76 IV 209
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Rubrum
44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Oktober 1950 i. S. Kaïiser und Attenhofer gegen Staatsanwaltschaft des __ Kantons Basel-Stadt.
Ari. 6 StGB ist nicht bloss anwendbar, wenn der Staat des Begehungsortes die Schweiz ersucht, den Täter zu verfolgen und zu beurteilen.
Sachverhalt
LT’art. 6 CP ne s'applique pas seulement lorsque P’Etat où l’infraction a été commise invite la Suisseo à en poursuivre eb juger l’auteur.
L'art. 6 CP non è applicabile soltanto quando lo Stato, ove fu commesso il reato, chiede alla Svizzera di perseguirne e giudicarne l’autore.
Die Schweizerbürger Alfred Kaiser und Willy Attenhofer wurden wegen im Aus]ande (Frankreich und Italien) begangener strafbarer Handlungen, für die das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt und nach deren Begehung sie sich in die Schweiz zurückbegeben hatten, gestützt auf Art. 6 StGB in Basel verfolgt und verurteilt. Sie fochten die Verurteilung mit Nichtigkeitsbeschwerde an, u.a. mit der Begründung, dass dazu ein Begehren des ausländischen Staates der Begehung um Übernahme der Strafverfolgung erforderlich gewesen wäre, das nicht vorliege. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
1.
Art. 6 Ziff. 1 StGB unterwirft den Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen verübt, für welches das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, dem schweizerischen Strafgesetzbuch, wenn die Tat auch nach dem Gesetz des Begehungsortes strafbar ist und der Täter sích in der Schweiz befindet oder der Eidgenossen- 14 AS 76 TV — 1950 210 Strafgesetzbuch, N° 44.
schaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist es anzuwenden, Der Wortlaut dieser Bestimmung macht die Verfolgung und Bestrafung in der Schweiz nicht von einem dahin gehenden Ansuchen des fremden Staates (Übernahmebegehren) abhängig. Die Beschwerdeführer halten ein solches dennoch für notwendig. Sie leiten das vor allem aus dem Grundsatze ab, daes jeder Staat nur die in seinem Gebiete verübten Handlungen verfolgen und bestrafen dürfe ; die Verfolgung und Bestrafung für ausserhalb des Staatsgebietes verübte Handlungen könne nur auf Grund sogenannten stellvertretenden Strafrechte (Strafverfolgungsübernahme) stattfinden. Diese Argumentation verkennt, dass das Recht, zu strafen (ius puniendi), dem Staate nicht von oben verliehen wird, sondern dass jeder Staat selber bestimmt, unter welehen Voraussetzungen jemand zu bestrafen sei. Dabei beschränken sich die Staaten durchaus nicht darauf, bloss die in ihrem Gebiete begangenen Handlungen unter Strafe zu stellen. Tnsbesondere steht auch die Schweiz nicht auf diesem Boden. Sie nimmt das ¿us puniendi auch für im Auslande begangene Handlungen in Anspruch, soweit ihre Interessen das erfordern, s0 in Art. 4 StGB für Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und in Art. 5 StGB für Verbrechen und Vergehen gegen Schweizer, ferner z. B. in Art, 89 Abs. 4 und Art. 97 des Larftfahrtgesetzes. Inwiefern sie das in Fällen, in denen ein Schweizer im Auslande ein Verbrechen oder Vergehen verübt, nur als « Stellvertreter » des fremden Staates sollte tun dürfen, ist nieht einzusehen, Der Auftrag des fremden Staates, síe solle an seiner Stelle verfolgen und bestrafen, würde für sich allein der Schweiz das ius puniendi auch gar nicht verleihen, sondern immer müsste dazu kommen, dass das schweizerische Gesetz den schweiZerischen Behörden erlauben würde, beim Vorliegen eines solchen Auftrages (Übernahmebegehrens) Strafe auszusprechen. Angewendet wird denn auch grundsätzlich schweizerisches Recht ; nach ausländisechem wird der Täter nur beurteilt, wenn es für ihn milder ist (Art. 6 Zif. 1 StGB). Das ¿us puntendi kann seine Grundlage stets nur in der Rechteordnung des strafenden Staates haben. Von dieser Rechtsordnung allein hängt es ab, ob eine im Auslande verübte Handlung nur auf ein Übernahmebegehren des
