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Rubrum
72 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 19, Grunde, dass er bei vollem Einsatz seiner Kräfte nieht ao weitgehend auf einen Gehilfen angewiesen wäre. Die Gläubiger müssen sich damit abfinden, dass der Schuldner allenfalls in stärkerem Mass als andere seiner Berufsgenossen Hilfskräfte beizieht, so gut wie sie keinen Anspruch auf Pfändung von mehr Lohn daraus herleiten können, daes der Schuldner eine besser bezahlte Stelle zu versehen vermöchte, als er tatsächlich innehat. Gegenteilig entecheiden, hiesse auf andere als die tatsächlichen Verhältnisse abstellen. Bedient sich freilich der Schuldner einer Hilfskraft offensichtlich, unzweifelhaft, in der Abasicht, den Gläubigern die dafür aufzuwendenden Mittel vorzuenthalten, oder treibt er ebenso unzweifelhaft einen vernünftigerweise nicht zu rechtfertigenden Aufwand durch Beizug von Hilfspersonal, so dass von grob fahrlässiger Verschwendung des Arbeitaverdienstes gesprochen werden miüsste, 80 könnte dies der Lobnpfändung nicht entgegenstehen. Zur Beurteilung dieser Fragen ist wohl eine Expertise unumgänglich, die gich in der Regel auf die Beantwortung einiger Fragen gestützt auf die Lage des einzelnen Falles beschränken kann.
Die Sache isb somit zu neuer Beurteilung dieses Punktes an die Vorinstanz zurückzuweisen...
Sachverhalt
19. Entseheid vom 5. Oktober 1948 i. S. Vece.
Abtretung von Massarechtsansprüchen nach Eonkaursschluss. ' Der Drittschuldner kann eine gemäss Art. 260 und 269 SchKG erteilte Abtretung wegen Verletzung von Art. 269. Abs. 1 SchKG nur dann auf dem Beschwerdeweg aufechten, wenn sich auf Grund der eigenen Angaben des Konkursamtes oder der Konohne weitere Beweiserhebungen unzweifelbaft ergibt, dass síe zu Unrecht erteilt wurde.
Vession des droits de la masse après la clôture de la faillite.
Une cession opérée en vertu des art. 260 et 269 LP ne peut ôtre attaquée par le tiers débiteur au moyen doe Ia plainte pour violation de l’art. 269 al, 1 LP que sì, d’après les indications données Poffice des faillites ou le dossier de la faillite, et Sans qu’il soit nécessaire de procéder à ladministration d’autres Preuves, il est indiscutable que la cession a été accordée à tort.
Cessione di diritti della massa dopo la chiusura del fallimento.
Una ceasione operata a norma degli art. 260 e 269 LEF può essere impugnata dal terzo debitore con reclamo per violazione delVart. 269 cp. 1 LEF solamente se in base alle indicazioni fornite dall'ufficio dei fallimenti o alle risultanze dell’inserto del fallimento risulti in modo irrefutabile, senza che occorra assumere altre prove, che la cessione è stata concessa a torto.
Nachdem der Konkurs der Tmmobiliengenossenschaft Elfriede am 19. Februar 1947 geschlossen worden war, nahm das Konkursamt Luzern auf Begehren einer Gläubigerin, der Genossenschaft Pensionskasse der Schweiz. Elektrizitätawerke (Pensionskasse), die Ansprüche gegen den Re-
kurrenten und Karl Böni aus « Schadenersatz, Verantwortliehkeit, unerlaubter und unsittlicher Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung und aus andern Gründen nach OR 916 ff., 41 ff. und 62 ff. » ins Inventar auf und setzte síe vorsorglich in Betreibung (vgl. den Entscheid vom 29. Oktober 1947, BGE 73 IIT 155 ffÆ.). Mit Zirkular vom 29. April 1948 beantragte es den Gläubigern, es sei darauf zu verzichten, diese Ansprüche namens der Masse geltend zu machen, und bot ihnen deren Abtretung im Sinne von Art. 260 und 269 SchKG an. Mit Schreiben vom 25. Juni 1948 teilte es dem Rekurrenten mit, dass es der PensionsKkasse am 2. Juni die von ihr verlangte Abtretung ausgestellt babe. Der Rekurrent führte hierauf Beschwerde mit dem Antrag, diese Abtretung sei aufzuheben, weil der fragliche Rechtsanspruch kein erst nach Schluss des Konkursverfahrens entdecktes Vermögensstück im Sinne von Art. 269 SchKG darstelle. Die untere Aufsichtsbebörde
trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Rekurrent als Drittschuldner nicht legitimiert sei, sich gegen die Abtretung zu beschweren. Die kantonale Aufsichtsbebörde hat am 30. Áugust 1948 die Beschwerdelegitimation des Rekurrenten unter Berufung auf den bereits erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid vom 29. Oktober 1947 “ bejaht, die Beschwerde dagegen materiell abgewiesen. Vor Bundesgericht erneuert der Rekurrent seinen Begchwerdeantrag. y T4 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 19.
