74 I 120
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Rubrum
28. Urteil vom 16. Juli 1948 i. S. Blattner gegen Kantone Solothurn und Aargau, - Art. 46 Abs. 2 BV. Liegt ein Landwirtschaftsbetrieb in zwei oder mehr Kantonen, éo iet der Ertrag nach dem Erbtragewert der Grundstücke auf die beteiligten Kantone aufzuteilen. - Arti. 46, al. 2 Cst. Lorequ’une exploitation agricole s'étend sur deux ou plusieurs cantons, Ie rendement doit être réparti entre les cantons intéressós en proportion de la valeur de rendement des immeubles. E - Y Art. 46 cp. 2 OF. Se un'azienda agricola è sítuata in due o più cantoni, il reddito dev'’essere ripartito tra i cantoni interessati * proporzionalmente al valore del reddiio degli immobili.
4. — Der Rekurrent, Max Blattner-Schmid, iet Eigentümer eines von ihm selbst betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbes, das zum Teil in der aargauischen Geméinde Unter-Erlinebach und zum Teil in der solothurnischen Gemeinde Nieder-Erlinsbach liegt. Auf dem Gebiete der Gemeinde Unter-Erlinsbach befinden sich alle Ökonomiegebäude (Wohnhaus, Stall, Scheune, ‘etc.), dér Wald von 65 a, sowie 482 a Kulturland, während zur Gemeinde Nieder-Erlinsbach 890 a Kulturland gehören.
Sachverhalt
B.
— Für das Jahr 1947 wurde das ‘steuerpflichtige Vermögen des Rekurrenten in beiden Kantonen folgendermassen festgesetzt :
Anteil des Kis. Anteil des Kis. » Aargau : Solothurn : Total :
Fr Bruttovermögen .…. 210 688 (88,2%) 28155 (11,8%) 238 843 denabzug .…..... 57 330 (88,2%) 7 670 (11,8%) 65 000 Reinvermögen ..... 158 358 20 485 173 843 Bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Finkommens ‘pro 1947 gingen beide Kantone von der Annahme aus, dass die nicht landwirtschaftlichen Einkünfte von Fr. 3286.— ausschliesslich dem Wohnsitzkanton Aargau zur Besteuerung zuzuweisen seien und- dass der landwirtschaftliche Ertrag — vor Abzug der Hypothekarzinsen — sich auf Fr. 12,762.— belaufe. Bei der Verteilung dieses landwirtsehaftlichen Einkommens auf die beiden Kantone ergaben sich dann aber. folgende Differenzen : a) Der Kanton Aargau nahm die Ausscheidung nach den in jedem Kanton befindlichen landwirtschaftlichen An- - lagewerten vor und brachte von den darnach auf die beiden Kantone entfallenden FEinkommenesanteilen die :Hypothekarschuldenzinsge in Abzug und zwar im gleichen Verhältnis wie bei der Ausscheidung des steuerpflichtigen - Vermögens. Auf diese Weise ergab sich folgendes Resultat:.
Anlagewerte : im Kt. f. Argau : im Kt. Solothurn : Total : Gebäude & Grund- : Y stücke ...... 61 227 61 227 - Nur Grundstücke . : 28155 28 155 Viehhabe......….... 18 000 18 000 Maschinen...…...….. 3 000 3 000 ‘82 227 (74,5%) 28155 (25,5%) 110382 Landw. Einkommen. 9608 (74,6%) 83254 (25,5%) 12762 Abz. HypothekarZINSe aaeh 2 095 (88,2%). 280 (11,8%) 2375 Landw, Reinein- x :
b) Der Kanton Solothurn schied aus dem landwirtschaftlichen Einkommen von Fr. 12,762.— den Waldertrag (Fr. 82.—) sowie vom Kulturlandertrag (Fr. 12,680.—) einen TVorausbezug von 83 1/, % (Fr. 4226.—) dem Kanton Aargau zu und verteilte den Rest von Fr. 8454.— nach - dem Flächenmass des Kulturlandes auf die beiden Kan- ‘tone ;- der Hypothekarzingenabzug wurde in. gleicher _ Weise vorgenommen wie im Kanton Aargau. DPDarnach ergab sich folgendes Resultat :
122 - Sbaatarccht, Kit. Aargau : Kt. Solothurn: Total: Fr. Fer.