auswärtigen Staates hin oder auch ohne solches zu verfolgen und zu bestrafen ist. Auch vox CLERIC, der die Meinung vertrat, der dem Art. 6 Ziff. 1 StGB entsprechende Art. 5 Abs. 1 des Vorentwurfes verschaffflÆ der Schweiz kein ius puniendi (SIZ 14 376 f.), stand nicht auf dem Boden, dass eine im Ausland begangene Handlung aus begrifflichen Gründen im Inlande nur auf Grund « stellvertretenden Strafrechts » verfolgt und bestrafb werden dürfe. Er anerkannte das Recht der Kantone, ihre Strafgewalt in internationaler Beziehung nach dem Grundsatze der sogenannten aktiven Personalität abzugrenzen, d.h. im Auslande begangene Handlungen von Schweizern ohne Rüecksicht auf die Stellungnahme des Staates des Begehungsortes zu verfolgen und zu bestrafen (vox CueRIo, Das sogenannte stellvertretende Strafrecht, in Festgabe für Emil Zürcher, 8. 149).
Ob der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen verübt, in der Schweiz nur verfolgt und bestraft werden darf, wenn ein Übernahmebegehren des Staates des Begehungsortes vorliegt, ist somit eine Frage, die ausschliesslich in Auslegung des schweizerischen Rechts, insbesondere des Árt. 6 StGB, zu beantworten ist.
2.
Den Materialien über die Vorarbeiten zum Gesetz lässt sich nichts entnehmen, was für die Bejahung dieser Frage spräche. Weder in den Expertenkommissionen noch in der Bundesversammlung fielen Ausserungen, die sgchliessen licssen, dass man der Meinung gewesen wäre, Art. 6 sei nur auf ein Übernabmebegehren hin anzuwenden, Das Problem war damals bekannt. Schon Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande handelte von der Verfol- 212 Strafgesetzbuch. N° 44, gung von Schweizern in der Schweiz « auf Ersuchen » des fremden Staates für im Ausland begangene Handlungen. CARL ST0088 hatte im Jahre 1892 darauf hingewiesen, dass gewisse kantonale Gesetze die Bestrafung in die Schweiz geflüchteter Kantonsbürger davon abhängen liessen, dass der auswärtige Staat die Bestrafung des Schuldigen verlange. Er hatte die Auffassung vertreten, der Kanton habe jedoch ein selbständiges Interesse, dass verbrecherische Angehörige wegen ihrer Handlungen bestraft werden und dass ihnen das Betreten des heimatlichen Bodens nicht Straflosigkeit sichere ; es müsse daher einem Staate zustehen, seine Angehörigen wegen im Auslande begangener Verbrechen unbedingt zu bestrafen (CaBL STOOss, Die Grundzüge des schweizerischen Strafrechts Ss. 161). In der zweiten Expertenkommission wurde die Auffassung ver- ‘treten, nach Art. 8 des Vorentwurfes (= Art. 6 StGB) habe die Schweiz ihre Angehörigen für im Auslande begangene Handlungen unabhängig davon zu bestrasen, ob das Ausland die Anerkennung des Urteils zusichere (Protokoll 2 74, Votum GABUZZI). Das deutet an, dass man die Bestrafung überhaupt nicht von der Stellungnahme des Auslandes, also auch von keinem Übernahmebegehren wollte abhängen lassen. Später, und zwar bevor die Bundesversammlung das Gesetz beriet, wurde die Frage, ob es ein Übernahmebegehren verlange, in der schweizerischen Literatur behandelt (vgl. die zitierten Aufsätze VoN CLERICS). Dass man. in Art. 6 StGB nicht ausdrücklich sagte, der Schweizer werde nur auf FErsuchen des auswärtigen Staates verfolgt, legt den Schluss nahe, dass ein solches Begehren nicht Voraussetzung der Verfolgung und. Bestrafung des Täters
3.
