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74 I 105

74 I 105

Rubrum

25. Urteil vom 24. Juni 1948 i. S. Emil Ebneter & Cle A.-G.

gegen Pernod S. A. und Kantonsgerieht von Appenzell L-Rh.

Lückenausfüllung im Zivilprozeserecht ; Art. 4 und 68 BV, Gewaltentrernnung.

Sachverhalt

Ein kantonales Obergericht, das mangels gültiger Bezeiehn der einzigen kaútorialen Instanz zur Beurteilng von zivilrechtlichen Markenschutzstreitigkeiten (Art. 29 MSchG) sich selbst zuständig erklärt. und anders als bei gewöhnlichen Zivilprozessen die Einreichung der Klage direkt beim Gericht ohne Vermittlungsvorstand zulässt, verstösst weder gegen. Art. 4 oder 58 BV noch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung.

Lacunes en matière de procédure; art. 4 ét &8 Cst., séparation des Pouvoirs. ° E « : Le Tribunal supérieur d’un canton, qui, en I’abaence de désignation valable de la juridiction cantonale unique chargée de connaître des contestations en matière de marques (art. 29 LMF), se déclare lui-même compétent et admet, en dérogation à la procédure ordiriaire, que la demande soit déposée direttement en ses mains - Sans” essai préalable de coneiliation, ne viole ni l’art. 4 ou l’art. 68 Cst., ni le principe de la séparatiam des pouvoirs. : Lacune in materia di procedura ; art. 4 e 68 CF, separazione dei. poteri. : : © T1 Tribunale superiore d’an Cantone che, mancando ‘una valida designazione della giuriadizione cantonale unica incaricata di pronunciarsi gulle contestazioni in materia di marche (art. 29 LMF), si dichiara lui etesso competente e ammette (in deroga ‘ alla procedura ordinaria) che la domanda sía presentata a lui direttamente, senza Previo esperimento di conciliazione, non viola nè l’art. 4.0 ös CF nè il principio della separazione dei poteri. Y

A.

— Am 12. November 1946 reichte die Firma Pernod S.A. beim Kantonsgericht von Appenzell I.-Rh. gegen die Firma Emil Ebneter & Co. A.-G. eine Zivilklage wegen Markenrechteverletzung und unlauteren Weltbewerbs ein. Die Beklagte erhob vorfrageweise die Binrede, síe habe sich auf die Klage nicht einzulassen, indem síe geltend machte :

106 Staatzrecht, - a) Nach Art. 29 MSchG haben die Kantone für zivilrechtliche Markénrechtsstreitigkeiten eine einzige Instanz zu bezeichnen (die nach Art. 5 Abs. 2 UWG auch zur Beurteilung von damit zusammenhängenden Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb zuständig sei). Nun habe die Standeskommission von À ppenzell T.-Rh, durch Beschluss vom 30. Dezember 1901 das Kantonsgericht als einzige Instanz im Sinne von Art. 29 MSchG bezeichnet, Dieser Beschluss sei aber wegen Verfassungswidrigkeit nichtig ; . denn die Zuständigkeit der Gerichte sei in der vom Grossen Rat erlassenien ZPO geregelt, und diese könne nur durch den Grossen Rat abgeändert oder ergänzt werden, nicht durch die Standeskommission. Mangels einer gültigen Bezeichnung der in Markenrechtestreitigkeiten einzig zuständigen Instanz sei daher auf Grund der. ZPO dasBezirksgericht zuständig.

b) Gemäss Art. 24 ZPO müsse der Zivilprozess durch Amtsbot und Vermittlungsvorstand eingeleitet werden, und es habe gemäss Art. 38 ZPO die gerichtliche Verhandlang durch Verlesung des Weisungscheines zu beginnen. Das sei in gesetzwidriger. Weise nicht geschehen. :

