Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

77 III 40

77 III 40

Rubrum

12. Entscheid vom 19. April 1951 i. 8, Betreibungsamt Zürich 9.

Sachverhalt

Eine AHV -Ausgleichskasse, die vor Einleitung einer Betreibung für AHV-Beiträge vom Beireibungsamt Auskunft darüber verlangt, ob gegen den Schuldner in letzter Zeit Verlustscheine ausgestellt wurden, hat die Gebühr im Sinne von Art. 9 GebT nicht zu bezahlen (Art. 93 des BG über die AHV vom 20. Dezember 1946). Une caisse de Ccompensation pour 1 Poursuite en payement de cotisations, demande à l'office des Poursuites sí des actes de défant de biens ont été délivrés récempas à payer l’émolument prévu Par l’art. 9 du tarif des frais sart 93 de la loi fédérale sur PAVS du 20 décembre 1946) AVS qui, avant d’engager une .

Una cassa di CcompPensazione per l'AVS che, prima di promuovere un'’esecuzione Per l’incasso di quote non pagate, chiede all’affcio se negli ultimi tempi sono stati emessi degli attestati di carenza dì beni a carico del debitore non deve pagare la tassa prevista dall’art. 9 della tariffa (art. 93 della legge federale gull’AVS del 20 dicembre 1946).

Am 5. Dezember 1950 stellte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich (Zweigstelle Zürich) beim Betreibungsamte Zürich 9 gegen Max Brunner das Betreibungsbegehren für rückständige AHV-Beiträge in Höhe von Fr. 254 —, Sie fügte bei : « Wenn in den letzten 12 Monaten Verlustscheine ausgestellt wurden, erbitten wir das Betreibungsbegehren mit entsprechendem Vermerk zurück. » Am 6. Dezember teilte ihr das Betreibungeamt mit, im Jahre 1950 seien gegen den Schuldner 9 Verlustscheine ausgestellb worden, und sandte ihr das Betreibungsbegehren zurück. Durch Nachnahme erhob sie dabei Fr. 1.25 Kosten, nämlich Fr. 1,— Gebühr gemäss Art. 9 Abs. 1 GebT und Fr.—.25 Nachnahmeporto.

Hiegegen beschwerte sich die Ausgleichskasse unter Berufung auf Árt. 93 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinde verpflichtet sind, den zuständigen Organen « die zur Durchführung des ersten Teils dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte » kostenlos zu erteilen. Einem Bescheide folgend, den die Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichtes am 28. August 1950 dem Betreibungsinspektorate des Kantons Zürich gegeben hatte, nahm die untere Aufsichtsbehörde an, Auskiünfte der in Frage stehenden Art fallen nicht unter diese Bestimmung, und wies demgemäss die Beschwerde ab.

Die Ausgleichskasse zog diesen Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrag, die Gebührenbelastung von Fr. 1.— für die ihr erteilte Auskunft sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 16. März 1951 hat die kantonale Aufsichtsbehörde diesem Begehren entsprochen.

Vor Bundesgericht hält das Betreibungsamt an seiner Gebührenforderung fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Zur Durchführung des ersten Teils des AHV-Gesetzes gehört u.a. der Bezug der Beiträge gemäss Art. 14 ff. dieses Gesetzes. Für den Bezug der Beiträge sind nach Art, 63 Abs. 1 lit. ce die Ausgleichskassen zuständig. Die Betreibungseämter gehören zu den in Art. 93 genannten Behörden. Sie haben also nach dieser Bestimmung den Ausgleichskassen die zum Bezug der Beiträge erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.

Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind nach Art. 15 Abs. 1 des AHV-Gesetzes « ohne 42 Behuldbetreibungs- und Konkurarecht. N® 12.

Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen », soweit sie niclit mit fälligen Renten verrechnet werden können. Das bedeutet nicht, dass gegen erfolglos gemahnte Beitragsschuldner in allen Fällen, wo eine Verrechnung nicht möglich ist, Betreibung einzuleiten sei. Art. 15 schreibt die Betreibung als Mittel zur Einziehung der Beiträge vor. Daraus ist vernünftigerweise zu schliessen, dass die Ausgleichskassen nur in den Vällen Betreibung einzuleiten haben, wo erwartet werden darf, dass die rückständigen Beiträge auf diesgem Wege ganz oder wenigstens teilweise eingebracht werden können. Wo die Betreibung keinen sgolchen Erfolg verspricht, ist davon abzusehen ; sie würde in einem derartigen Falle nur unnütze Kosten und Umtriebe verursachen. Dieser Auslegung von Art. 15 des Gesetzes entspricht es, dass Art. 42 der Vollziehungsverordnung vom 31. Oktober 1947 bestimmt, die Ausgleichskasse habe die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben, wenn eine Betreibung offensichtlieh aussichtslos sei.

Es gehört demnach zum Bezug der Beiträge im Sinne von Art. 14 ffÆ. des AHV-Gesetzes, dass die Ansgleichskassen vor Einleitung einer Betreibung wenigstens summarisch prüfen, ob diese Massnahme Aussicht auf Erfolg habe oder nicht, Das Zweckmässigste ist hiebei in der Regel eine Erkundigung beim Betreibungsamte darüber, ob gegen den Schuldner in letzter Zeit Verlustsgcheine ausgestellt worden seien. Die Antwort auf eine solche Anfrage ist also eine zur Durchführong des ersten Teils des AHVGesetzes erforderliche Auskunft, so dass sie gemäss Art. 93 dieses Gesetzes kostenlos erteilt werden muss. Mit Recht hat daher die Vorinstanz im vorliegenden Falle die Erhebung der Gebühr im Sinne von Art. 9 GebT für unzulässig erklärt.

Demnack erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

IT. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRÂTS DES COURS CIVILES