Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

74 I 499

74 I 499

Rubrum

85. Urteil vom 26. November 1948 i. S. Aberegg-Steiner & Cle.

Sachverhalt

A.G.

G. gegen eidg. Steuerverwaltung.

Warenumsatzsteuer : Werketoff in der Cliché-Fabrikation.

Impôt eur le chiffre d’affaires : Matière première dans la fabrication des clichés.

Imposta sulla cifra d'affari : Materia prima nella fabbricazione di 8btereotipi. .

4A: — Die Beschwerdeführerin stellt Clichés, StereotypieMatern, Stereos, Galvanos, Photolithos und Duplikatphotolithos her, die sie auf Bestellung gegen Entgelt an Dritte liefert.

Zwei. Steuerkontrollen haben der eidg. Steuerverwaltung Anlass gegeben anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 1. Quartal 1943 bis und mit 4. Quartal 1946 gegen Grossistenerklärung steuerfrei bezogene sowie in ihrem Geschäftsbetrieb gewerbsmässig hergestellte Waren anders als zum Wiederverkauf oder als Werkstoff für die gewerbemässige Herstellung von Waren verwendet habe, ohne dafür die Eigenverbrauchssteuer zu entrichten. Die Verwaltung hat die Steuer nachgefordert. Die Beschwerdeführerin hat die Höhe und die ziffernmässige Aufteilung der Nachforderung auf die einzelnen Posten anerkannt, die Nachforderung aber dem Grundsatze nach bestribten.

“ Die Meinungsverschiedenheit bezieht sich im Wesentlichen auf die Charakterisierang der im Betriebe der Beschwerdeführerin hergestellten Hilfsmittel für die Ausführung von Kundenaufträggn, Fabrikaten, die im Betriebe der Beschwerdeführerin verbleiben, also nicht zur Ablieferung an den Kunden, sondern zur internen Verwendung im Betriebe bestimmt sind. Die Behörde nimmt die Steuerbarkeit der für diese Hilfsprodukte verwendeten Materialien in Anspruch, zum Teil weil dem Produkt die Eigenschaft gewerbamässiger Herstellung (Art. 10 Abs. 2 WUStB) abgehe, zum Teil weil, soweit gewerbsmässige Herstellung

Cited in