Nach Art. 6 Ziff. 2 StGB wird der Täter in der Schweiz nicht mehr bestraft, wenn er im Auslande wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen worden ist oder wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt. wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. Aus dem in dieser Bestimmung niedergelegten « Erledigungssystem » leitet voN CLERIC ab, dass Árt. 6 Ziff. 1 StGB der Schweiz kein ius puniendi verleihe, denn dieses System widerspreche dem aktiven Personalitätsprinzip (SIZ 14 377). Das trifff{ nicht zu. Nichts hindert die Schweiz, ein ius puniendi nur in Anspruch zu nehmen, wenn der Fall im Auslande noch nicht durch Freisprechung oder Vollzug, FErlass oder Verjährung der Strafe abgeschlossen worden ist. Diese Rücksichtnahme auf die ausländische Erledigung ist Ansfluss des allgemein anerkannten Grundsatzes, dass niemand für die gleiche Tat zweimal verfolgt werden soll Gerade Art. 6 Ziff. 2 StGB zeigt, dass die Verfolgung und Bestrafung in der Schweiz nicht von einer ÜbernahmeerKlärung abhängig gemacht werden wollte. Diese Bestimmung wäre überflüssig, ja unverständlich, wenn Art. 6 Ziff. 1 die Verfolgung und Bestrafang nur auf Übernahmebegehren hin zuliesse ; denn es ist Klar, dass ein solches nie gestellt wird, wenn der auswärtige Staat den Täter freigesprochen oder ihn verurteilt und die Strafe vollzogen oder erlassen hat.
Aus dem gleichen Grunde kann der Sbrafgesetzgeber nieht davon ausgegangen sein, das Erfordernis eines Übernahmebegehrens ergebe sich schon aus Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande und brauche daher in Art. 6 Ziff. 1 StGB nicht erwähnt zu werden. In der Tat kann Art. 2 Abs. 2 des Auslieferungsgesetzes nicht verbieten wollen, einen Schweizer in der Schweiz für eine im Ausland begangene Handlung auch ohne Übernahmebegehren zu verfolgen und zu bestrafen. Diese Bestimmung setzt als Gegenstück zu der Nichtauslieferung von Schweizern (Art. 2 Abs. 1 Auslieferungsgesetz) lediglich fest, daes die Schweiz auf Ersuchen des fremden Staates oder bei Ablehnung der Auslieferung die Verfolgung in der Schweiz zusichere. Sich weitergehend in das beim Erlass der Bestimmung noch kantonal geregelte Strafrecht einzumischen und den Kantonen geradezu die Verfolgung beim Fehlen eines Über- 214 Strafgesetzbuch. N° 44.
nahmebegehrens zu verbieten, bestand für den Bundesgesetzgeber kein Anlass (vgl. hiezu vox CLERIC in der Festgabe für Zürcher 8. 149). Daran ändert der Umstand nichts, dass nach Art. 2 Abs. 2 des Auslieferungsgesetzes die Zusicherung der Verfolgung in der Schweiz mur gegeben werden soll, wenn der ersuchende Staat erklärt, dass er den Täter nach Verbüssung der in der Schweiz verhängten Strafe nicht nochmals bestrafen werde. Damit wollte der Bundesgesetzgeber nur die erwähnte Zusicherung von einer solchen Erklärung (« ne bis in idem-Erklärung ») des fremden Staates abhängig machen, nicht den Kantonen verbieten, einen Schweizer für eine im Auslande begangene Handlung zu verfolgen und zu bestrafen, wenn keine solche Erklärung vorliegt. Ein solches Verbot kann daher auch heute, wo das materielle Strafrecht eidgenössieches Recht ist, nicht aus Art. 2 Abs. 2 des Auslieferungsgesetzes herausgelesen werden.