Fer. Waldertrag.…..….... . 2 82 Vorausbezug 331/,% - von. Fr. 12 680.—— 4226 4 226 Verteilung des Restes : . nach. dem Flächen- , = : INnasS „reer ai nn 2 970 (35,13%) 5 484 (64,87%) 8 454 7278 (57,08%) 6 484 (42,97%) 12 762 6183 6204 10387
C.
— Im Anschluss an den Einspracheontacheid der Steuerkommission Nieder-Erlinsbach (Kt. Solothurn) vom 9. Januar 1948 reichte Max Blattner am 4. Februar 1948 den vorliegenden staaterechtlichen Rekurs ein mit dem Antraz, das Bundesgericht möge. die Doppelbesteuerung - beseitigen.
D.
—- Der Rogiorungerat des Kantons Aargau beantragt die Abweisung des staaterechtlichen Rekurses, s0- weit gich dieser gègen die aargauische Veranlagung richte, und führt zur Begründung dieses Antrages im wosentliohen aus:
Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb auf’ dem Gebiete mehrerer Kantone liege, s0 rechtfertige es sich, das landwirtschaftliche Einkommen nach den landwirtechaftlichen Betriebsaktiven auf die Kantone zu verteilen. Der landwirtschafilieche Ertrag hange nicht nur von der Grösse eines Grundstücks, sondern auch von dessen Qualität ab. Der Ertragswert #piegle die, beiden Faktoren, Grösse und Qualität,in der richtigen Relation wieder. Ausser Grund und Boden seien aber auch noch die Gebäude, die Viehhabe, die Makchinen, die Geräte und die Futtervorräte zu den an der Produktion beteiligten Aktiven zu rechnen. Diese Faktoren seien nicht nur schematiseh durch die Vorwegnahme eines Präzipuums von konstanter Höhe, sondern im Verhältnis - ihres wirklichen Wertes zu berücksichtigen ; nur eine golche Verteilung werde den individuellen Verhältnissen gerecht.
Die Vermögensbewertung zur Ermittlung der Quoten habe“ freilich in den beteiligten Kantonen nach einheitlichen Abzug der HypotkeBowertungevopohrifton zu géschehen. Dies dürfte beî den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken keine Schwie-. rigkeiten bereiten, weil schon für die Wehrsteuerveranlagung ein einheitlicher Ertragswert, ausgemibtelt werden. müsse. Die übrigen Vaktoren, wie Viehhabe und Maschirien, seien für die Ausscheidung nach den Vorschriften jenes Steuergesetzes zu bewerten, das die höhern Ánsätze © - Kenne. Ein Präzipuum sei nicht mehr nötig, weil durch die Einbeziehung sämtlicher Aktiven der grössern Be- “ deutung des Wohnsitzes genügend Rechnung getragen werde. R
E.
— Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beantragt. die Abweisung des Rekurses, soweit dieser sich gegen den Kanton Solothurn richte. Dio Begründung lässt eich folgendermassen zusammenfassen : , a) Es komme sehr häufig vor, dass ein im Grenzgebiet eines Kantons ansüssiger Landwirt auch. noch Grundstücke bewirtschafte, die im angrenzenden Kanton liegen. Wie. in einem solchen Falle der Ertrag des landwirtschaftlichen Gewerbes auf die verschiedenen Kantone zu verteilen sei, habe das Bundesgericht noch nie entschieden, so dass die Beurteilung der vorliegenden Sbtreitéache von grundsätzlicher Bedeutung sel. Sowohl der buchführende wie der nicht buchführende Landwirt werde in solchen Füllen kaum angeben. können, welcher Teil des Ertrages aus diesem oder jenem Kanton stamme. Es müsse daher die Ausscheidung nach einer indirekten Methode vorgenommen werden. Der vom Kanton Aargau gewählte Verteilungsmodus (Ausscheidung im Verhältnis der landwirtschaftlichen Anlagewerte) werde auch von den Kantonen Zürich, Schwyz und Thurgau (von letzterem Kanton aber nur im Verhältnis gegenüber Zürieh) zur Anwendung gebracht. Die Mehrzahl der Kantone (Bern, Freiburg, Basel-Land, Schaffhausen, St. Gallen, Waadt, Neuenburg und im Verhältnis zum Kt. Sk. Gallen auch der Kanton Thurgau) folge im Prinzip dem vom Kanton Solothurn gewählten Verteilungsmodus (Ausscheidung im 124 - Btaaterecht. Verhältnis der bewirtschafteten Fläche unter Gewährung eines Vorausbezuges an den Kanton des Botriebssitzes). . Verschieden sei freilich die Höhe des Präzipuums, das auf 0-33 1/, %, angesetzt werde. Vorherrschend sei aber ‘ein Prozentsatz von 30-33 1/, %,. Eine Mittelstellung nehme