78 I 263
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Rubrum
39, Urteil vom 14. November 1952 i. S. Menk gegen Eidg. Steuerverwaltung.
Lnuxussteuer : Lavendelbeutelchen, welche dazu bestimmt sind, den Lavendelduft auf Wäsche und Kleider zu übertragen, sind Luxuswaren im Sinne des Luxussteuerbeschlusses (Anlage I: « Parfümerien », Zolltarifnummern 982 /983), Impôt sur le luxe : Les sachets de lavande destinés à parfumer les vêtements et le linge sont des produits de luxe (arrêté instituant un impôt sur le luxe, annexe I : « Parfumeries », Tarif douanier n° 982 /983).
Sachverhalt
264 Verwaltunga- und Disziplinarrecht.
Imposta sul lusso : I sacchetti di lavanda destinati a profumare gli abiti e la biancheria sono dei prodotti di lusso (DCF istituente un'’imposts sul lusso, allegato I: «Articoli di profumeria », tariffa doganale n. 982 /983).
4A. — Der Beschwerdeführer füllt im Inland reine, natürliche Lavendelblüten in Stoffbeutelchen ab und vertreibt die vollen Beutelchen unter der Marke « Florestina ». Die eidg. Steuerverwaltung hat entschieden, dass diese Ware der Luxussteuer unterliege ; auf Einsprache hin hat síie an ihrem Standpunkt festgehalten (Entscheid vom 14. März 1952). Sie stützt sich auf Gutachten der Oberzolldirektion vom 21. November 1951 und 7. März 1952, wonach die « Florestina »-Beutelchen unter die Zolltarifnummern 982/ 983 fallen.
B.
— Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, die Lavendelsäckchen « Florestina » als luxussteuerfrei zu erklären. Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der von der Oberzolldirektion vorgenommenen zollrechtlichen Zuteilung. Er macht geltend, dass er die Lavendelblüten bei der Einfuhr nach der Tarifposition 966 zu verzollen habe. Würden die Blüten statt in Stoffbeutel in Zellophantüten abgefüllt, so0 wären sie — als der Position 966 zugeordnet — nicht der Luxussteuer unterworfen. Es sei nicht zulässig, sie dann als Luxuswaren zu behandeln, wenn sie in Stoffbeutelchen verpackt sind. Es komme auf die Warengattung, nicht auf die Verpackung an. Mit der Einreihung der Lavendelblüten in die Position 966 anerkenne die Zollbehörde, dass sie nicht den « Parfümerien und kosmetischen Mitteln » zuzuteilen seien. Man verwende die Blüten allerdings zur Parfümierung der in Schränken verwahrten Wäsche, doch seien sie auch als Mottenschutzmittel geeignet, wie aus deutschen Handbüchern der Drogenkunde hervorgehe. Im angefochtenen Entscheide werde zu Unrecht behanptet, dass die zollrechtliche Zuteilung ungeachtet des Verwendungszweckes erfolgt sei ; das Gutachten der Oberzolldirektion erkläre ja die Frage als entscheidend, ob die Sachets als Riechkissen anzusprechen seien oder nicht. Eventuell sei ein Obergutachten der Zollrekurskommission einzuholen.
C.
— Die eidg. Steuerverwaltung stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, falls an der Einreihung der streitigen Sachets unter die Zolltarifnummern 982/983 festzuhalten sei ; andernfalls sei sie gutzuheissen.
D.
— Im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht ist die Zollrekurskommission um ein Gutachten gebeten worden. Sie führt aus (Bericht vom 283. Oktober 1952) :
« Wir werden uns ausschliesslich auf die Beantwortung der zolltarifarischen Frage, ob die Lavendelbeutelchen „Florestina’ unter die Zolltarifnummern 982 /983 gehören, bzw. in welche andere Position des Zolltarifs sie einzureihen seien, beschränken. Dagegen lassen wir die rein luxussteuerrechtlichen Seiten der Angelegenheit, insbesondere den allfälligen Einfluss der im Kopf der Rubrik „Warengattung* der Anlage I des Luxussteuerbeschlusses enthaltenen Vorschrift, dass in Zweifelsfällen das amtliche Warenverzeichnis zum schweizerischen Gebrauchszolltarif massgebend ist, unberücksichtigt. y Ee kann keinem Zweifel unterliegen und wird auch nicht beetritten, dass der Inhalt der in Frage stehenden Beutelchen, nämlich die getrockneten Lavendelblüten, für eich allein betrachtet unter die Zolltarif-Nr. 966 fallen. Getrocknete Lavendelblüten stellen eine Droge dar, indem unter diesem Begriff vor allem auch getrocknete Naturprodukte wie Blüten, Blätter u.dgl, verstanden werden. Drogen sind im Titel der Kategorie XIV des Gebrauchszolltarifs ausdrücklich genannt. Innerhalb dieser Kategorie finden sgich in der Uberschrift der Gruppe der Rohstoffe (Nr. 968 /967) die „Blüten’ namentlich aufgeführt. Da die in Frage stehenden Lavendelblüten ganz und unverarbeitet sind, trifft auf sie die Pos. 966, welche die Drogen mit diesgen besondern Eigenschaften Zzusammenfasst, zu.
