Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

76 I 121

76 I 121

Rubrum

20. Urteil vom 17. Mai 1950 i. S, Biedermann gegen Brodr,

Justesen und Obergerieht des Kantons Solothurn.

Art. 1 lit. a und e des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Sachverhalt

Über das Vorliegen der staatsvertraglichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit iegt im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 81 Abs. 3 SchKG) zu entscheiden ohne Rücksicht darauf, ob der Schiedsspruch im Staate, in dem er gefällt worden ist, als vollstreckbares Urteil gilt (Erw. 1).

Ungültigkeit der Schiedsklausel mangels paritätischer Zusammenseizung des Schiedsgerichts ? (Erw. 2 b).

Verstoss des Schiedsspruchs gegen die schweiz. öffentliche Ordnung ? (Erw. 3).

Art. 1 lit. a et e de la Convention de Genève pour l’exécution des sentences arbitrales étrangères.

C’est dans la procédure de mainlevée (art. 81 al. 3 LP) que l’on examine sì les conditions auxquelles la convention subordonne le caractère exécutoire de la sentence arbitrale sont réalisées ; peu importe que la sentence sgoit ou non considérérée comme Jugement exécutoire dans le pays où elle a été prononcée. (Consid. 1).

122 Staatarocht.

Invalidité de la sentence du fait que le tribunal arbitral n’a pas été composé Pparitairement ? (Consid. 2 b).

Incompatibilité de la sentence arbitrale avec l’ordre public suisse ? sConsid. 3).

Ari. 1 leit. a e e della Convenzione di Ginevra per lPesecuzione delle sentenze arbitrali estere.

Nella procedura di rigetto (art. 81 cp. 3 LEF) devesi esaminare se le condizioni, cui la convenzione subordina il carattere esecutivo della sentenza arbitrale, siano adempiute ; è irrilevante che la sentenza sía considerata o no come esecutiva nel paese ov’è stata prolata (consid. 1), La sentenza non è valida pel fatto che il tribunale arbitrale non è stato composto in modo paritetico ? (consid. 2 b).

Incompatibilità della sentenza arbitrale con l’ordine pubblico BVizzero ? (consid. 3).

4A. — Im Dezember 1946 bestellte der Beschwerdeführer Biedermann in Solothurn bei der Firma Brodr. Justesen in Kopenhagen 33 Tonnen « butter-cream », bestehend aus 60 % Zucker, 20 % Butter und 20 % Kondensmilch zum Preise von 300 dän. Kr. per 100 kg. Der Kaufvertrag enthält folgende Schiedsklausel : « Any difference to. be settled by arbitration in Kopenhagen (Kjgobenhavns Bedommelses- og Voldgifts-Udvalg for Kolonialvarenhandelen, whose judgment cannot be appealed). » Als der Käufer nach Erhalt von 16 14 Tonnen feststellte, dass die « butter-cream » entgegen seiner Erwartung Kondensmagermilch statt Kondensvollmilch enthielt, verweigerte er die Annahme der restlichen 16 14 Tonnen. Darauf belangte ihn die Firma Justesenbe im « Kopenhagener Beurteilungs- und Sohiedsgerichts-Ausschuss für den Kolonialwarenhandel » auf Bezahlung von dän. Kr. 15,180 Schadenersatz. Biedermann liess sich unter « Vorbehalt aller formellen und materiellen Rechte in Bezug auf Verfahren und Zuständigkeit » auf die Klage ein und beantragte deren Abweisung. Durch Schiedsspruch vom 17. Februar 1948 verpflichtete das Schiedsgericht Biedermann zur Bezahlung von 5000 Kronen an die Firma Justesen und auferlegte ihm die Kosten im Betrage von 250 Kronen. Gestützt auf diesen Schiedsspruch leitete die Firma Justesen Betreibung ein für Fr. 4709.75 nebst Zine zu 5 % geit 2. Juli 1948 und stellte, als Biedermann Recht vorschlug,. unter Berufung auf das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 das Begehren um Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag.

Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern entsprach diesem Begehren. Die hiegegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn durch Entscheid vom 20. Dezember 1949 abgewiegen. In den Erwägungen wird unter Hinweis auf BGE §1 I 279/80 und 72 I 267 ff, auegeführt : Die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters werde zu Unrecht bestritten. Nach dem Genfer Abkommen seien ausländische Schiedssprüche den in der Schweiz gefällten gleichzusetzen. Über die Vollstreckbarkeit des vorliegenden Schiedsspruchs sei daber gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG und § 274 soloth. ZPO im Rechtsöffnungsverfahren zu- entscheiden ohne Rücksicht darauf, ob er in Dänemark als vollstreckbares Urteil gelte. Der Einwand, dass das Schiedsgericht als Verbandsschiedsgericht nicht nach dem Grundsatz der Parität zusammengesetzt und in einem Streit zwischen einem Verbandsmitglied und einem Nichtmitglied nicht neutral sei, erledige sich damit, dass der Beschwerdeführer nicht bewiesen babe, dass der Gläubiger Justesen Mitglied des Verbandes (Grossisten-Sozietät) sei, der das Schiedsgericht bestellt habe. Unbegründet sei weiter der Einwand, der Schiedsspruch widerspreche der öffentlichen Ordnung der Schweiz. Darauf, dass unter Kondensmilch in der Schweiz nuar Kondensvollmilch zu verstehen sei, die nur Kondensmagermilch enthaltende « butter-cream » in der Schweiz daber nicht als « butter-cream » mit Kondesmilch in den Handel gebracht werden dürfe, komme nichts an..Nachdem der Beschwerdeführer ein Produkt gekauft habe, das ihm. nach dem Schiedsspruch unter dieser Bezeichnung habe geliefert werden dürfen, habe er seinerseits dafür zu sorgen, dass die Bezeichnung, unter der er es weiterverkaufe, den Tatsachen entspreche. Dass das Produkt seiner Zusammen- 124 Staätarecht.

setzung nach in der Schweiz überhaupt nicht in den Handel gebracht werden dürfe, sei nicht dargetan.

B.

— Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Biedermann, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 1949: wegen Verletzung des Art. 4 BV (Willkür) und des Genfer Abkommens aufzuheben und dem Schiedsspruch vom 17. Februar 1948 die Vollstreckbarerklärung und die definitive Rechtsöffnung zu versagen. Zur Begründung wird u. a. geltend gemacht :

a) Dänemark habe bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens den Vorbehalt angebracht, dass nach däniechem Recht Schiedssprüche nicht ohne weiteres vollstreckbar seien, gondern dass die Vollstreckung in jedem Falle bei den ordentlichen Gerichten verlangt werden müsse. Ein in Dänemark gefällter Schiedsspruch sei somit kein Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 3 SchKG und § 274 ZPO, könne also nicht im Rechtsöffnungsverfahren zur Vollstreckung. gebracht werden. Auch nach Auffassung des Bundesrates gei die Frage, ob ein auf Geldzahlung gerichteter Schiedsspruch vollstreckbar sei, nur dann vom Rechtesöffnungsrichter zu entscheiden, wenn « der Schiedsspruch nach dem. Rechte des Landes, wo er gefällt worden ist, bezüglich geiner Rechtskraft einem Gerichteurteil gleichgestellt » sei (BBI 1929 IT 151). Das Genfer Abkommen verpflichte die Schweiz in keiner Weise, ausländische Schiedssprüche ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit als vollwertige Urteile im Sinne von Art. 81 Abs. 3 SchKG anzuerkennen und sieim Vergleich zu ausserkantonalen Schiedssprüchen zu privilegieren. Der angefochtene Entscheid beruhe auf einer willkürlichen Anwendung von Arft. 81 Abs. 3 SchKG und § 274 ZPO und verletze Árt. 1 lit. e des Genfer Abkommens.

b) Das Obergericht anerkenne, dass der Schiedsspruch von einem Verbandsschiedegericht stamme, nehme aber willkürlich an, es gei nicht bewiesen, dass der Gläubiger Verbandemitglied sei. Diese Mitgliedschaft sei eine prozessrechtlich anerkannte Tatsache ; sie sei. nie bestritten noch sei je ein Beweis dafür verlangt worden... Wenn der Gläubiger aber Verbandsmitglied sei, verstosse der Schiedsspruch gegen den schweizerischen Ordre publie, weil das Gericht nicht paritätisch zusammengesetzt gewesen sei (Art. 1 lit. a und e des Genfer Abkommens). Von einem Pparitätisch zusammengesetzten Schiedsgericht im Sinne von BGE 72 I 86 ff. könne übrigens selbst dann nicht die Rede sein, wenn der Gläubiger nicht Verbandemitglied sei, da die Mitglieder des Schiedsgerichts, dänizche Kolonialwarenhändler und -makler, mit dem Gläubiger bekannt seien und ihm. näher stünden als dem Beschwerdeführer.

c) Der angefochtene Entscheid verletze Art. 1 lit. e des Genfer Abkommens auch deshalb, weil der Schiedsspruch gegen Vorschriften der dänischen und schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung verstossge...

C.