der Kanton Luzern ein, der eine Ausscheidung im Verhältnis der Katasterwerte (Land und Gebäulichkeiten) vornehme und für das am Sitz des Landwirtschaftsbetriebs investierté fahrende Betriebskapitel (Vieh und Fahrbabe) ein Präzipuum von 10 % in Vorschlag bringe. Besonders aufschlussreich sei, dass der Kanton Bern, der gemäss Gesetz innerkantonal eine Ausscheidung nach landwirtschaftlichen Anlagewerten zu treffen habe, im interkantonalen Verhältnis die Methode der Ausscheidung nach bewirtschafteten Flächen vorziehe und diese Methode für die gerechtere und vor allem praktischere Lösung betrachte. -, E 6) Die vom Kanton Aargau befolgte Methode sei mit wesentlichen Mängeln behaftet. Sie berücksichtige die
bei der Ausscheidung des Ertrags von Fabrikationsunternehmen angewendeten Grundsätze nur unvollkommen und werde den in einem Landwirtschaftsbetrieb herrschenden Verhältnissen nicht gerecht. Der Erfolg eines Landwirtschaftebêtriebes hange nicht nur von der Höhe der Kapitalinvestitionen ab, sornidern vor allem auch von der Fläche des zur Verfügung stehenden Kulturlandes, seiner Fruchtbarkeit und der Intensität. seiner Bewirtschaftung. Die: Veststellung ‘der Anlagewerte sebze ein äusserst umständliches Verfahren voraus. In jedem Kanton müssten die gleichen Bewertungsgrundsätze zur Anwendung gelangen. Nun sohätze aber beinahe jeder Kanton Grundeigentum und Gebäulichkeiten nach andern Normen, sodass siích eine einheitliche Bewertung oft nur dureh schematische Zuschläge oder Abzüge von den © Kantonalen Werten erreichen lasse. Feiner miüssten die für die Erzielung des Landwirtschaftsertrages nicht kausalen Aktiven ausgeschieden werden.
c) Demgegenüber weise die. vom Kanton Sólothurn angewandte Methode erhebliche Vorteile auf Es werde nur auf die Grösse der Kulturfläche abgestellt, d. bh. auf den einzigen Faktor, der auf die Höhe des wirtschaftlichen Erfolges direkt einen Einfluss ausübe. Die Eliminierung der indirekten Faktoren (Gebäulichkeiten und Fahrhabe) erscheine begründet ; denn diese Faktoren seien nur Hilfsmittel für die Produktionsbätigkeit. Ihnen hafte insofern etwas Zufälliges -an, als ihre Höhe einzig vom Willen des Eigentümers oder dessen finanzieller Leistungsfähigkeit abhange. Gewiss seien auch die indirekten Faktoren zu berücksichtigen ; dies geschehe aber besser durch die Gewährung eines Vorausbezuges an den Sitzkanton. Über die Höbe des Vorausbezuges könne man in guten "Treuen verachiedener Meinung sein, was aber nicht hindere, die vom Kanton: Solothurn in Vorschlag gebrachte Ausscheidungsmethode als die richtigere anzusprechen. Der einzige dieser Methode anhaftende Nachteil sei der, dass dem Unterschied in der Bodenqualität nieht Rechnung. getragen werde. Da solche Unterschiede Ausnahmen seïen und eine Korrektur durch einen enteprechenden Abzug möglich erscheine, dürfte indessen dieser Nachteil, sofern überhaupt von einem solchen gesprochen werden könne, nicht zu stark ins Gewicht fallen. Das vorm Kanton Solothurn dem Kanton Aargau zugebilligte Präzipuum von 33 1/, % dürfte angemessen sein. Das Präzipuum wolle -die Bedeutung des Betriebssitzes für die Produktion und die Konzentration der Kapitalanlagen an diesem PBetriebssitz (Gebäulichkeiten, Vieh, Fahrhabe) berücksichtigen. Angesichts dieser Doppelfunktion sei das Präzipuum relativ boch anzusetzen. Einen gewissen Anhaltspunkt für die Höhe gebe die betriebswirtschaftliche Erfahrung, dass das günstigste Verhältnis der Kulturfläche zu den Gebäulicbkeiten 60 zu 40% der entsprechenden Werte betrage. Die Anwendung der vom Kanton Solothurn befolgten Methode habe praktische Vorteile. Es werde bei der Anusscheidung auf in der Regel bereits 126 : Staatarccht.
bekannte Faktoren (Grösse des Grundbesitzes in jedem Kanton) abgestellt, Eine Ausscheidung der für den Landwirtschaftsertrag kausalen und nicht kausalen Aktiven habe nicht zu erfolgen, was insbesondere bei Doppelbetrieben ader bei. bedeutendem nicht landwirtschaftlichem Privatbesitz . eine- gros Erleichterung bedeute.
