Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

76 IV 145

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Rubrum

29. Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1950 i. S. Lanz gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Ari. 44 SiGB. Einweisung in eine Trinkerheilanetals unter Aufschiebung des Strafvollzuges bewirkt nicht, dass auch die Strafe für Taten, die der Verurteilte zwischen der Verurteilung und dem Vollzug der Massnahme begeht, nach Art. 44 Ziff. 1 Satz 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB aufgeschoben werden müsste.

Sachverhalt

Ari. 44 CP, Lorsque, l’exécution de la peine étant suspendue, le condamné est renvoyé dans un asgíîle pour buveurs, il ne s’ensuit pas que la peine prononcée pour des actes commis entre la condamnation et l’exécution de la mesure doive aussí être suspendue en vertu de l’art. 44 ch. 1, 2° phrase, et ch. 83 al. 2 CP.

Art. 44 CP. Tl fatto che l’esecuzione della pena sía stata eospesa e il condannato collocato in un asiílo per bevitori non implica che anche la pena pronunciata per degli atti commessì tra Ia condanna e l’esecuzione della misura debba essere sospesa in virtù dell’art. 44 cifra 1, 2. frase e cifra, 3 cp. 2 CP.

1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte Lanz am 6. Dezember 1948 wegen Diebstahls, Betruges und Betrugsversguchs zu zwölf Monaten Gefängnis, schob gestützt auf Art. 44 Ziff. 1 Satz 2 StGB den Vollzug der Strafe auf und wies den Verurteilten in eine Trinkerheilanstalt ein. Der Vollzug dieser Massnahme begann am 22. Januar 1949.

Am 11. oder 14. Dezember 1948 betrog Lanz den Friedrich Meinen um Fr. 780.—, und am 20. Dezember 1948 veruntreute er vier Füllfederhalter im Werte von Fr. 150.—,

B.

— Wegen der im Dezember 1948 begangenen Handlungen verurteilte das Amtsgericht von Bern Lanz am 21. Juli 1949 zu einem Jahr Gefängnis.

Lanz appellierte mit dem Antrag, die Strafe sei aufzuschieben und er sei in eine Trinkerheilanstalt einzuweisen. Das Obergericht bestätigte am 26. Januar 1950 das erst- 146 Strasgesetzbuch. N° 29.

instanzliche Urteil. Zur Begründung führte es aus, da Lanz sich seit 22. Januar 1949 in der Trinkerheilanstalt befinde, bestehe kein Zustand, der die sofortige Einweisung nach Art. 44 Ziff. 1 StGB verlange, sodass selbst dann die Strafe vorerst zu verbüssen wäre, wenn überhaupt eine Kinweigung in die Trinkerheilanstalt als nötig erachtet würde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Lanz babe nun geraume Zeit in der Trinkerheilanstalt zugebracht und die Kur habe offenbar Erfolg. Ein Anlass, síe zu verlängern, bestehe nicht. Schliesslich könne auch nicht mit Recht geltend gemacht werden, dass der Strafvollzug, während dessen Lanz abstinent zu leben gezwungen sei, den Erfolg der Trinkerheilbebhandlung durchkreuzen würde. Eine Kolliszion zwischen Strafe und Massnahme bestehe in keiner Weige.

O. — Lanz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts vom 26. Januar 1950 in bezug auf den Strafpunkt sei aufzuheben und die Sache an die kantonale Behörde zurückzuweisen zur neuen Entsgcheidung unter Anwendung von Art. 44 Ziff. 1 Satz 2 StGB und Zusammenlegung der Strafe mit der am 6. Dezember 1948 ausgesprochenen.

D.

— Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 44 Ziff. 1 StGB ist vor der Kinweisung in eine Trinkerheilanstalt grundsätzlich die Strafe zu vollziehen (Satz 1). Nur wenn « der Zustand des Verurteilten es geboten erscheinen lässt », kann der Strafvollzug aufgeschoben und der Verurteilte zuerst in die Trinkerheilanstalt eingewiesen werden (Satz 2). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt vom Zustand des Verurteilten zur Zeit des Urteils ab. Der Aufschub des Strafvollzuges ist nicht Vergünstigung dafür, dass der Täter sich zur Zeit der Tat in einem bestimmten Zustande befunden hat, sondern wird angeordnet, wenn und weil sein Zustand zur Zeit der Verurteilung den sofortigen Vollzug der Strafe unter Aufschiebung der Heilbehandlung verbietet. Vom Zustand zur Zeit der Verurteilung hängt aueh ab, ob überhaupt Einweisung in eine Trinkerheilanstalt zu verhängen ist. Diese Massnahme ist sinnlos, wenn der Täter in diesem Zeitpunkt -von seiner Trunksucht schon geheilt oder wenn geine Heilung anderweitig gewährleistet ist, z.B. weil er sich auf Grund eines früheren Urteils in einer Trinkerheilanstalt befindet.

Die Vorinstanz hat daher mit Recht davon abgesehen, erneut die Einweieung in eine Trinkerheilanstalt zu verhängen und den Vollzug der Strafe aufzuschieben. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 22. Januar 1949 in einer golchen Anstalt, und das Obergericht stellt fest, dass die Kur offenbar von Erfolg gekrönt sei, Tatsächlich hat die Anstaltadirektion mit Bericht vom 283. Dezember 1949 an die Polizeidirektion des Kantons Bern die Führung des Beschwerdeführers als gut beurteilt und seine bedingte Entlasgsung beantragt. Der Beschwerdeführer selber behauptet nicht, dass sein Zustand einen weiteren Aufenthalt in der Anstalt erfordere oder auch nur wünschbar mache, wie es ihm denn überhaupt heute nicht darum zu tun ist, erneut eingewiesen zu werden mit der Wirkung, dass die zweijährige Frist des Art. 44 Ziff. 3 Abs. 1 StGB, während der er längstens in der Anstalt zu bleiben hätte, erneut zu laufen beginnen würde.

2.

Der Beschwerdeführer geht lediglich darauf aus, die Aufschiebung des Vollzuges der neuen Strafe zu erwirken mit der Folge, dass der Richter, der gemäss Art. 44 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Heilanstalt über Vollzug oder Erlass der am 6. Dezember 1948 verhängten Strafe zu befinden haben wird, zugleich über Vollzug oder Erlass der neuen Strafe zu entecheiden hätte. Der Beschwerdeführer glaubt, wenn unter Aufschiebung des Strafvollzuges Behandlung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet werde, müsse diese Magssnahme auf alle vom Verurteilten vor der Einweisung in die 148 Strafgesetzbuch. N° 29, Anstalt begangenen und mit Gefängnis bestraften Handlungen angewendet werden ; das gebiete der Grundgedanke des Árt. 44 Ziff. 1 Satz 2, der dem wegen Trunkenheit Fehlbaren in erster Linie Heilung verschaffen wolle. Allein die Heilbehandlung wird dem Beschwerdeführer auf Grund des Urteils vom 6. Dezember 1948 geit 22. Januar 1949 zuteil, und die Verurteilung vom 26. Januar 1950 zu einer nicht aufgeschobenen Gefängnisstrafe von einem Jahr beeinträchtigt sie in keiner Weise. Die Entwöhnungskur ist soweit fortgeschritten, dass schon am 23. Dezember 1949 beantragt worden ist, der Beschwerdeführer sei bedingt zu entlassen, sobald ihm ein günstiger Arbeitsplatz gefunden sein werde. Wie unter solechen Umständen der Zustand des Beschwerdeführers den Strafvollzug verbieten oder den Erfolg der Heilbehandlung gefährden könnte, igt nicht zu gehen. Der Beschwerdeführer wird im Gefängnis wie bisher zu arbeiten haben (Art. 37 Abs. 3 StGB), und dass ihm dort weiterhin keine Gelegenheit zum Genuss von Alkohol gegeben wird, versteht sich. Übrigens bedeutet die Verurteilung vom 26. Januar 1950 nicht, dass der Beschwerdeführer nun sofort von der Trinkerheilanstalt in das Gefängnis überzuführen sei. Nichts hindert die Vollzugsbehörde, die Heilbehandlung fortzusetzen und die Gefängnisstrase vom 26. Januar 1950 erst später zu vollziehen. Dass sie auf alle Fälle vollzogen werden muss, nicht wie jene vom 6. Dezember 1948 vom Richter erlassen werden kann, widerspricht dem Grundgedanken des Art. 44 StGB nicht. Der Beschwerdeführer meint, durch den Vollzug der neuen Strafe werde den Behörden die Möglichkeit genommen, ihn als entlassenen Trinker nach Art. 44 Zif. 4

