Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 54 citing decisions has been analysed.

74 IV 98

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Rubrum

23. Urteil des Kassationshofes vom 16. April 1948 i. S5. K. gegen M. e Beschimpjfung, Art. 177 StGB. - 1, Echte Formalbeleidigaung oder Werturteil ? (Erw. 1).

9. Der Wahrheitsbeweis im Rahmen von Art. 173 Abs. 2 StGB ist auch bei der Beschimpfung zuzulassen, sofern diese ein auf bestimmten Tateachen beruhendes Werturteil darstelit. Umfang des Wahrheitsbeweises (Erw. 2).

Sachverhalt

3, Voraussetzung für die Straflosigkeit nach Art. 177 Abs. 2 StGB (Erw. 3). :

Injure, art. 177 CP. - 1. Injure formelle ou jugement de valeur ? (consid. 1) 2. La preuve de la vérité (art. 173 al. 2 CP) esí aussi admissible en cas d'injure consistant dans un jugement de valeur fondé eur des faits précis. Etendue de cette preuve (consid. 2).

3. Conditions de l'impunité prévus par l’art. 177 al. 2 CP (consid. 3).

Ingiuria, art. 177? CP.

1. Ingiuria formale o apprezzamento di fatti? (consid. 1).

2. E ammessasa la prova della verità, conformemente all’art. 173 cifra 2 CP, anche in caso d’ingiuria che esprima un apprezzamento basato su fatti determinati. Portata di quesía prova (consid. 2). :

3, Condizione per l’esenzione da pena secondo l’art. 177 ep. 2 CP.

{(consid, 3).

4. — Im Jahre 1937 knüpfte der damals 49-jährige, in Zollikon /ZH wohnhafte verheiratete K. mit der 21-jährigen H. aus Klosters. Beziehungen an, aus denen in der Folge ein Liebesverhältnis entstand. K. liess die H. zuerst nach Zollikon kommen, wo er ihr ein Zimmer besorgte, und brachte sie dann im Jahre 1939, nachdem sie mittlerweile schwanger geworden war, in ein ihm gehörendes Chalet in Leysin. Dort gebar die H. am 5. August 1939 eine aussereheliche Tochter, als deren Vater sie K. bezeichnet. Ohne das Kind anzuerkennen, und ohne dass innert nützlicher Frist eine Vaterschaftsklage eingeleitet worden wäre, kam K. während beinahe vier Jahren für den Unterhalt seiner Geliebten und deren Tochter auf Auch wurde er im Jahre 1943 mit seinem Einverständnis zum Vormund des Kindes ernannt. .

Mit der Zeit stellten sich zwischen K. und der H.

Meinunggsverschiedenheiten ein, und letztere zog, um ihre Unabhängigkeit zurückzugewinnen, im Mai 1943 mit ihrem Kinde von Leysin nach Schönenwerd zu einer ihr bekännten Familie. K., der damit. nicht einverstanden war, versuchte auf jede erdenkliche Art, die Rückkehr der H: und ihres Kindes zu erwirken. Da er sich dabei auch an letzteres hielt, um auf diesem Wege dessen Mutter. zurückzugewinnen, zog er durch seine Annäherungsversuche auch die Interessen des Kindes in Mitleidenschaft. Sein Verbalten führte in den Jahren 1943 bis 1945 zu verschiedenen Auftritten, mit denen sich die Behörden, ” namentlich die Polizei und der Strafrichter zu befassen hatten. Auch musste K. das Amt des Vormundes entzogen werden. : _ Nachdem er erfahren hatte, dass die H. mit einem Fabrikangestellten aus Schönenwerd ein Bekanntschaftsverhältnis mit eérnsthaften Heiratsabsichten unterhielt, sprach er nach vorheriger telephonischer Anmeldung am 9. Oktober 1946 beim protestantischen Pfarrer M. in Schönenwerd vor, von dem er wusste; dass er das aussereheliche Kind der H. getauft hatte. Unter der Vorgabe, er komme im Interesse des Kindes und wolle aufklären, was die H. für eine Person sei, sprach er von deren angeblichen Beziehungen zu andern Männern. Im Verlaufe der Unterredung kam es zu einer Auseinandersetzung, und M. fragte K., ob er glaube, ein Ehrenmann zu sein. Als K. dies bejahte, erwiderte ibm M., er sei kein Ehrenmann.

B.

— Diese Ausserung machte K. zum Gegenstand einer Ehrbeleidigungsklage. Das in zweiter Instanz urteilende Obergericht des Kantons Solothurn hob am 5. November 1947 das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 27. März 1947 auf, durch welches M. wegen- Beschimpfung mit Fr. 10.— gebüsst worden war, und sprach

C.

— Gegen das Urteil des Obergerichts führt K. Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners an die 100 Súrafgesetabuch. N° 23.

Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die an ihn gerichtete Äiusserung « Sie sind kein Ehrenmann » enthalte gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB eine Beschimpfung in Form einer echten Formalbeleidigung ; die Vorinstanz habe deshalb den Beschwerdegegner trotz der ihrem Entscheid zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht freisprechen dürfen,

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Solothurn hat als erwiesen angenommen, dass Pfarrer M. aus den Ausführungen des Beschwerdeführers den Eindruck gewonnen habe, dieser wolle die Verehelichung der H. hintertreiben. Da er über die ganze Vorgeschichte unterrichtet gewesen sei und die Rolle des K. gekannt habe, der darauf ausgegangen sei, geine frühere Geliebte wieder in secine Gewalt zu bringen und weiterhin sgexuell auszunützen, habe er sich hauptsächlich darüber aufgehalten, dass der Beschwerdeführer von Beziehungen der H. zu andern Männern gesprochen habe. Durch die Äusserung, K. sei kein Ehrenmann und sein Vorgehen entspreche nicht demjenigen eines solchen, habe M. den Beschwerdeführer auf acine ungerechtfertigte Handlungeweize aufmerksam machen und ihn veranlassen wollen, die H. und ihr Kind künftig in Rube zu lassen. Diese -. tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind für den Kaasationshof verbindlich (Art. 277 bis Abs. 1 BStP).

Der Ausdruck « Sie sínd kein Ehrenmann » darf danach nicht Tosgelöst vom übrigen Gesprächsinhalt für sich - betrachtet werden ; er ist im Zusammenhang mit der ganzen Unterredung zu würdigen, in welcher das Ferhalten des K. einen Hauptgegenstand bildete. So betrachtet, ist die Äusserung, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine Vormalbeleidigung, sondern ein Werturteil, das sich auf das Verhalten des Beschwerdeführers gegen- - über der H. und ihrem Kinde bezieht, und als solches die Sohlussfolgerung aus einer Tateachenbehauptung.

2.

Art. 177 StGB erwähnt im Gegensatz zu Art. 173 StGB die Zulässigkeit des Wahrheitabeweises nicht ausdrücklich. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass er ausgeschlossen sei. Wenn schon bei gegenüber Dritten geäüusserten ehrenrührigen Behauptungen unter Umständen Straflosigkeit eintritt, so ist nicht einzusehen, warum dies anders sein soIl, falls die Änsserungen gegenüber dem _ Verletzten selbst getan werden. Der Wahrheitabeweis muss daher im Rahmen von Art. 173 Ziff, 2 StGB auch bei der Beschimpfung zugelassen werden, sofern diese, wie bier, ein auf bestimmten Tateachen beruhendes Werturteil darstellt. Dass M. den Ausdruck nicht vorwiegend in der Absicht gebraucht hat, dem Beschwerdeführer Übles yorzuwerfen, hat die Vorinstanz bereite verbindlich festgestellt, .

Dabei kann, um den Wahrheitebeweis als erbracht zu betrachten, nicht gefordert werden, dass das Urteil, d. b. die bewertende Folgerung, die an bestimmte Tataachen géknüpft wurde, begründet war ; es muss genügen, dass die als erwiesen angenommenen- Tatsachen dazu Anlass geben Konnten, ihre Bewertung sich im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielt. Das trifft aber hier augenscheinlich zu. ' .

3.

Der Beschwerdegegner hütte übrigens auch deshalb von Strafe befreit werden dürfen, weil der Beschwerdeführer zu der beanstandeten Äussérung unmittelbar Anlaes gegeben hat (Art. 177 Abs. 2 StGB). Es war dem Beschwerdegegner bekannt, dass der — verheiratete — K., nachdem er die H. zu seiner Geliebten gemacht und von ihr ein Kind erbalten hatte, obwohl er dem Alter nach I _ ©6her ihr Vater hätte sein können, nicht aufgehört hatte, Matter und Kind zu verfolgen. Indem der Beschwerdeführer dann angeblich im Interesse des Kindes, das er nicht anerkannt batte, und dessen Vormund er nicht mehr war, bei M. erschien, um in Wirklichkeit die E. in Misskredit zu bringen und damit die Heirateabsichten der jungen Frau zu hintertreiben, hat er dureh gsein verwerfli- 102 Strafgesaetzbuch.: N° 24, ches Verhalten den Beschwerdegegner zu der beanstandeten Äusserung geradezu gereizt,

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : - Die Niechtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 173 and Art. 177 — the act was consolidated again on January 1, 1995, February 1, 1997, September 1, 1997, January 1, 1998, April 1, 1998, January 1, 1999, March 1, 2000, May 1, 2000, July 1, 2000, December 15, 2000, January 1, 2002, April 1, 2002, July 1, 2002, October 1, 2002, April 1, 2003, December 1, 2003, January 1, 2004, March 1, 2004, April 1, 2004, July 1, 2004, August 1, 2004, January 1, 2005, February 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, July 1, 2006, December 1, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, June 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2009, February 1, 2009, April 1, 2009, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, July 1, 2011, October 1, 2011, January 1, 2012, July 1, 2012, July 16, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, March 19, 2013, April 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, January 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, October 1, 2016, January 1, 2017, July 11, 2017, September 1, 2017, December 12, 2017, January 1, 2018, March 1, 2018, March 1, 2019, July 1, 2019, November 1, 2019, February 1, 2020, March 3, 2020, July 1, 2020, July 1, 2021, January 1, 2022, June 1, 2022, November 22, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, September 1, 2023, December 6, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.

Cited in