Durch Bescheid vom 9. März 1948 wies das Kantonsgericht die Vorfrage der Beklagten mit folgender Begründung ab :

a) Die ZPO regle Zuständigkeit und Verfahren in Markenrechtsstreitigkeiten nicht. Diese Gesetzeslücke séi ‘in Bezug auf die Zuständigkeit durch den Beschluss der Standeskommission vom 830. Dezember 1901 ausgefüllt worden. Dieser Beschluss wäre nur dann als nichtig zu . betrachten, wenn er einem Gesetz widerspräche oder wenn die Ordnung der Zuständigkeit der Gerichte durch Verfagsung, Gesetz oder Verordnung ausdrücklich dem Volke oder dem Grossen Rate vorbehalten worden wäre. Das treffe aber nicht zu. — Nachdem feststehe, dass die ZPO bezüglich Zuständigkeit in Markenrechtsprazessen eine Lücke aufweise, sei übrigens die Frage der Gültigkeit “jenes Beschlusses nioht entscheidend ; denn auch ohne den Beschluss müsste das Gericht die Gesetzeslücke in gleicher Weise ausfüllen. Da der vorliegende der erste Markenrechtsprozeas in Appenzell I.-Rh. sei, eine Praxis somit fehle, habe das Gericht. nach der Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. In andern Fällen, in denen das Bundesrecht eine einzige kantonale ITnetanz vorschreibe, sei bisher das Kantonsgericht zuständig gewesen, s0 insbesondere für Klagen gegen die SUVA (Art. 120 KUVG). Im Entwurf für eine neue ZPO werde - ausdrücklich das Kantonsgericht für Markenrechtsprozesse Zuständig erklärt. Es sei daher gegeben, seine Zuständigkeit zu bejahen. E - b) Bei den durch eine einzige kantonale Instanz zu * beurteilenden Streitigkeiten handle es sich nicht um gewöhnliche Prozesse, weshalb auch nicht die allgemeinen Verfahrensbestimmungen anwendbar seien. Das Gericht habe auch hier eine Lücke auszufüllen und könne sich dabei ebenfalls an die Praxis bei Klagen gegen die SUVA und an die Regelung im Entwurf für eine neue ZPO halten, wonach die Klage durch schriftliche Eingabe direkt beim Kantonsgericht eingeleitet werde. .

B.

— Mit der vorliégenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die Firma Emil Ebneter & Co. A.-G., den Beacheid des Kantonsgerichts vom 9. März 1948 aufzuheben.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin sucht in erster Linie darzutun, dass der Beschluss der Standeskommission von 1901, durch den das Kantonagericht ale einzige Instanz im Sinne von: Art. 29 MSchG bezeichnet wurde, verfasaungswidrig sei. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt, bleiben, da die Beschwerde, wie sich aus den . nachetehenden Erwägungen ergibt, auch dann unbegründet ist, wenn man davon ausgeht, daes jenem Beschluss jede rechtliche Wirkung abgeht. E :

2.

Nach Art. 29 MSchG haben die Kantone eine “Gerichtsstelle zu bezeichnen, welche zivilrechtliche Mar- 108 - ' Stanlarócht. kensechutzprozesse als einzige kantonale Inetanz entscheidet. Diese Bestimmung schliesst die Beurteilung solcher Prozesse duroh zwei kántonale Tnetanzen aus. Das. anerkennt auch die Beschwerdeführerin ; denn gie behauptet nicht, dass mangels einer gültigen Bezeichnung der einzigen kantonalen Instänz der ordentliche kantonale Rechteweg mit zwei Instanzen gelte ; sie nimmt gleichfalls an, dass nur eine von ihnen, zuständig sei, glaubt-aber, dass dies in __ Appenzell T.-Rh. das Bezirksgericht sei, und beruft sich “ dafür auf Art. 38 Æ. KV. Aus diesen Bestimmungen wie aus Art. 20 Zif, 2 ZPO geht jedoch nur bervor, dass das Bezirksgericht erstinstanzlich, d. h. unter Vorbehalt der Berufung an das Karitonsgericht, über Zivilstreitigkeiten zu entscheiden hat. Dagegen lässt sich weder der KV noch der ZPO entnehmen, ob das untere oder das obere Gericht zuständig ist, wo das Bundesreeht cine einzige Instanz vorschreibt. Somit stand das Kantonsgericht (wenn man mit dér Beschwerdefüherin den Besechluss der Standeskommission von 1901 als unwicksam bebrachtet) vor einer Gesetzèslücke, die es analog Art. 1. Abs. 2 ZGB durch richterliche Rechtsschöpfung (für den - vorliegenden Fall, nicht generell) auszufüllen hatte (vgl. GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht S. 45 bei Note 10/11). ‘Hiezu war es nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ; denn es durfte, wollte es aich nicht der RechtaverweigeGY rung schuldig machen, die bei ihm angehobene Klage _ wegen Markenrechtsverletzung nicht unter Hinweis auf das Fehlen eines die zuständige Instanz bezeichnenden Rechtssatzes von der Hand weisen, sondern musste zur Frage. der Zuständigkeit Stellung nehmen, d. b. gich selbst oder das Bezirkegericht als zuständig erklären. Das Kantons- : gericht ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass es gelber die einzige Instanz zur Beurteilung von Markenrechtsprozessen gei. Diese Auffassung hält den von der Beschwerdeführerin hiegegen erhobenen Rügen ohne weiteres stand. Art. 88 BV ist schon deshalb nieht verletzt, weil die einzige Instanz im Sinne von Art. 29 MSchG in Appenzell Reohtaglotehhait (Rooktevorweigerung). N - 109 L.-Rh. weder durch die Verfaagung noch. durch Gesetz bestimmt ist. Das Kantonsgericht hat somit die vorliegende Streitaache weder dem verfassungsmässigen noch