Erwägungen
1.
Der Rekurrent beschwert sich mit Recht wegen Doppelbesteuerung. Während von seinem in den Kantorien Solothurn und Aargau übereinstimmend (vor Abzug der. Schuldenzinsen) auf Fr. 12,762. — angesetzten Landwirtgchaftaertrag der Kanton. Aargau Fr. 9508.— (74,5 %)
für sich zur Besteuerung in Anspruch nimmt und dem , ' Kanton Solothurn Fr. §254.— (25,5 %) überlässt, will O der Kanton Solothurn Fr. 5484.— (42,97 %) besteuern . und dem Kanton Aargau nur Fr. 7278.— (57,08 %) zur - Besteuerung überlaesen, 80 dass ein Einkommensbetrag' E von Fr. 2230.— (17,47 %) zweimal erfasst wird. Diese ° : Doppelbesteuerung ist darauf zurückzuführen, dass die beiden Kantone verschiedene Verteilungsmethoden ZUr AMan ERS bringen.
— Kein Zweifel. kann. darüber bestehen, dass im vorliegenden Falle die direkte Verteilungesmethode, d. h. die Verteilung nach den Gewinn- und Verlustrechnungen der ‘einzelnen Betriebsstätten, nieht anwendbar ist; denn - diese Methode setzt für jede Betriebsstätte eine eigene und zweckmässig gestaltete Bueébführung voraus. Für die solothurnischen und. die aargauischen Liegenschaften, die als Betriebsstätten aufgefass6 werden können (BGE. 46 I 240), bestehen aber keine getrennte Buchführungen ; solche lassgen sich kaum einrichten, da das ganze auf den beiden Seiten der Kantonsgrenze gelegene landwirtschaft- . liche Gewerbe als eine Einheit bewirtschaftet wird. :
Die Verteilung des Liegenschaftsertrages auf die beiden Kantone hat daher nach einer indirekten Methode, d. h. unter Zugrundelegung äusserer betrieblicher Merkmale, zu - erfolgen. Bei Fabrikationsgeschäften stellt- das Buhdesgericht in dér Regel auf die Krwerbsfaktoren, bei Handelsunternehmungen auf der Umsatz ab. Eine Aussèheidung nach dem Umsatz (Bruttoertrag) fällt im vorliegenden Falle schon deshalb ausser Betracht, weil die Erträgnisse der auf den beiden Seiten der Kantonsgrenze gèlegenen Liegenschaftsteile nicht getrennt verwertet werden. Aber auch eine Verteilung nach den Erwerbsfaktoren, Kapital einzelnen Liegenschaftsteilen nicht besondere Arbéitskräfte tätig sind. Es isb daher eine andere Methode zu euchen, die eine gerechte und zugleich praktische Ausscheidung gewährleistet (BGE 61-I 342 ff)
2.
Der Kanton Solothurn will vom landwirtschaftlichen Ertrag vorerst dem Kanton Aargau, als dem Kanton des Betriebssitzes, einen Vorausbezug von -331/g °/ zuweisen und den Rest nach dem Flächenmass verteilen. Diezer ' Verteilungsschlüssel weist grosse Fehler auf, Das Ergebnis muss dureh Zuerkennung eines grossen Vorausbezuges an den Kanton des Betriebssitzes ausgeglichen werden. Damit wird aber anerkannt, dass die Verteilung nach dem Flächenmass den tatsächlichen Verhältnissen auch nicht annähernd gerecht wird. Dies ist auch sehr wobl begreiflich ; denn die Grösse des landwirtschaftlichen Ertrages hängt nicht nur von ‘der Fläche eines ‘Grundstüeckes, gondern auch von dessen Qualität, der Bodenbeschaffenheit, ab, sowie überdies auch von der Fahrhabe, mit der die Bewirtschaftung erfolgt (Vieh, Maschinen etc.). Eine Verteilung, die neben der Gröëse des Bodens auch dessen Qualität Rechnung trägt, entepricht den tateächlichen Verhältnissen besser als eine Ausscheidung, die lediglich auf das Flächenmass abstellt. Grösse und Qualität des Bodens werden im richtigen Verhältnis berücksichtigt, wenn die Verteilung nach dem Ertragswert der Grund- “ gbücke erfolgt. Der Kanton Solothurn besftreitet dies nicht direkt, findet aber diese Lösung unpraktisch, da zie cine Ausscheidung der landwirtechaftlichen von den nmecht und Arbeit, lässt sich nicht durchführen, da auf dn
