75 IV 26
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Rubrum
Motorfahrzeugverkehr. N° 7, ITT. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VÉHICULES AUTOMOBILES 7T. Urteil des Kassationshofes vom 18. Januar 1949 i. S. Staatsanwaltsehaît des Kantons Zug gegen Husistein.
L Ari. 27 4bs, 2 MFG befreit den auf der Hauptstrasse verkeh.
Sachverhalt
renden Führer nicht von der Pflicht, gegenüber einem in die Nebenstraase abbiegenden Fahrzeug die Vorschriften von drt. 26 Abs. 3 und 4 MFG betreffend das Überholen zu beachten (Erw. 1), 2. Art. 26 ‘465. 3 MFG.
a} Liegt eine Strassenkreuzung Vor, wenn ein Arm des Kreuzes ein Verkehrsweg von Sanz untergeordneter Bedeutung ist ?
(Erw. 2), Y b) ph Finmündungen Sind Strassenkreuzungen (Erw. 3 Abs, 1), c) Vorsichtspflicht des Führers mit Rüecksicht darauf, dagas ein gebung in eine Soeitenstrasso abbiegen könnte (Erw. 3 Abs. 4). 3. Art. 20 MFG. Pflicht zum Gebrauch der Warnvorrichtung Uns route principale d'’observer, à Végard d’un Véhicule s'en- 8agecant sur une route Secondaire, Ies Proescriptions de l’art. 26 al, 3 et 4 LA relatives au dépassement (consid. 1), 2. Art. 26 al. 3 LA. a) Y a-t-il une eroisée Ià où l'une des voies est un chemin de très peu d'importance ? (consi&@. 2).
Possibilité qu'un cyeliste roulant dans le même sens que lui S’engage gur une route Secondaire sans indiquer la direction sconsid. 3 al. 4). © 3. ore 20 LA. Obligation de faire usage de l’appareil avertissour consid. 4), . Art. 25 al. 1 LA. Vitesse admissiblo sconsid. 5).
5. Art. 20 OP. L'erreur de droit n'exclut Pas l’intention (consid. 3 al. 2), L L'art. 27 cp. 2 LA non dispensa il conducente che circola su una strada principale dall’osservare, nei confronti d’un veicolo che entri in una atrada Secondaria, le norme Proeviste dall’art. 26 cp. Î e 4 LA.
2. prt cp. 3 LA. 1 a iste un crocevia se una delle vie è una strada di pochissima importanza ? (consid. 2).
bd) Anche uno sbocco è un crocevia (consid. 3 cp. I).
c} Prudenza del conduttore che deve contare sulla possibilità che un ciclista circolante nel medesimo senso entri in una sirada secondaria senz'indicare la direzione {(consid. 3 ep. 4).
3. 4rt. 20 LA. Obbligo di far uso dell’apparecchio di segnalamento (consid. 4).
4. Art. 25 cp. 1 LA. Velocità ammissibile (consìid. 5). 5. Ari. 20 CP. L'errore di diritto non esclude l'intenzione (conaid. 3 cp. 2). .
6. Um 7.35 Uhr des 20. Oktober 1947 fubr Karl Rust in Zug mit dem Vahrrad dureh die 7,7 m breite Chamerstrasse stadteinwärts. Bei der von links einmündenden Aabachstrasse wollte er in diese abbiegen. Er kündete seine Absicht durch seitliches Ausstrecken des linken Armes an, konnte sie jedoch zunächst nicht ausfübren, weil ihm eine Radfahrerin vorfuhr. Als diese vorbei war, bog er ab, ohne das Zeichen zu wiederholen. Er stiess mit einem durch die Chamerstrasse stadteinwärts fahrenden Personenautomobil zusammen, dessen Führer Cäsar Husistein sein Zeichen wegen der Radfahrerin nicht gesehen hatte und ibn überholen wollte, Rust wurde leicht verletzt, und. beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die Stelle des Zusammenstosses befindet sich ausserorts.
B.
— Rust unterzog sich einem Strafbefehl des Polizeirichteramtes des Kanton Zug, der ihn wegen Übertretung von Art. 76 Abs. 2 MFV mit Fr. 5.— büsste.
