75 I 391
75 I 391
Rubrum
63. Urteil vom 18. November 1949 i. 5, Riesen gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Fabrikgesetz : Unterstellung einer Wursterei.
Sachverhalt
Loi 8ur le travail dans les fabriques : Assujettissement d’un atelier pour la fabrication de saucisses.
Legge sul lavoro nelle fabbriche : Assoggettamento d’un laboratorio per la fabbricazione di salsicce,
A.
— Der Beschwerdefübrer ist Inhaber eines Metzgereiund Wurstereibetriebes in Köniz-Liebefeld. Er besitzt einen Verkaufsladen und eine Werkstatt mit einigen Wurstereimaschinen. Am 14. Juni 1948 untersatellte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die ‘Wursterei dem Fabrikgesetz, mit der Begründung, in diesgem Betriebsteil gelen 9 männliche Personen tätig und werde elektromotorische. Kraft (42 PS) verwendet. Die Unterstellung wurde auf ein Wiedererwägungsgesuch des Betriebsinhabers hin am 5. Oktober 1948 bestätigt, wobei festgestellt wurde, eine neuerliche Besichtigung babe ergeben, dass im betreffenden Betriebsteil immer noch 7 Personen gearbeitet hätten, :
B.
— Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, der Entscheid vom 5. Oktober 1948 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers nicht unter das Fabrikgesetz falle. Es wird geltend gemacht, im Wurstereibetrieb seien mit Einschluss des Lehrlings nie mehr als 5 Mann tätig.
C.
— Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gchliesat auf Abweisung der Beschwerde.
D.
— Im Verfahren vor Bundesgericht ist im Betrieb des Beschwerdeführers ein Augenschein vorgenommen wor- 392 ‘Bundesrechtliche Abgaben. N® 683.
den ; dabei sind insbesondere die Fleischzubereitung am Ausbeintisch und die Wursterei besichtigt worden.
Erwägungen
1.
, — Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat einen Sachentscheid gefällt. Dieser Entscheid kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (BGE 70 I 120). Die vorliegende Begchwerde ist ihm gegenüber rechtzeitig erhoben worden und ist daber zu prüfen.
2.
, — Art. 1 Abs. 2 FG kennzeichnet als Fabrik die industrielle Anstalt, die eine Mehrzahl von Arbeitern ausserhalb ihrer Wohnräume beschäftigt. Unter industrieller Anstalt ist ein Betrieb zu verstehen, welcher der Warenproduktion dient, zum Unterschied von Unternehmungen der Landwirtschaft (Urproduktion) und des Handels, die nicht in den Bereich des Fabrikgesetzes fallen. Betriebe gewerblichen Charakters sind vom Fabrikgesetz nicht ausgenommen. Sie werden ihm unterstellt, wenn sie Unternehmungen der Warenproduktion sind und die von der Fabrikgesetzgebung vorgesehene Grösse aufweisen ; diese wird nach den Betriebseinrichtungen und der Arbeiterzahl bestimmt (BGE 74 I 213 Æ. ; 75 I 86).
3.
Im Metzgereigewerbe sind nicht alle Betriebe, welche Fleisch verarbeiten, Unternehmen der Warenproduktion, industrielle Anstalten im Sinne des Fabrikgesetzes (vgl. BGE 741 218 betreffend Küchen im Gastwirtschaftsgewerbe). Jedenfalls können aber Wurstereibetriebe unter gewissen Voraussetzungen industriellen Charakter aufwei- ‘gen (Urteil vom 24. Mai 1934 1. Ss. Gaffner & Cie., nicht veröffentlicht). Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun, was nicht bestritten wird. Die Wursterei des Beschwerdeführers ist nach Art eines Tndustriebetriebes organisiert, was sich uU. a. darin zeigt, dass die hergestellten Würste zum grössten Teil nicht im eigenen Laden des Beschwerdeführers verkauft, sondern an Grossbezüger nach auswärts versandt werden, -wie der Beschwerdeführer am Augenschein bestätigt hat.
Dass der Betrieb des Besgchwerdeführers auch Teile umfasst, denen der industrielle Charakter abgeht, gchliesst die Unterstellung der Wursterei unter das Fabrikgesetz nicht aus (BGE 70 I 116 E. 1).
4.