Die Sckhuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Die Gerichte haben dem auf Grund einer Abtretung gemäss Art. 260 und 269 SchKG Belangten von jeher die Möglichkeit eingeräumt, die AktivIlegitimation des Klägers mit der Begründung zu bestreiten, der abgetretene Rechtsanspruch stelle kein ersf nach Konkursschluss entdecktes, d. h. der Konkursverwaltung bis zum Schluss des Konkursverfahrens unbekannt gebliebenes Vermögensstück der Masse im Sinne von Art. 269 Abs. 1 SchKG dar und falle demgemäss nicht unter den nachträglichen Konkursbeschlag, sodass das Konkursamt darüber nicht habe verfügen können (BGE 23 II 1724 ffÆ. Erw. 4, 5; 50 III 134 ff.). Diese Praxis findet ihre Rechtfertigung darin, dass ein Anspruch erst dann als bekannt gelten kann, wenn alle für seine Begründung wesentlichen Tatsachen bekannt sind, und dass daher die Frage, ob die Konkursverwaltung einen bestimmten Anspruch schon vor Konkursschluss entdeckt habe, unlöslich mit der materiellen Frage zusammenhängt, welche Tatsachen diesen Anspruch zu begründen vermögen.
Ist der Entscheid darüber, ob der nachträglich abgetretene Rechtsanspruch im Sinne von Art. 269 Abs. LIL SchKG neu entdeckt worden sei, aus dem erwähnten Grunde Sache der Gerichte, so dürfen die Aufsichtsbehörden eine vom Konkursamt ausgestellte Abtretung grundsätzlich nicht wegen Verletzung jener Bestimmung aufheben. Dem Empfänger der Abtretung muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, seinen Standpunkt, dass es sich um einen neu entdeckten Anspruch handle, vor dem Richter zu verfechten. Der Drittschuldner hat aber im Hinblick auf die durch jeden Prozess verursachten Kosten und Umtriebe immerhin ein berechtigtes Interesse daran, dass er sich davor schützen kann, unter Mitwirkung des KonKkursamtes mit einer Klage belangt zu werden, die vor Art. 269 Abs, 1 SchKG ofensichtlich keinen Bestand hat.
Der genannte Grundsatz Fann daher nicht uneingeschränkt gelten. Eine Ansnahme ist vielmehr am Platze, wenn sich auf Grund der eigenen Angaben des Konkursamtes oder der Konkursakten ohne weitere Beweiserhebungen unzweifelhaft ergibt, dass die Abtretung zu Unrecht erfolgte. In solchen Fällen muss der Drittschuldner die Möglichkeit haben, auf dem Beschwerdewege die Aufhebung der Abtretung zu erwirken. In diesem Sinne ist, wie der Zusammenhang zeigt, die im Entscheid vom 29. Oktober 1947 (BGE 73 III 157) enthaltene Bemerkung zu verstehen, dass h gegen eine allfällige Abiretung der Drittschuldner sic immer noch beschweren könne. Soweit frühere Entscheide (vgl. die Zitate in BGE 73 III 157) den Aufsichtsbehörden eine weitergehende Kognition einräumten, kann daran nicht festgehalten werden. Im vorliegenden Falle ist n stellungen der Vorinstanz mit dass die Konkursverwaltung Tatumetände, die für die Begründung der abgetretenen Ansprüche wesentlich sind, beim Konkursschluss noch nicht kannte. Unter diesen Umständen dürfen die Aufsichtesbehörden dem Entscheid des Richters nicht vorgreifen.
Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
ach den tatsäüchlichen Festder Möglichkeit zu rechnen, : Demnach erkennt die Der Rekurs wird abgewiesen. --
20.
Entsecheid vom 25. Oktober 1948 i. S. Wiener Brüekenbauund Eisenkonstruktion A.-G.
Finstellung des Konkurses mangels Aktiven, Art. 230 SchKG. iger binnen der publizierten “V Verlangt ein ausländischer Gläub L Frist die Durchführung des Konkurses;, und ersucht er mit Hinweis auf die Schwierigkeiten der Geldüberweisung um y © Kinräáumung einer Nachfriat zur Vorschussleistung, s0 hat über 7 dieses Gesuch der Konkursrichter zu entescheiden. Suespension de la faillite jaute d'actif, art. 230 LP. C’est au juge de la faillite à statuer sur la requête d’un créancier étranger qui, dans le délai indiqué dans la publication, demande que la procédure auive son cours et sollicite un délai supplé-