Zu beurteilen sind aber im vorliegenden Fall nicht lose getrocknete Lavendelblüten, sondern mit Lavendelblüten gefüllte Beutelchen aus bedrucktem Stoff, die mit einer Baumwollkordel zugebunden und einer an der Kordel befestigten Etikette versehen sind. eingereiht werden, wenn es, gesamthaft betrachtet, nicht eine Ware darstellt, auf die eine andere Position näher zutrifft. Die Tarifgruppe 966 /967 soll gemäss ausdrücklichem Vorbehalt nur die „m allgemeinen Tarif nicht anderweit genannten’ Drogen umfassen.
Die Aufmachung der Lavendelbeutelchen „Florestina’ weist eindeutig darauf hin, dass es sich nicht einfach um verpackte Lavendelblüten handelt und insbesondere die Blüten nicht dazu bestimmt sind, dem Beutelchen zum Zwecke der Verwendung entnommen zu werden, sondern dass das gefüllte Beutelchen in geschlossenem Zustande seine Funktion ausüben soll. Es wird, 80 wie es vorliegt, in Wäöscheschränke und -Schubladen gelegt werden, um auf deren Inhalt Lavendelduft zu übertragen oder zum 266 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
gleichen Zweck — dafür die Kordelechlaufe — in Kleiderschränke und an Kleiderbügel gehängt werden.
Der Rekurrent stellt diese Zweckbestimmung der Lavendelbeutelchen „Florestina’ nicht in Abrede, macht aber geltend, daes 8ie gleichzeitig auch als Mottenschutzmittel dienten. Die Oberzolldirektion hat die Frage, ob Lavendel-Sachets (Stoffaückli mit natürlichen Lavendelblüten, ohne weitere Zusätze) die Eigenschaft eines Mottenschutzmittels zugesprochen werden könne, der J. R. Geigy A.-G. in Basel unterbreitet. Diese schreibt in ihrem Gutachten folgendes : x „Wir mussten anhand unserer Versuche feststellen, dass aolche 4 Lavendelsäcke eine attraktive Wirkung auf Mottenraupen aus- i üben und sich die Motten in solchen Säcken ansammeln und { Wolle, die mit solchen Säcken in Berührung steht, besonders ï intensiv zerstören.? Î Dieser Befund wird durch photographische Aufnahmen von den 7 durchgeführten Versuchen eindrücklich belegt. Wie die Oberzoll- x direktion mitteilt, haben Versuche der Firma Hildebrand-Bänziger, 2 Lehr- und Musterungswerkstätte für die Textüindustrie, St. Gallen, F zum nämlichen Ergebnis geführt. Angesichts derartiger Festatel- EN lungen können mit Lavendelblüten gefüllte Stoffsäckchen nicht * als Mottenschutzmittel anerkannt werden. :
Dienen demnach die Lavendelbeutelchen „Florestina' dem alleinigen Zweck, in ihrer Umgebung den Lavendelblütenduft zu verbreiten und diesen auf Wäsche und Kieider zu übertragen, 80 ist ihre Funktion diejenige einer Parfümerieware. Parfümerien. iegt der Sammelbegriff für Erzeugnisse — inebesondere auch aus Pflanzenteilen hergestellte —, die dazu bestimmt sind, einen Wohlgeruch zu verbreiten. Parfümerien führt aber der schweizerische Zolltarif in einer eigenen Tarifgruppe, den Nummern 982 /983 „Parfümerien und kosmetische Mittel ; synthetische Riechstoffe’, besonders auf In ihr sind Waren von einer bestimmten Funktion, eben der Parfümeriefunktion zusammengefasst, Nicht die Natur der Ware, sondern deren allgemeine Zweckbestimmung bildet bei diesen Posiítionen die tarifrechtlich relevante Eigenschaft. Trifft auf eine Ware nach ihrer Natur eine bestimmte andere TarifPposition zu, 186 sie aber gleichzeitig funktionsgemäss als Parfümerie anzusprechen, 80 bildet die Gruppe 982 /983 gegenüber der Tarifnummer, die der Natur der Ware entspricht, die speziellere Norm. Auf diese Weise tarifrechtlich betrachtet stellt das Lavendelbeutelchen „Florestina”, weil es in der vorliegenden Aufmachung zurn Parfümieren bestimmt ist, nicht lediglich verpackte Lavendelblüten, sondern einen selbständigen Parfümerieartikel dar.
Die Zoïllrekurskommission würde somit, wenn sie die Verzollung der Lavendelbeutelchen „Florestina’ zu beurteilen hätte, diese als Parfümerie in die Tarifgruppe 982 /983 einreihen. »
Erwägungen
1.
