77 III 67
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18, Entscheid vom 16. Angust 1951 i. S. Lang.
Grundaätzliche Unzulässigkeit neuer Vorbringen im Rekurs an das Bundesgericht. Art. 791 OG.
In dèr leeren Pfändungsurkunde (Art. 115! SchKG) Näheres über die Verdienst- und Familienverhältniezse des Schuldners anzugeben, ist dem Betreibungsamt anheimgestellt, aber nicht vorgeschrieben (Formular Nr. 7 f/g).
Ein Anuskunftsgesuch an das Betreibungsamt verlängert nicht dies Frist zur Beschwerde über die Ausstellung der leeren Pfändungsurkunde. Art. 17 SchKG.