Husiatein wurde wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) angeklagt und dem Strafgericht des Kantons Zug überwiesen. Dieses sprach ihn am 5. November 1948 frei. Es nahm an, der Angeklagte habe objektiv den öffentlichen Verkehr gefährdet, verneinte aber die Fahrlässigkeit. Zur Begründung führt es aus, Árt. 26 MFG, der das Überholen an unübersichtlichen Stellen verbiete, sei nicht anwendbar. Da die Unfallstelle ausserorts liege, habe der Ángeklagte auf der Hauptetrasse ein absolutes Vortrittsrecht gehabt und auf die Einmündung der Aabachstrasse keine Rücksicht zu 28 Motorfahrzeugverkehr. N° 7, nehmen brauchen. Seine Geschwindigkeit sei den Verhältnissen durchaus angepasst gewesen und sei nicht schuldhafte Ursache des Zusammenstosses. Auch zur Abgabe eines Warnsignals habe für den Angeklagten kein Anlass bestanden, weil Ruest durch die Nichtbenützung der Abschwenkgelegenheit zu erkennen gegeben habe, dass er auf das Abschwenken verzichte, und weil er an der sPÄteren Stelle den linken Arm nicht ausgestreckt habe. , O. — Die Staateanwaltschaft des Kantons Zug führt Nichtkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Strafgerichtes sei wegen Verletzung von Art. 237 StGB und Art. 20, 25 und 26 MFG aufzuheben und die Sache zur Verurteilung Husisteins an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
— Husistein und das Strafgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisgen. i
Erwägungen
1.
Nach Art. 26 Abs. 3 MFG darf an Strassenkreuzungen und an unübersichtlichen Stellen nicht überholt werden, und nach Art. 26 Abs. 4 MFG ist beim Überholen auf die übrigen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen. Wie die Staatsanwaltschaft mit Recht bémerkt, hält die Auffassung des Strafgerichts, wonach dieser Artikel nicht gelte, weil Husistein auf der Hauptstrasse ausserorts das absolute Vortrittsrecht - gehabt habe, nicht stand. Die Bestimmungen über das Vortritfsrecht - (Art. 27 MFG) sagen lediglich, welches von zwei gleichzeitig aus verschiedenen Strassen kommenden Fahrzeugen vor dem anderen durchfahren darf. Der Umstand, dass Husistein auf der Hauptstrasse verkehrte, bedeutete daher bloss, dass er gegenüber einem aus der Aabachstrasse. einmündenden Fahrzeug den Vortritt hatte, nicht auch, dass er gegenüber einem Fahrzeug, das im Begriffe war, in die Aabachstrasse abzuschwenken, - die - Vorschriften über das Vherholen (Art. 26 MFG) missachten dürfe. y
2.
Der Staatsanwalt sieht das Zusammentreffen der Aabach- mit der Chamerstrasse als Straegenkreuzung an, weil aufder der Aabachstrasse gegenüber liegenden Seite der Chamerstrasse eine andere Strasse, gleichsam als Fortsetzung der ersteren, gegen den See hin abzweige. Das Urteil erwähnt jedoch dieses Straesenstück nicht, und auch auf dem bei den Akten Liegenden Situationsplan ist es nicht vermerkt. Lediglich die auf dem Plane verzeichnete Auffahrtsrampe zum Trottoir der Chamerstrasse deutet an, dass dort ein Verkehrsweg abzweigt. Auf dem Stadtplane von Zug fehlt er. Es muss sich, wie auch der Vernehmlassung des Strafgerichts zu entnehmen ist, um eine Zufahrb von ganz untergeordneter Bedeutung zu den Grundstücken zwischen der Chamerstrasse und dem See handeln. Die Art, wir sie in die Chamerstrasse einmündet (Rampe), zeigt, dass sie nicht als Fortsetzung der Aabachstrasse gedacht ist, mit dieser und der Chamerstrasse zusammen nicht eine eigentliche Straesenkreuzung bildet.
