76 II 107
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13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. März 1950 i. S. Stadtgemeinde Chur gegen Haltmeyer.
Zulässigkeit der Berufung, Art. 43 OG.
Der Streit über einen Genugtuungsanspruch des vor Ablauf der Amtdauer grundlos entlassenen Beamten untersteht dem Bundeszivilrecht (Art. 49 OR) und ist daher berufungsfähig.
Recevabilité du recours en réforme, art. 43 OJ.
L'action en réparation dau tort moral intentée par un fonctionnaire révoqué sans motif avant T’expiration de sa période de nomination relève du droit civil fédéral (art. 49 CO) et peut done être portée devant le Tribunal fédéral par la voie du recours en réforme.
Ammissibilità del ricorso per riforma, art. 43 OG.
L'azione tendente alla riparazione morale promossa da un funzionario licenziato senza motivo prima della scadenza del suo periodo di nomina soggiace al diritto civile federale (art. 49 CO) ed è quindi susecettibile di ricorso per riforma.
Das Kantonsgericht Graubünden verurteilte die Stadtgemeinde Chur zu Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen an einen vor Ablauf der Amtsdauer grundlos entlas- 108 Prozessrecht. N® 13, senen Beamten. Die Stadtgemeinde Chur ergriff in Bezug auf den Genugtuungsanspruch die Berufung. Das Bundesgericht weist die Kinrede der Unzulässigkeit dersolben ab auf Grund der folgenden Erwägung :
Der Kläger bestreitet die Zulässigkeit der Berufung, weil nach seiner Meinung sowoh] der Lohn- und Pensionsanspruch aus dem Beamtenverhältnis, als auch der Genugtuungsanspruch des vor Ablauf der Amtsdauer grundlos entlassenen Beamten dem kantonalen öffentlichen Recht. unterstehen. Diese Auffassung triff jedoch nicht zu. Da das Beamtenverhältnis vom öffentlichen Recht geregelt wird und nicht auf einem privatrechtlichen Dienstvertrag beruht, bestimmen sich allerdings die Foigen geiner Verletzung durch widerrechtliche Entlassung nicht nach den Vorschriften des OR, sondern nach dem einschlägigen öffentlichen Recht. Dieses ist dafür massgebend, ob und welche Lohn- oder Schadenersatzansprüche der vor Ablauf der Amtsdauer zu Unrecht entlassene Beamte hat und ob ihm allenfalls Pensioneansprüche zustehen. Ein Genugtuungsanspruch kann sich dagegen sowohl bei widerrechtlicher Entlassung eines Beamten ales auch bei der unzulägsigen Ffristlozen Aufbebung eines privatrechtlichen Dienstvertrages nur aus einer unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 41 f. OR ergeben ; die Verletzung des zwisgchen den Parteien bestehenden besonderen Dienstverhältnisses vermag für sich allein noch keinen Genugtuungsanspruch zu begründen. Ob ein solcher besteht, beurteilt sich ausschliesslich nach den Vorschriften des Bundezszivilrechts über die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. Es ist daher unzutreffend, wenn die Beklagte meint, der kantonale Gesetzgeber wäre befugt, durch besondere Vorschriften im Rahmen seines Beamtenrechts dem grundlos entlassenen Beamten einen Genugtuungsanspruch einzuräumen oder ihm einen solchen überhaupt Zu versagen.
Es ist nun denkbar, dass wegen der Stellung des Beamten oder des privatrechtlichen Angestellten schon die Tatsache der unbegründeten fristlogen Entlassung an sich die Ehre des Betroffenen verletzt oder dass daneben oder für sích allein die Art und Weise der unbegründeten Entlassung eine Ehrverletzung darstellt. Dann liegt aber sowohl im Falle des Beamten wie in demjenigen des privatrechtlichen Dienstnehmers ein doppelter Tatbestand vor, der einerseits Ansprüche aus dem Bruch des Dienstverhältnisses erzeugt (Lohnansprüche, allenfalls Pensionsansprüche) anderseits aber zugleich eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 ff OB darstellt und. möglicherweise einen Genugtuungsanspruch begründet. Die Rechtslage ist in dieser Beziehung beim Beamtenverhältnis wie auch beim privatrechtlichen Dienstvertrag nicht anders als bei jedem sonstigen Vertragsverhältnis, wo sich mit der Vertragsverletzung eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse einer Vertragspartei verbindet svgl. OsER-SCHÖNENBERGER Art. 99 N. 14).
Das hat allerdings zur Folge, dass im Falle unberechtigter Entlassung eines Beamten eine verschiedene Behandlung des Lohn- oder Schadenersatzanspruches sowie des Pensionsanspruches einerseits und des aus dem gleichen Sachverhalt fliessenden Genugtuungsanspruches anderseits Platz greift. Für Ansprüche der ersteren Kategorie steht lediglich die Willkürbeschwerde mit ihrem bescbränkten Kognitionsbereich zu Gebote, während für den Genugtuungsanspruch die Berufung zulässig ist und die Sachlage vom Bundesgericht frei überprüft werden kann. Allein diese verschiedene Behandlung muss hingenommen werden, weil sie sich aus der Rechtenatur der Ansprüche zwangsläufig ergibt.
Beurteilt sich der Genugtuungsanspruch des Klägers somit nach Bundesrecht, so ist ‘auf die Berufung einzutreten.