Nach Art. 1 Abs. 2 LStB gelten als Luxuswaren die in den Anlagen I und II bezeichneten Waren. Die Anlagen nennen gewisse Warengattungen, deren allgemein gehaltene Bezeichnungen durch den nebenstehenden D Hinweis auf Zolltarifpositionen näher bestimmt werden. Ob eine Ware Luxusware im Sinne des LStB sei oder nicht, hängt demnach — was auch der Beschwerdeführer anerkennt — von ihrer zollrechtlichen Zuteilung ab (BGE 70 I 295 B. 2 und weitere, amtlich nicht veröffentlichte Urteile, vgl. Archiv für schweiz. Abgaberecht Bd. 16, 8. 300, Bd. 20, Ss. 310), Dem entspricht es, dass in Streitigkeiten betreffend die Luxussteuer auf dem Inlandumsatz, in denen die Antwort auf jene Frage zweifelhaft ist, die eidg. Steuerverwaltung das Gutachten der Oberzolldirektion einzuholen hat (Art. 4 Abs. 2 LStB) und das Bundesgericht sich von der Zollrekurskommission beraten zu lassen pflegt.
2.
Die Zollrekurskommission. erklärt in ihrem Gutachten vom 23. Oktober 1952, dass sie die Lavendelbeutelchen « Florestina » als Parfümerie in die Tarifgruppe 982/983 einreihen würde. Sie widerlegt mit eingehender und einleuchtender Begründung die Einwendung, die der Beschwerdeführer daraus ableitet, dass Lavendelblüten, für sich allein betrachtet, unter die Zolltarifnummer 966 fallen ; ebenso die Behauptung, dass die mit solchen Blüten gefüllten Säckchen als Mottenschutzmittel verwendbar seien. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung, sich von der Auffasgsung der in Zolltariffragen kompetenten Rekursinstanz zu entfernen. Daraus folgt, dass die Lavendelbeutelchen « Florestina » als Luxuswaren im Sinne des LStB anzusehen sind, da dieser als solche in Anlage I auch die unter die Zolltarifnummern 982/983 einzureihenden Parfümerien (mit gewissen Ausnahmen, welche hier nicht in Betracht fallen) aufführt.
3.
Im Kopf der Rubrik « Warengattung » der Anlagen des LStB wird für Zweifelsfälle auf das amtliche Warenverzeichnis zum schweizerischen Gebrauchszolltarif verwiesen. Die Zollrekurskommission lässt den allfälligen Einfluss dieses Hinweises unberücksichtigt, weil sie für sich jenem Verzeichnis nur mit Einschränkungen verbindliche Kraft zuerkennt (vgl. T. STEINER, Rechtsprechung der eidg. Zollrekurskommission, Yierteljahrsschrift für schweiz.
268 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Abgaberecht Bd. 10, 8. 319 ; Entscheid vom 11. Oktober 1934, Archiv Bd. 3, 8. 407). Wäre hier für die Anwendung des LStB das- amtliche Warenverzeichnis heranzuziehen, s0 könnte der Entscheid offensichtlich ebenfalls nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Auf S. 388 des Verzeichnisses werden « gefüllte, nicht zusammenlegbare Riechkissen aus Textilstoffen, von höchstens 100 cm? Oberfläche, zum Parfümieren von Kleidern, Wäsche etc. » den Tarifnummern 982/983 zugewiesen. Hier handelt es sich nach den nicht widerlegten Festetellungen im Gutachten der Oberzolldirektion vom 7. März 1952 um solche Riechkissen.
4.
Die eidg. Steuerverwaltung hat im angefochtenen Entscheide nicht, wie behauptet wird, erklärt, die Einreihung der Lavendelbeutel in die Zolltarifpositionen 982/983 sei ungeachtet des Verwendungszweckes erfolgt. Vielmehr hat sie ausgeführt, infolge der Einreihung unter diese Positionen gälten die Lavendelbeutel ungeachtet ihres Verwendungszweckes als Luxusware im Sinne des LStB. Diese Erwägung entspricht der gesetzlichen Ordnung. Bei der Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Ware Luxusware im Sinne des Gesetzes sei, ist nicht darauf abzustellen, ob diese oder jene Verwendungsart nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als Luxus betrachtet werde oder nicht ; es ist nur zu untersuchen, ob die Ware unter die Aufzählung der Luxuswaren im Gesetz fällt. Der Zweck, für welchen eine Ware verwendet werden soIl, ist für die Luxussteuer nur insoweit zu beachten, als das Gesetz selbst es — durch Verweisung auf die zollrechtliche Zuteilung und durch Aufstellung von Ausnahmen — zulässt (Archiv Bd. 20, 8. 310). Die Lavendeleäckchen « Florestina » sind nach den eingeholten Gutachten, von denen abzuweichen kein Grund besteht, in die Zolltarifpositionen 982/983 einzureihen, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung Parfümerien sind ; diese Zuteilung hat nach dem LStB zur Folge, dass die Umsätze von solchen Waren der Luxussteuer unterliegen, da keine der Ausnahmen zutrifft, welche in ES den Vorschriften über die Luxussteuer abschliesgend aufgezählt sind.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerickt - Die Beschwerde wird abgewiesen.
IT. REGISTERSACHEN REGISTRES