3.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Strassenkreuzung im Sinne von Art. 26 Abs. 3 MFG auch eine Einmündung (BGE 84 II 317). Wer an einer solchen überholt, übertritt somit objektiv das Gesetz. Unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853, dessen erster Abschnitt anwendbar war (Art. 65 Abs, 3 MFG), erforderte der « rechtswidrige Vorsatz » (Art. 11 BStR) das Bewusstgein des Täters, etwas Unrechtes zu tun (BGE 60 I 418, 62 IT 51, 66 I 112, 68 IV 29), Daher konnte die Rechtsprechung mit der Begründung, dass das Gesetz selbst zu einer irrigen Auslegung des Art. 26 Abs. 3 MFG Anlass gebe, indem es in Art. 27 MFG zwischen Strassengabelungen (Einmündungen) und Strassenkreuzungen unterscheide, das Verschulden des Führers, der an einer Einmündung überholt, verneinen (Urteil des Kassationshofes vom 9. Juni 1941 i.S. Sprüngli : JdT 1941 461). Anders ish es nach dem Strafgesetzbuch, dessen allgemeine Bestimmungen an Stelle des ersten Abschnittes des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht getreten sind (Art. 398 Abs. 2 lit. a, Art. 334 StGB). Der Vorsatz hängt nicht mehr davon 830 Motorfahrzeugyerkehr. Ne 7, ab, ob der Täter sich der Rechtswidrigkeit seiner Handlung bewusst war. Dem Rechtsirrtum trägt das Gesetz in der Weise Rechnung, dass es dem Richter erlaubt, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern oder von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt (Art. 20 StGB ; BGE 70 IV 98).
Der Beschwerdegegner hat schon in der Untersuchung geltend gemacht und hält heute daran fest, dass er die Einmündung der Aabachstrasse in die Chamerstrasse nicht gekannt und nicht gesehen habe. Da diese Behauptung nicht widerlegt ist, entfällt der Vorwurf vorsätzlicher Übertretung des Art. 26 Abs. 3 MFG, womit für die Annahme, der Besehwerdegegner habe sîich infolge einer irrigen Auslegung dieser Bestimmung zur Tat berechtigt erachtet, kein Raum bleibt.
Der Beschwerdegegner will auch nicht fabrlässig gehandelt haben, weil er die Einmündung wegen eines Grünhages gar nicht habe sehen können. Diecser Einwand wird im angefochtenen Urteil zwar wiedergegeben, aber nicht zur Festetellung erhoben. Nichts lägst schliessen, dass er begründet sei, ist doch die Einmündung nach dem bei den Akten liegenden Situationsplan noch wesentlich breiter als die Aabachstrasse selbst, deren Breite 5,8 m beträgt.
Der Grünhag mag den Einblick in die Aabachstrasse erschweren, kann aber nicht deren Einmündung in die Chamerstrasse unsichtbar machen. Der Beschwerdegegner hätte sich bei pflichtgemüsser Überlegung aber auch sagen müssen, dass er an dieser Stelle nicht überholen dürfe. Er musste damit rechnen, dass Rust in die Aabachstrasse abbiegen könnte. Freilich steht nicht fest, dass er das Zeichen gesehen habe oder hätte sehen können, das Rusbt gab, bevor ihn die Radfahrerin überholte, und als diese vorbei war, streckte Rust den Arm nicht erneut aus, obschon ihn Art. 75 MFV dazu verpflichtete. Der Beschwerdegegner muesste jedoch wissen, dass nicht alle Radfahrer dieser Vorschrift nachleben, und durfte sich deshalb nicht darauf verlassen, dass Rust mangels Abgabe eines Zeichens geradeaus fahren werde (Urteil des Kassationshofes vom 9. Juni 1941 i.8. Sprüngli : J4T 1941 457 f.).
4.
Der Beschwerdegegner hat fahrlässig auch die Bestimmung des Art. 20 MFG übertreten. Nachdem er sgich (rechtswidrig) entschlossen hatte, den Radfahrer trotz der Strasseneinmündung zu überholen, hätte er ihn warnen sollen, weil die Sicherheit des Verkehrs es erforderte. Wohl nimmt die Rechtsprechung an, wer zum Überholen genügend Raum habe, brauche seine Absicht nur anzukünden, wenn besondere Umstände erkennen lassen, dass mit einer gefährdenden Bewegung des zu überholenden Fahrzeuges gerechnet werden muess (BGE 863 II 222, 64 I
216.
6, 353). Ein solcher Umstand lag aber hier darin, dass der Beschwerdegegner, wie dargetan, damit rechnen musste, dass der Radfahrer in die Aabachstrasse abbiegen könnte. Der Nichtgebrauch der Warnvorrichtung kann nicht etwa mit dem allgemeinen Bestreben, in Städten Lärm zu vermeiden, entschuldigt werden, denn die Stelle, wo der Beschwerdegegner hätte warnen sollen, befindet sich Aausgerorts.
217.