Industrielle Anstalten, in denen Motoren verwendet werden oder wenigstens eine jugendliche Person beschäftigt wird, unterliegen der Fabrikgesetzgebung, wenn die Árbeiterzahbl 5 übersteigt (Art. 1 lit. a, b FV). Der Besgchwerdeführer anerkennt, dass sgein Wurstereibetrieb mit verschiedenen motorisch angetriebenen Maschinen ausgestattet isb. Dagegen bestreitet er, dass die erforderliche Mindestzahl von Arbeitern erreicht sei.
Am gerichtlichen Augenschein, welcher an einem Donnerstag stattfand, wurde festgestellt, dass in der Wursterei, in welcher der Donnerstag nach Angabe des Beschwerdeführers ein Hauptarbeitstag ist, 5 Mann arbeiteten, wenn der Lehrling, welcher damals mit dem Einpacken von Würsten beschäftigt war, nicht mitgerechnet wird. Mit dieser Feststellung steht die Erklärung des Beschwerdeführers an der Augenscheinsverhandlung, in der Wursterei seien im Maximum 4 bis 5 Mann tätig, in Einklang. Der Lehrling, welcher nach Angabe des Beschwerdeführers auch in der Wursterei ausgebildet wird, ist jedoch mitzuzählen (BGE 70 I 122 E. 4). In der Wursterei sind also, jedenfalls in Stosszeiten, mehr als 5 Personen tätig. Wenn einzelne von ihnen zeitweilig in andern Betriebsteilen arbeiten, so ist dies unerheblich. Auch sie sind mitzuzählen, nicht nur diejenigen, welche ständig und ausschliesslich in der Wursterei beschäftigt sind (Art. 4 FV ; Urteil i. S. Gaffner).
Die von der Verwaltung aufgeworfene Frage, ob nicht auch die am Ausbeintisch tätigen Personen — nach der Erklärung des Beschwerdeführers sind es durchschnittlich
5.
mitzurechnen seien, soweit sie für die Wursterei arbeiten, kann bei dieser Sachlage offen gelassen werden. Die für die Unterstellung der Wursterei notwendige Arbeiter- 394 Beriohtigungon. zahl ist ohnehin erreicht. Die Einwendung des Beschwerdefübrers ist damit widerlegt. Seine Wursterei ist mit Recht dem Fabrikgesetz unterstellt worden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
BERICHTIGUNGEN — ERRATA S. 16: Datum des Entscheids Nr. 4 : 17. März 1949. P.16: Date de Flarrêt n° 4: 17 mars 1949,
8.
234 : Datum des Entscheids Nr. 39 : 9. Juni 1949. P. 234 : Date de l’arrêt n° 39: 9 juin 1949, PERSONENVERZEICHNIS N. B. — Bei den publizierten Entecheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
Datura Seits A. c. Bern, Rekurskommission .... e 246 — €. Zürich, Regierunggrat. .. eee 209 Aar-Ticino S.A. c. Ticino, Commissione dell’Amministrativo e 9. Juni — Aarbühl A.G. und Kons. €. Zollikofen, Gemende... a 9. Nov. — Aargau, Bodenverbesserungskommission 0.
Baldesberger Erben... ... 17. Märcz — —— ec. Hifelk 19. Okt. — —— ec. Schlenig&œ 22. August —- ——c Smd... 10. Febr. — — — €. Unterentfelden, Ortsbürgergemeinde 21. Sept. — — Handelagericht ec. Weberei Azmoos . .. 1. Nov. — — Justizdirektion ec. Giger .... 29. März — —— e. Krattingr. ... e 23. Mai — — Kanton c. Bürg ... „eee 5. Dez. — —— ec. Eberle 94. Febr. — ——c. F&y eo 29, Dez. — — — c. Hans-Wehmeier, Erben. . . . .. 9. Juni — —— Cc. Stierlk a 10. Febr. — — Kriminalgericht c. Barmettler . . . .. 25. Okt. — — Landwirtschaftadirektion c. Schär. . . . 27. Juni — — Militärdirektion ce. Benz. ..... 19. Dez. — —— e. Bertsi. re 23. Dez. — ——c. Smd... 4. Nov. — — Obergericht c. Bächli... 29. April — ——c. Bachmann. e 24. Mai — ——L— e ee 27. Sept. — —— Cc. Eberle e 24. Febr. —