die bereits erfolgten Verwertungshandlungen ungültig seien ; eventuell sei der Freihandverkauf der gepfändeten Sachen als gesetzwidrig aufzuheben und das Verwertungsverfahren neu durchzuführen.

C.

— Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde - am -20. Januar 1947 abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs mit dem Antrage, die Betreibung sei als nichtig zu erklären ; insbesondere sei festzustellen, dass die bereits erfolgten Verwertungshandlungen ungültig seien. - Die Schuldbetreibungs- und Eonkburakammer

Erwägungen

1.

, — Der Schuldner erhielb von der sbtreitigen Betreibung und namentlich von : den Freihandverkäufen erst durch die Auskunft des Betreibungsamtes vom 21. Mai 1946 zuverlässige Kenntnis. Er hat also mit ‘seiner Beschwerde die Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG innegehalten.

2.

Gemäss BGE 72. III 42 ff. steht der Abschluss der Betreibung der Aufhebung von Betreibungshandlungen an sich nicht entgegen. Anders verhält es sich, wenn Handlungen in Frage stehen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Als Beispiele solcher unwiderruflicher Akte nennt der erwähnte Entscheid die Verwertung gepfändeter Gegenstände und die Verteilung des Erlöses. Mit dieser mebr beiläufigen Bemerkung (— der Entscheid BGE 72 IIT 42 #. hatte die Aufhebung eines Verlustscheins zum Gegenstand —) wollte nun freilich nicht gesagt werden, dass die Verwertung in keinem Falle durch die Aufsichtsbehörden " nachträglich aufgehoben werden könne. Art. 136 bis SchKG bestimmt in Abweichung von der frühern Rechteprechung (vgl. z.B. BGE 301 194, 36 I 424/5 = Sep.ausg. 7 8. 50, 13 8. 161 /2), dass der Eigentumserwerb des Steigerungskäufers (nur) auf dem Wege der Beschwerdeführung angefochten werden könne, und die Aufsichtsbehörden sind grundsätzlich auch befugt, einen Freihandverkauf aufzuheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen (BGE 863 III 81 E.2). Ist der Erlös aus der aufzuhebenden Zwangsverwertung bereits verteilt, 80 hat unter Umständen der Justizfiskus die Mittel zur Rückzahlung des Preises an den Erwerber 26 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5, zur Verfügung zu stellen (BGE 583 IIT 146 ffÆ.), Mit Rücksicht auf den Erwerber kann es den Aufsichtsbehörden jedoch nicht gestattet sein, einen Steigerungszuschlag oder einen Freihandverkauf wegen eines fehlerhaften Verfahrens, für das der Erwerber keine Verantwortung trägk, zu beliebiger Zeit wieder aufzuheben. Die im Wege der Zwangsvollstreckung verwerteten Sachen dem Erwerber nach Jahr und Tag wegen eines solchen Verfahrensmangels wieder zu entziehen, geht umsoweniger an, als nach Art. 86 SchKG die durch das Betreibungsverfahren herbeigeführte Vermögensverschiebung gegenüber einem Gläubiger, der eine Nichtschuld eingetrieben hat, nach Ablauf eines Jahres seit der Zahlung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Es wäre widersinnig, wenn ein solcher Giäubiger in seinem Erwerb besser geschützt wäre als der Dritte, der betreibungsamtlich verkaufte Sachen erworben hat. Mit der vorliegenden, mehr als zwei Jahre nach der Verwertung und der Verteilung eingereichten Beschwerde konnten deshalb die vom Betreibungsamt vorgenommenen Freihandverkäufe nicht mebr angefochten werden. Dem

Schuldner bleibt nur noch vorbehalten, gegen den Betreibungsbeamten die Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. ö SchKG anzustrengen, wenn dieser ihm durch ungesetzliches Vorgehen schuldhaft einen Vermögensschaden zugefügt hat. Die Handlungen des Betreibungsbeamten lediglich zwecks Abklärung seiner Verantwortlichkeit auf ihre Gesetzmüässigkeit zu überprüfen, ist nicht Sache der Aufsgichtsbehörden.

Eine Aufhebung der Betreibungshandlungen, die der (unwiderruflichen) Verwertung vorausgegangen sind, kommt schon deshalb nicht in Frage, weil ihnen heute keine gelbständige Bedeutung mehr zukommt.

3.

Die Bedenken, die der Aufhebung der Freihandverkäufe entgegenstehen, gelten nicht für die Aufhebung des Voerlustscheins, die der Schuldner mit dem Antrage, die ganze Betreibung sei als nichtig zu erklären, ebenfalls verlangt. Die nachträgliche Aufhebung eines zu Unrecht ausgestellten Verlustscheins verletzt keine Drittinteressen. Ausser dem Schuldner sind daran vielmehr auch die Dritten interessiert, die mit dem Schuldner geschäftlich verkehren, da der Verlustschein, solange er besteht, dem Gläubiger die Legitimation zur Anfechtungeklage gemäss Art. 285 ff, SchKG verleiht. Die Aufsichtsbehörden können daher einen zu Unrecht ausgestellten Verlustschein jederzeit wieder aufheben. ‘ In einer Betreibung, die wie die vorliegende der Prosequierung eines Áusländerarrestes dient, darf nach BGE 47 ITT 28 E. 2 ein Verlustschein nicht ausgestellt werden. Der Verlustschein vom 27. März 1944 ist daher aufzuheben. Die Gläubigerin hat ihn dem Betreibungsamte zur Vernichtung zurückzugeben.

Dispositiv

Demnach erkennt die Secthuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen in dem Sinne, dass der Verlustschein vom 27. März 1944 aufgehoben wird. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

1.

Auszug aus dem Entseheid vom 24. Februar 1947 i. S. Roth und Degussa, Deutsche Gold- und Silberscheideanstalt,

2.

Voraussetzung zu neuen Vorbringen nach Art. 79 OG, analoge Anwendung der Vorschrift auf die kantonalen Instanzen. « Gelegenheit » zu früherem Vorbringen verneint, wenn dazu keine hinreichende Veranlassung bestand. (Erw. 8).

2.

Erstreckung der Rechtsvorschlagsfrist nach Art. 66 SchKG, insbesondere zugunsten eines im Ausland wohnenden Schuldners. Diesem soll ermöglicht werden, sich in der Schweiz über das Vorgehen zu erkundigen und sich hier vertreten zu lassen. (Erw. 1 und 2). .

1.

Productions nouvelles ; conditions auxquelles elles sont gubordonnées ; application analogique de l’art. 79 OJ dans les instances cantonales. Le principe selon lequel il ne peut ôtre présents de conclusions, faits, dénégations et preuves nouveaux orsqu’ils auraient pu l’être dans la procédure cantonale n’est pas opposable à la partie qui n’avait pas de raisons de les présenter à ce moment-là (consid. 3).

2.

Prolongation du délai d'’opposition selon l’art. 66 al. 5 LP, spécialement en faveur d’un débiteur habitant à Vétranger. On doit lui permettre de se renseigner en Suisse sur la façon de procéder et s’y faire représenter (consid, 1 et 2).

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 17, Art. 66, and Art. 86 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.

Cited in