7. Der Staatzanwalt sieht eine Verletzung von Art. 25 MFG darin, dass der Beschwerdegegner die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges nicht den gegebenen Verkehrsverhältnissen angepasst habe.
»« Wie schnell der Beschwerdegegner gefahren ist, sagt das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich. Wenn es aber einerseits im tatbeständlichen Teil ausführt, der Verteidiger gebe diese Geschwindigkeit mit 50 bis 60 km/St an, und anderseite in den rechtlichen Erwägungen erklärt, gie sei den Verhältnissen angemessen gewesen, s0 ist anzunehmen, dass es dem Angeklagten jedenfalls keine höhere Geschwindigkeit ale 50 bis 60 km/St- vorwirft. An diese FVeststellung tateächlicher Natur ist der Kassationshof gebunden ; er bat die in der Beschwerde erwähnten Zeugenaussagen nicht zu würdigen (Art. 277bis Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP).
32 Motorfabrzeugverkehr, No 7.
Eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/St auf einer 7,T m breiten Haupstrassse ausserorts war aber an sich nicht übersetzt, selbst wenn berücksichtigt wird, dass ausser Rust weitere Radfahrer stadteinwärts fuhren.
218.
8. Wie der Zusammenstoss zeigt, hat der Beschwerdegegner dureh das rechtswidrige Überholen bei der Strasseneinmündung und die pflichtwidrige Nichtabgabe eines Warnsignals den öffentlichen Verkehr konkret gefährdet, ja sogar gestört, und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht. Dass Rust die Gefahr mitverschuldet hat, schliesst die Anwendung von Art. 237 Ziff. 2 StGB gegenüber dem Beschwerdegegner, den ebenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft, nicht aus (BGE 71 IV 99 ffÆ.). :
Die Sache ist daher zur Anwendung von Art. 237 Ziff. 2 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nicht bestraft werden kann der Beschwerdegegner dagegen nach Art. 58 MFG, nicht nur, weil Art. 65 Abs. 4 MFG die Anwendung dieser Bestimmung neben Art. 237 StGB ausschliesst, sondern auch, weil Art. 58 MFG Übertretungsstrafe androht und die Verfolgung wegen einer Übertretung absolut verjährt ist (Art. 65 Abs. 3 MFG, Art. 334, 109, 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 5. November 1948 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
8.
Urtell des Kassationshofés vom 25. Februar 1949 i. Ss. Miller “ gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Ari. 61 Abs. 3 MPFYV, Die fahrende Strassenbahn darf selbst dann nicht links überholt werden, wenn der zum Rechtsüberholen ausreichende Raum zwischen. dem rechten Rand der Fahrbahn und der Strassenbahn durch Hindernisse vorübergehend versperrt iat.
Art. 61 al. 3 RA. Une voiture de tramway en marche ne doit pas être dépassée à gauche, même sí l’espace sguffisant pour dépassor à droite esÈ momentanément obstrué.
Art. 61, cp. 3 ELA. Una vettura tramviaria in corsa non dev'’essere Sorpassata a sinistra, anche se lo spazio sufficiente per sorpassare a destra è momentaneamente ostruito.
9.
Müller fuhr am 19. September 1947 auf der Thunstrasse in Bern mit einem Personenautomobil einem stadtauswärts fahrenden Zug der Strassenbahn links vor. Der Raum zwischen der Bahn und dem rechts liegenden VFussgängersteig hätte ihm erlaubt, rechts zu überholen, war jedoch an jener Stelle durch parkierte Fahrzeuge versperrtt.
B. — Am 7. September 1948 erklärte das Obergericht des Kantons Bern Müller der Übertretung des Art. 61 Abs. 3 MFV schuldig und büsste ihn mit Fr. 20.—. Es legie diese Bestimmung dahin aus, dass der Führer eines Motorfahrzeuges die Strassenbahn nur dann links überholen dürfe, wenn das Geleise so nahe dem rechten Strassenrand verläuft, dass der Raum rechts der Bahn zum Überholen nicht ausreicht, nicht auch dann, wenn dieser Raum an sich genügen würde, aber durch Hindernisse vorübergehend versperrt ist.
C. — Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem AÁntrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er macht geltend, die Auffassung des Obergerichts verstosse gegen Art. 61 Abs. 3 MFV. In zweiter Linie beruft er sich auf Rechtsirrtum.
D. — Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-