128 Y - Staatarochbt.
landwirtschaftlichen Aktiven sowie eine gleichmüässige Bewertung aller Tandwirtschaftlichen Aktiven in den beiden Kantonen zur Voraussetzung habe. Hierauf ist folgendes zu erwidern.
a) Eine Ausscheidung der landwirtschaftlichen. Von den nicht landwirtschaftlichen Aktiven muss auch dann erfolgen, wenn die solothurnische Verteilungsmetlode zur Anwendung gebracht wird ; denn in den nach dem Flächenmass zu verteilenden Ertrag kann keinesfalls der Ertrag nicht landwirtschaftlicher Aktiven oder Gewerbebetriebe, also z. B. der Ertrag eines Mietbhauses óder einer vom Landwirt als Nebengewerbe betriebenen Wirtschaft, Sägerei etc. ‘einbezogen werden. Dieser Ertrag und die entsprechenden Aktiven sind zum vornherein jenem Kanton zuzuscheiden, in dem sioh das Miethaus, die Wirtschaft oder Sägerei befindet. db) Stellt ein Verteilungaschlüssel auf den Wert von Aktiven ab, s0 müssen diese in den beteiligten Kantonen nach den gleichen Grundsätzen gewertet werden. Eine solche gleichmäesige Bewertung muss aber, wenn Passiven vorhanden sind- — was zumeist der Fall sein wird —, schon deshalb erfolgen, um den proportionalen Schuldenund Sechuldenzinsenabzug vornehmen zu können (BGE - 581 455). Auch im vorliegenden Falle ist zu diesem Zwecke . in den Kantonen Solothurn und Aargau eine gleiehmässige Bewertung der Aktiven érfolgt, ohne dass- sich hiebei irgendwelche Schwierigkeiten ergeben hätten. Nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis hat sogar sehr häufig eine ‘gleichmässige Bewertung der in verschiedenen Kantonen gelegenen Aktiven zu erfolgen ; denn sie ist nicht nur die Voraussetzung für den proportionalenSchulden- und Sechuldenzinsenabzug, sondern - auch für ‘die Einkommensverteilung nach Erwerbsfaktoren erforderlich. Bis heute ist noch nie geltend gemacht. worden, dass sích hieraus Sehwierigkeiten ergeben hätten, die es ' rechtfertigen würden, diese Verteilungsmethoden aufzui: geben. Im vorliegenden Falle konnte die gleichmässige Bewerbung der Liegenschaften noch um 80 weniger auf Schwierigkeiten stossen, als sowohl der Kanton Solothurn wie auch der Kanton Aargau — in Übereinstimmung mit dem eidg. Wehrsteuerbeschluss — die Bewertung. landwirtschaftlicher Liegenschaften zum Ertragswert vorschreiben (soloth. StG § 22 Abs. 2; MArg. StG s 28 Abs. 5; WBStB Art. 31 Abs. 2). c) Bei der Festsetzung des Ertragswertes landwirtschaftlicher Grundstücke werden die für deren- Bewirtschaftung nötigen Gebäude nicht gesondert gewertet.