— Das Obergericht des Kantons Solothurn und die Firma Brodr. Justesen beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Der Vertreter des Königreiches Dänemark hat bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 eine in der eidg. Geéetzessammlung (AS 46 692 /3) als Vorbehalt bezeichnete Erklärung abgegeben, aus der hervorgeht, dass für die Erzwingung der durch einen (inoder ausländischen) Schiedsspruch auferlegten Leistung in Dänemark kein besonderes, einfaches Vollstreckungsverfahren, sondern nur die beim ordentlichen Richter zu erhebende Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs zur Verfügung steht (vgl. hiezu BGE 72 I 271 Erw. 2). Der Beschwerdeführer folgert daraus zu Unrecht, dass die Vollstreckbarerklärung eines dänischen Schiedsspruchs in der Schweiz auf dem Wege der definitiven Rechtsöffnung gegen das Genfer Abkommen verstosse. Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsstaaten lediglich, Schiedssprüche als « wirksam anzuerkennen » und « zur Vollstreckung zuzulassen ». Dagegen enthält es weder die Verpflichtung noch das Verbot, Schiedssprüche gerichtlichen Urteilen gleichzustellen, und überlässt die Ausgestaltung des Verfahrens, in dem die Vollstreckung nachzusuchen ist, dem internen Recht der Vertragsstaaten (BGE 861 I 277, 72 I 272). Wie das Bundesgericht bereits entschieden hat, folgt daraus, dass die Vollsbreckung schweizerischer Schiedssprüche in Dänemark nur auf dem Wege des ordentlichen Prozesses verlangt werden kann, keineswegs, dass über die Vollstreckbarkeit dänischer Schiedssprüche in der Schweiz nicht in einem summarischen Verfahren entschieden werden dürfe (BGE 72 I 274/75). Dass im vorliegenden Falle im Rechtsöffnungsverfahren über die Vollstreckbarkeit. eines dänischen Schiedsspruches entschieden worden ist, verletzt somit jedenfalls nicht das Genfer Abkommen. Es kann sich höchstens fragen, ob die Erteilung der Rechtsöffnung gegen Art. 81 Abs. 3 SchKG oder § 274 solothurn. ZPO verstosse.

Bei Beschwerden wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Rechtsöffnung für ausserkantonale Zivilurteile (staatlicher Gerichte oder Schiedsgerichte) prüft das Bundesgericht, da bei solcher Verweigerung der Art. 61 BV verletzt ist, die Anwendung der Art. 80 und 81 SchKG frei (BGE 41 I 121, 71 I 24, 72 I 88). In allen andern Fällen, d. h. bei Beschwerden wegen Verweigerung der Rechtsöffnung für im Kanton selbst oder im Ausland ergangene Entscheide sowie allgemein bei Beschwerden wegen ungerechtfertigter Bewilligung der Rechtsöffnung prüft dagegen das Bundesgericht die Anwendung der Art. 80 und 81 SchKG nur unter dem beschränkten Gesichtepunkt des Art. 4 BV, der Willkür und Verletzung Klaren Rechtes (BGE 50 1 8, 67 IL 8/9, 73 L188), Was nun die unter das Genfer Abkommen fallenden ausländischen Schiedssprüche betrifft, s0 hat das Bundesgericht in BGE 61 I 277 Erw. 3 entschieden, dass, sofern sie auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gehen, die für die Volletreckung massgebenden Verfahrensvorschriften nicht im kantonalen Recht, gondern im SchKG enthalten seien ; ferner hat es dort ausgeführt, dass der Sinn des Genfer Abkommens nur der sein könne, dass die den darin umschriebenen Anforderungen entsprechenden Sochiedssprüche, was die Erzwingung im Volletreckungswege betreffe, als den staatlichen Urteilen (im Sinne von Art. 81 Abs. 3 SchKG) gleichwertig zu behandeln seien. Ob diese Auffassung die einzig mögliche ist, mag bezweifelt werden. Da das Bundesgericht ausserkantonale Schiedssprüche in Bezug auf die Rechtsöffnung den Urteilen staatlicher Gerichte nur gleichgestellt hat unter der Voraussetzung, dass der Kanton, in dem sie ergangen, ihnen wie staatlichen Urteilen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zuerkennt (BGE 72 I 88, 67 I 214, 61 I 279, 57 I 203), lässt sich vielleicht der Standpunkt vertreten, dass entsprechend auch ausländische Schiedssprüche nur dann Urteilen staatlicher Gerichte gleichzustellen seien, wenn sie im Staate, in dem sie gefällt worden sind, wie Urteile staatlicher Gerichte behandelt werden (BBI 1929 IT 151). Die in BGE 61 I 277 ff. vertretene und vom angefochtenen Entscheid übernommene Auffassung, dass bei ausländischen, unter das Genfer Abkommen fallenden Sohiedssprüchen stets im Rechtesöffnungsverfahren über das Vorliegen der staatsvertraglichen VollstreckbarKeitsvoraussetzungen zu befinden sei, erscheint jedoch als

besser begründet und verdient den Vorzug (in diesem Sinne auch LEvcH, N. 1 d zu Art. 396 bern. ZPO), zumal die meisten Kantone, und zwar auch Solothurn (§ 290 Abs. 3 ZPO), Schiedssprüche den Urteilen staatlicher Gerichte ausdrücklich gleichstellen (vgl. GULDENER, Schweiz. ZivilProzessrecht S. 532 Anm. 30). Ist es demnach nicht zu beanstanden, dass über die Vollstreckbarkeit eines dänischen Schiedsspruchs im Rechtsöffnungsverfahren entschieden wurde, 80 fragt sich weiter, ob die Einwendungen, die der Beschwerdeführer auf Grund des Genfer Abkommens erhebt, begründet sind. - E

2.