und 5 zu behandeln, der « Belohnungs- und Präventivgedanke » werde missachtet. Das stimmt nicht. Die zuständige Behörde kann trotz der zu vollziehenden Strafe den Beschwerdeführer, wenn er für die spätere Freiheit noch nicht als standfest genug erscheint, bedingt aus der Heilanstalt entlassen. Schutzaufsicht und Weisungen werden dann erst nach der Strafverbüssung wirksam, und die Belohnung für gute Führung wird dem Beschwerdeführer allenfalls durch Erlass der Strafe vom 6. Dezember 1948 zuteil. Die Verbüseung der Strafe vom 26. Januar 1950 während der bedingten Entlaseung aus der Heilanstalt tut dem Besserungsgedanken nicht Eintrag, und einen Anspruch darauf, für gute Führung allenfalls auch noch durch Frlass dieser Strafe belohnt zu werden, gibt das Gesetz dem Beschwerdeführer nicht. Wäre der Standpunkt des Beschwerdeführers richtig, dass der Präventivgedanke den Aufschub aller Strafen erfordere, die für vor der Einweisung in die Heilanstalt begangene Handlungen ausgesprochen werden, so0 müssten aus dem gleichen Grunde auch die Strafen für Handlungen, die der Eingewiesene in der Anstalt oder nach der bedingten Entlasgung bis zum Ablauf der Probezeit begeht, aufgeschoben werden, um die Heilbehandlung nicht zu durchkreuzen. Dass das richtig wäre, behauptet der Beschwerdeführer mit Recht selber “micht ; für ein solches Vorgehen fehlt jede gesetzliche Grundlage.

Der Beschwerdeführer beruft sich zur Stützung seines Antrages auch auf den Entscheid des Bundesrates vom 17. Januar 1947 i.S. Gattiker (ZStrR 62 334). Allein wenn dort der Bundesrat als obere Aufsichtsbehörde über den Strafvollzug eine von einem Militärgericht ausgesprochene Gefängnisstrafe glaubte aufschieben zu können mit der Wirkung, dass sie dem Verurteilten allenfalls später erlassen werde, wenn er sich in der Arbeitserziehungsanstalt, in die ihn ein bürgerliches Gericht eingewiesen hatte, und nach der bedingten Entlassung aus derselben bewähren würde, so kann dies den Richter nicht hindern, das Gesetz im vorliegenden Falle so0 anzuwenden, wie es lautet und seinem Sinne entspricht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Niechtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 37 and Art. 44 — the act was consolidated again on January 1, 1995, February 1, 1997, September 1, 1997, January 1, 1998, April 1, 1998, January 1, 1999, March 1, 2000, May 1, 2000, July 1, 2000, December 15, 2000, January 1, 2002, April 1, 2002, July 1, 2002, October 1, 2002, April 1, 2003, December 1, 2003, January 1, 2004, March 1, 2004, April 1, 2004, July 1, 2004, August 1, 2004, January 1, 2005, February 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, July 1, 2006, December 1, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, June 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2009, February 1, 2009, April 1, 2009, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, July 1, 2011, October 1, 2011, January 1, 2012, July 1, 2012, July 16, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, March 19, 2013, April 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, January 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, October 1, 2016, January 1, 2017, July 11, 2017, September 1, 2017, December 12, 2017, January 1, 2018, March 1, 2018, March 1, 2019, July 1, 2019, November 1, 2019, February 1, 2020, March 3, 2020, July 1, 2020, July 1, 2021, January 1, 2022, June 1, 2022, November 22, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, September 1, 2023, December 6, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.