Auch im vorliegenden Falle sind sie in die Schatzung der im Kanton Aargau gelegenen Liegenschaften einbezogen worden. Ein: gerechter Verteiler muss aber - neben den Grundstücken (unter Einschluss der Gebäude) auch die im Landwirtschaftsbetrieb benutzte Fahrhbabe (aleo insbe-
sondere das Vieh und die landwirtschaftlichen Maschinen) berücksichtigen ; denn auch von diesen Faktoren hängt, “ gelbst wenn deren Höhe teilweise dureh den Willen und ‘die Leistungsfähigkeit des Eigentümers besbimmt wird, die Grösse des landwirtscbaftlichen Ertrages: ab. Diese Fahrhabe muss, auch wenn síe für den' ganzen Betrieb verwendet wird, dem Kanton des Betriebssitzes zugewiesen
werden, da sie hier ihren Standort hat (nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts i. 8. Schnyder, Pliüsé - » & Co. vom 17. November 1939 8.6). Nach welchen Grunds- * sätzen ihre Bewertung zu erfolgen hat, muss heute nicht ‘entscRieden werden, da der Kanton Solothurn die vom Kanton Aargau vorgenommener Schätzungen nicht beänstandet, sondern selbst bei Berechnung des proportionalen Schulden- und Schuldenzinsenabzuges übernommen hak. In der Regel darf übrigens die im Kanton des Betriebssitzes vorgenommene Wertung als massgebend betrachtet
werden ; denn es ist nicht anzunehmen, dass der Steuerpflichtige eine übersetzie Schatzung hinnehmen werde. Durch die Zuweisung der landwirtschaftlichen Fahrhabe an den Kanton des Betriebssitzes wird der Bedeutung - dieses Sitzes — wie der Kanton Aargau anerkennt — 130 ftaataraéht. hinreichend Rechnung gètragen, s0 dass von der Zuerkennung eines Vorausbezuges abgesehen werden kann. Ein Verteiler, der ohne Vorausbezug auskommt, ist einem Verteiler vorzuziehen, der einen solchen Ausgleich vor- © nehmen muss. Ein Vorbehalt. is6 freilich für den Fall zu machen, dass an Gebäuden oder an Fahrhabe mehrvorhanden it, als für die Bewirtechaftung der Liegen- _ séhaft benötigt wird .sz. B. das Bauernhaus besitzt eine N zweite Wohnung, die vermieteb werden kann, ‘oder es -. gsind Wagen und Pferde vorhanden, mit denen auch E Transparte für Dritte ausgeführt werden). In solchen Fällen ist ein entsprechender Teil der Aktiven — ganz ähnlich wie beim Vorhandensein / eines Nebengewerbes (vgl, Erwägung Zif. 3 lit, a) — auszuscheiden, bevor der Verteiler aufgestellt wird, nach dem das landwirtechaftliche Einkommen zu verlegen ist.
3.
Die Verteilung des landwirtechaftlichen Ertrages nach den Ánlagewerten ist nicht nur eine gerechte und praktische Lösung, sondern fügt sich auch am besten in die bundesgerichtliche Doppelbesteuerungspraxis ein. Diese scheidet das Einkommen sehr häufig — selbs6 wenn kein reines Fabrikationsgeschäft vorliegt (nicht veröftentlichter Entscheid des Bundesgerichtes i. 8. Allg. Leichen- —. - bestattungegesellschaft AG. vom IL Juli 1935 8. 7/8) —
nach Erwerbsfaktoren zu, Hievon weicht die vom Kanton N Aargau vorgeschlagene Methode insofern ab, als sie nur © den-Faktor «Kapital » und nicht aueh - den Faktor © . « Arbeit » berücksichtigt. Dies ist aber deshalb gerechtÖ fertigt, weil auf den ‘veraschiedenen Liegenschaften (Be- '
triebsstätten) nicht besohdere. Arbeitskräfte beschäftigt werden, sondern die gleichen Arbeitskräfte alle Liegenschaften bewirtschaften. Wollte man in einem solchen Falle den Faktor « Arbeit » mitberücksichtigen, so könnte 2 dies nur in der Weise geschehen, dass die Arbeitslöhne E iin Verhältnis der landwirtschaftlichen Anlagewerte auf die Betriebsstätten, d. h. die einzelnen Liegenschaften,. verlegt würden. Ob aber eine zolehe Verteilung der Löhne ' Gazantis der verfaaaumgamäasigen Richters. 381 erfolge oder nicht, isb bedeutungslos, da das Ergebnis ‘das gleiche bleibt. Eine Ausscheidung des Einkommens nach den Anlagewerten unter Ausschluss der Löhne iat übrigens der bundesgerichtlichen Praxis nicht unbekannt (BGE 40 I 214), ja man kann sich sogar fragen, ob nieht das Bundesgericht mit dem Entscheide vom 24.- April 1920 i. 8. Gasser (BGE 46 I 237 ff., insbesondere 240) den vorliegenden Rechtestreit zu Gunsten des Kantons Aargau präjudiziert hat.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundeagéricht : Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Solothurn gutgeheissen, und es wird dieser angewiesen, den Beschwerdeführer für das Jahr 1947 für einen Einkommens- _ anteil von Ve; 2974. — Zu besteuern.
IV. GARANTIE DES VERFASSUNGSMÄSSIGEN ' RICHTERS GARANTIE DU JUGE CONSTITUTIONNEL