Nach Art. I lit. a des Genfer Abkommens ist zur Vollstreckung notwendig, dass der Schiedsspruch auf Grund einer Schiedsklausel ergangen ist, die nach der auf síe anwendbaren Gesetzgebung gültig ist.

a) (Form der Schiedsklausel)...

b) Nach der Praxis des Bundesgeriehts ist eine die staatliche Rechtspflege ausschaltende Parteivereinbarung nur gültig, wenn das vereinbarte Schiedsgericht hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung bietet (BGE 73 I 188 Erw. 2, 72 I 88 Erw. 2 und dort angeführte frühere Entscheide). Der Beschwerdeführer glaubt zu Unrecht, dem im vorliegenden Falle vereinbarten Schiedsgericht sei die Unabhängigkeit schon deshalb abzusprechen, weil es sich aus lauter dänischen Kaufleuten zusammensetze. Dass sämtliche Mitglieder eines Schiedsgerichts die gleiche Staatsangebörigkeit und den gleichen Wohnsitz wie die eine Partei haben, lässt es noch nicht als ungeeignet erscheinen. Es würde zu weit gehen, zur Beurteilung internationaler zivilrechtlicher Streitigkeiten nur Schiedsgerichte zuzulassen, die entweder gleichmässig ‘aus Angehörigen der Heimatstaaten beider Parteien oder aus Angehörigen anderer Staaten zusammengesetzt sind. Dem im vorliegenden Falle vereinbarten Schiedsgericht würde die erforderliche Unabhängigkeit nur abgehen, wenn die Firma Justesen Mitglied des Verbandes wäre, dessen Ausschuss die Schiedgrichter ernannt hat (BGE 72 I 88, 57 I 205). Im angefochtenen Entscheid wird angenommen, dass der Beschwerdeführer den Beweis für diese Mitgliedschaft nicht erbracht habe. Wie es sich damit verhält, hat das Bundesgericht, da es sich um eine Tatfrage und im Zusammenhang damit um eine Frage des kantonalen Prozessrechts handelt, nur unter dem beschränkten Gesichtepunkt der Willkür zu prüfen. Willkürlich ist aber jene Annahme nicht (wird näher angeführt).

3.

Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf “ Art. 1 lit. e des Genfer Abkommens weiter geltend, der Schiedsspruch verstosse gegen Vorschriften der dänischen und schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung, wonach Internationales Auslieferungsrecht. 129 nur Kondensvollmilch als Kondensmilch bezeichnet werden dürfe. Nach Art. 1 lit. e kann jedoch die Vollstreckung eines Schiedsspruchs nur verweigert werden, wenn er der öffentlichen Ordnung oder den Grundsätzen des öffentlichen Rechts desjenigen Landes widerspricht, in dem er geltend gemacht wird, d. h. im vorliegenden Falle der Schweiz. Ein Verstoss gegen die schweizerische öffentliche Ordnung aber würde höchstens dann vorliegen, wenn das vom Schiedsgericht angewendete dänische Recht das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzen, gegen grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung verstossen würde (vgl. BGE 64II 97 ff., NIEDERER, Das Problem des « ordre public » usw., ZSR 62 8. 1 f.).

Davon Kann indessen keine Rede sein. Mag auch eine (vom Beschwerdeführer übrigens nicht einmal genannte} gchweizerische Vorschrift es verbieten, Magermilch unter der Bezeichnung Milch zu verkaufen, s0 handelt es sich dabei jedenfalls nicht um eine grundlegende Vorschrift der schweizerisgchen Rechtsordnung, welche die Vollstreckung eines ausIändischen Schiedsspruchs ausschliessen.

würde, in dem (zu Recht oder Unrecht) festgestellt wird, dass nach dem anwendbaren ausländischen Recht auch ein magermilchhaltiges Erzeugnis als milchbaltig bezeichnet werden dürfe und die Lieferung eines sgolchen Erzeugnisses nicht als mangelhafte Erfüllung eines Kaufvertrages über ein milchhaltiges Produkt zu betrachten sei.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

VII. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT EXTRADITION AUX ÉTATS ÉTRANGERS

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 and Art. 61 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 80 and Art. 81 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 274 and Art. 290 — the act was consolidated again on January 1, 2001, July 1, 2004, January 1, 2007, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.