Gewiss ist an sich denkbar, dass der Schweizer im Auslande ein zweites Mal bestraft wird, wenn ihn die Schweiz ohne Übernahmebegehren und folglich auch ohne «ne bis in idem-Erklärung » des fremden Staates bestraft. Diese Gefahr ist aber gering, und zudem kann ihr der Schweizer aus dem Wege gehen, indem er nach Verbüssung der Strafe in der Schweiz bleibt, bis die Verfolgung oder Vollstreckung im Auslande verjährt ist.
Das Erfordernis eines Übernahmebegehrens und einer «ne bis in idem-Erklärung » des fremden Staates kann auch nicht damit begründet werden, dass Art. 6 StGB selber auf die Grundsätze des Auslieferungsrechts verweise. Die Bestimmung nimmt auf das Auslieferungsrecht bloss insofern Bezug, als nur bestraft werden darf für Verbrechen und Vergehen, für welche das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt. Das erklärt sich daraus, dass die Bestrafung des Schweizers für im Ausland begangene Verbrechen und Vergehen als Ersatz dafür angesehen wird, dass der Täter wegen seines Schweizerbürgerrechts nicht ausgelieferk wird. Nur in Fällen, in denen das Hindernis für die Auslieferung im Schweizerbürgerrecht besteht, erklärt Art. 6 StGB den Schweizer für das im Auslande verübte Verbrechen oder Vergehen strafbar. Für Handlungen, deretwegen auch der Ausländer nicht ausgelieferkt werden könnte, soll dagegen der Schweizer in der Schweiz nicht bestraff werden, weil er sonst schlechter gestellt wäre als der Ausländer. An der Verfolgung solcher Handlungen hat die Schweiz allgemein kein Interesse, wenn sie im Auslande begangen worden sind. Daraus darf nicht geschlossen werden, dass sie an der Bestrafung des Schweizers für ein im Auslande verübtes Auslieferungsdelikt nur ein Interesse habe, wenn ein Auslieferungsbegehren oder ein Übernahmegesuch gestellss wird, Es liegt ihr allgemein daran, den heimatlichen Boden nicht zum Verbrecherasyl werden zu lassen. Daher kann nichts darauf ankommen, 0b der auswärtige Staat Auslieferung oder Bestrafung in der Schweiz verlangt. Viele Verbrecher gingen sonst straflos aus, weil der auswärtige Staat sie nicht kennt oder nicht weiss, dass síe sich in der Schweiz aufhalten. Würde Art. 6 StGB ein Übernahmebegehren voraussetzen, so dürfte die Schweiz ohne ein soleches in der Sache gar nicht tätig werden, dem fremden Staate also auch nicht die Stellung eines Übernahmebegehrens nahelegen. Dazu kommt die allgemeine Abneigung gewisser Staaten, solche Begehren zu stellen, weil sie sich das Recht der Verfolgung vorbehalten wollen, solange sie nicht wissen, ob es in der Schweiz tataächlich zur Verurteilung des Beschuldigten kommt und welche Strafe ausgesprochen wird.
Auch der Einwand hält nicht stand, dass der Ausländer in der Schweiz besser gestellt wäre als der Schweizer, wenn dieser hier ohne Übernahmebegehren bestraft werden dürfte. Der Ausländer hat die Auslieferung oder Ausweisung zu gewärtigen, der Schweizer nicht.
4.
Durften die Beschwerdeführer somit ohne Übernahmebegehren für alle im Ausland begangenen Handlungen schon auf Grund des Art. 6 StGB bestraft werden, desgen Voraussetzungen, wie nieht bestritten wird, im übrigen 216 Strafgesetzbuch. N° 45, erfüllt sind, s0 kann dahingestellt bleiben, ob Kaiser dafür, dass er in Italien falesche Banknoten in Umlauf setzte und zu gsetzen versuchte, in der Schweiz auch auf Grund des internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929 verfolgt werden durfte.