dem gesetzlichen Richter entzogen. Da das appenzellizehe Recht in diesem Punkte. eine Lücke aufweist, kann es “ gich nur fragen, ob das Kantonsgerieht sich bei Ausfüllung dieser Lücke einer Wälkür schuldig gemacht hat (BGE 46 I 148). Davon kann aber keine Rede sein. Da nur. eine der beiden kantonalen Inetanzen zur Beurteilung der Streitsache zuständig sein konnte, war das Kantonsgericht zur Wahl zwischen Bezirksgericht und Kantonsgericht gezwungen. Es hat sie-zo getroffen wie die meisten andern Kantone, zugunsten der obern Instanz. Das war, wie ohne weiteres einleuchtet, sachlich die bessere Lösung. Die Beschwerdeführerin wendet zu Unrecht ein, mangels gesetzlicher Bezeichnung der einzigen kantonalen Tnstanz müsse die untere Instanz zuständig sein, und es falle bloss der Tostanzenzug weg. Mit gleichen, ja besserem Recht kann’ man sagén, wo nur eine Instanz zulässig ist, sei es im Zweifel jene, die normalerweise das letzte Wort habe, - aleo die obere. Der Grundsatz der Gewaltentrennung iet zweifellos nicht verletzt, wenn ein Gericht in Ausfüllung einer Prozesarechtelücke zur riehterlichen Beechteschöpfang gezwurigen ist, zumal wenn es nur festetellt, dass. von den zwei allein in Betracht fallenden Gerichtsinstanzen die obere als zuständig zu gelten habe. :

3.

Was hievor für die Frage der Zuständigkeit ausgeführt wurde, muss entsprechend auch für das Verfahren gelten. Das Kantonsgericht nimmt an, dags ein im Interesse rascher Erledigung vom Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz zugewiesener Prozess direkt beim Gericht anhängig zu machen sei und dass daher von Amitsbot, Rechtevorschlag, Vermittlungsvorstand usw. abzusehen èei. Diese Auffassung, die der Ordnung des . beschleunigten Verfahrens (Art. 55 ZPO) und. der Praxis in Streitigkeiten im Sinne von Art, 120 ÉKUVG ontspricht, ist sachlich durchaus vertretbar und keineswegs will- 110 Btaatareoht.

kürlich, weder im Verhältnis zur ZPO, noch gegenüber dem als Verfassungsgesetz bezeichneten, aber ein gewöhnliches Gesetz darstellenden Erlass' von 1883 über die Einführung von Vermittlangsämtern. E

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht ¿ Die Beschwerde wird. abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 1 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4, Art. 58, Art. 68, and Art. 88 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 24, Art. 38, and Art. 55 — the act was consolidated again on January 1, 2001, July 1, 2004, January 1, 2007, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.
  • Federal Act on Unfair Competition, Art. 5 — the act was consolidated again on January 1, 2001, January 1, 2003, July 1, 2006, April 1, 2007, January 1, 2011, April 1, 2012, July 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2014, December 31, 2015, July 1, 2016, January 1, 2021, January 1, 2022, December 1, 2022, September 1, 2023, and January 1, 2025.
  • Federal Act on the Protection of Trade Marks and Indications of Source, Art. 29 — the act was consolidated again on January 1, 2001, July 1, 2002, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2008, August 1, 2008, January 1, 2011, July 1, 2011, January 1, 2017, April 1, 2019, December 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2023, and July 1, 2025.

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