Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

78 I 346

78 I 346

Rubrum

52. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1952 i. S .Kanton Basel-Stadt gegen Kantone Solothurn und Basel-Landschaft.

Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom 6. /15. Oktober 1875 betreffend gegenseitige unentgeltliche Verpflegung armer Erkrankter.

Sachverhalt

Die Pflicht zur Hilfeleistung obliegt demjenigen Kanton, in dem die Krankheit und die als Folge davon sowie als Folge der Mittellosigkeit eintretende Hilfs- und Pflegebedürftigkeit erkennbar geworden sind.

Déclaration entre la Suisse et T’Italie, du 6/15 octobre 1875, concernant L’assistance gratuite des malades indigents.

Le devoir d'’assistance incombe à celui des cantons sur le territoire duquel est devenue reconnaissable la maladie qui, avec l'indigence, a entraîné le besoin de secours.

Dichiarazione 6/15 ottobre 1875 tra la Confederazione svizzera e il Regno d’Italia per assistenza gratuita reciproca a malati poveri.

L'obbligo dell'assistanza incombe a quel Cantone sul cui territorio è diventata riconoscibile la malattia che, con l’indigenza, ha portato seco il bisogno di soccorso.

4A. — Der 1930 geborene italienische Staatsangehörige Marino Ambrosini trat am 7. September 1951 von Allschwil, dem Wohnort seiner Eltern, für einige Zeit eine Stelle an bei Landwirt Kaiser in Hofstetten (SO). Er arbeitete dort in der Landwirtschaft, erkrankte aber nach einigen Tagen, sodass er seit dem 14. September bettlägerig war. Da sich der Zustand bald verschlimmerte, wurde der Arzt zugezogen, der schon anlässlich des ersten der drei Besuche, die er machte, die Einweisung des Patienten in ein Spital als angezeigt erachtete und sich deshalb in den Spitälern von Dornach und Breitenbach erkundigte, ob Ambrosini aufgenommen würde. Die Aufnahme scheiterte daran, dass der Patient nicht Krankenkassgenmitglied war und die Spitalkosten nicht sicherstellen konnte. Frau Kaiser ersuchte daher die Eltern Ambrosini wiederholt und dringend, den Sohn heimzuholen, was schliesslich nach anfänglicher Weigerung des Vaters Ambrosini, den Sohn aufzunehmen, am 22. September 1952 geschah. In Allschwil ergab die Untersuchung des Patienten durch Dr. Guthauser, dass die sofortige Spitaleinweisung unumgänglich sei. Die FEinweisung erfolgte noch am selben Tage als Notfall in das Bürgerspital Basel. Dort ergab sich, dass Ambrosini an FJeterus infectiosus Weil und Typhus abdominalis litt. Am 30. November Konnte der Patient als geheilt aus dem Spital wieder entlassen werden. Die Behandlungskosten betrugen Fr. 2551.30 Weder der Patient selbst noch dessen Angehörige waren in der Lage, die Kosten zu bezahlen. Unter Berufung auf 348 Staataroecht.

die Vereinbarungen der beiden Halbkantone vom 6./13.Mai 1924 betreffend Notaufnahmen von Patienten von Bazselland in Basler Spitälern und vom 6./9. April 1948 und 1./29. Dezember 1950 über die Beitragsleistung an die Spitalkosten für Patienten aus Baselland in Basler Spitälern suchte die Spitalverwaltung die Kosten zunächst vom Kanton Basel-Landschaft ersetzt zu erhalten. Als dieser die Übernahme ablehnte, wandte sgich Bagel an die colothurnischen Behörden. Auch diese lehnten die Bezahlung ab.

B.

— Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Klage beantragt der Kanton Basel-Stadt, den Kanton Solothurn pflichtig zu erklären, die ihm aus der Spitalpflege AmbroSinis entstandenen Kosten im Betrage von Fr. 2551.30 zu ersetzen, eventuell den Kanton Basel-Landschaft hiezu auf Grund der Vereinbarungen der beiden Halbkantone zu verhalten und diesen zu verpflichten, die auf Fr. 2306.30 ermässigte Rechnung zuzüglich des in der Vereinbarung bestimmten Staatsbeitrages von Fr. 465.50, zusammen alzo Fr. 2771.80 zu bezahlen. Zur Begründung dieser Begehren macht der Kanton Basel-Stadt geltend : Gestützt auf die Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom 6./15. Oktober 1875 betreffend die gegenseitige unentgeltliche Verpflegung armer Erkrankter sei die Schweiz verpflichtet, die Kosten der ärztlichen Pflege und Spitalbehandlung zu übernehmen. Die streitige Frage, welcher Kanton hiezu verpflichtet sei, entecheide sich nach der Praxis des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone vom 22. Juni 1875. Danach obliege die Unterstützungspflicht demjenigen Kanton, in welchem Erkrankung und Hilfsbedürftigkeit in einer Weise erkennbar geworden seien, dass die Behörden zu Masenahmen verpflichtet gewesen wären. Das sei hier in Hofstetten geschehen ; der Arbeitgeber Kaiser habe die Bedürftigkeit Ambrosinis und die schwere Erkrankung gekannt. Die Behörden von Hofstetten und des Kantons Solothurn wären daher zu entsprechenden Fürsorgemassnahmen verpflichtet gewesen.

Eventuell habe der Kanton Basel-Landschaft für die Kosten aufzukommen...

C.

— Der Kanton Solothurn beantragt die Abweisung der Klage, eventuell, den Kanton Basel-Landschaft zur Bezahlung der Kosten im Betrage von Fr. 2771.80 zu verhalten. Er führt aus : Ambrosini sei bereits im Zeitpunkt seiner Ankunft in Hofstetten leidend gewesen. Die Art und Weise, wie die Mutter des Patienten diesen in Hofstetten « platziert » habe, lasse der Vermutung Raum, die Angehörigen hätten von der Erkrankung des Sohnes bereits gewusst und längere Bettlägerigkeit befürchtet. Auch aus dem ärztlichen Zeugnis des Dr. Herbertz gehe hervor, dass die Krankheit schon in Allschwil begonnen habe. Über die Art der Krankheit habe sich der Arzt gegenüber dem Arbeitgeber Ambrosinis nicht geäussert, noch habe er diesen beauftragt, den Ortsbehörden von der Erkrankung Kenntnis zu geben, Diesen sei die Ortsanwesenheit Ambrosinis und dessen Erkrankung nicht bekannt gewesen. Dadurch, dass er eingewilligt habe, dass man ihn zu den Eltern nach Allschwil zurückbringe, habe er den 8s80lothurnischen Behörden die Erkennbarkeit eeines Leidens verunmöglicht. Nachdem die Erkrankung im Wohnsitzkanton Basel-Landschaft eingetreten sei und man die Einweisung in das Spital von dort aus angeordnet habe, müsse der Kanton Basel-Stadt allfällige Ersatzansprüche gegen den Kanton Basel-Landschaft richten.

D.

— Der Kanton Basel-Landschaft beantragt, die Eventualklage abzuweisen, eventuell den Kanton Solothurn zur Rückzahlung der Fr. 2771.80 an den Kanton BaselLandschaft zu verhalten...

Erwägungen

1.

, — Die Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom 6./15. Oktober 1875 (AS I 745) verpflichtet die VerStaatarecht. dafür zu sorgen, dass ihre Angehörigen, went her oder geistiger Erkrankung der Hilfe gleich den eigenen notleitragsstaaten, sie wegen physise und ärztlichen Pflege bedürfen, denden Angehörigen behandelt werden. Die Pflicht zur Übernahme von Behandlung und Pflege besteht dabei nicht erst, wenn eine Rückkehr des Erkrankten in seine Heimat nicht ohne Nachteil für ihn oder andere geschehen kann, d.h. nicht erst bei Transportunfähigkeit des Erkrank- $ der Hilfs- und Pflegesondern bereits mit dem Eintrit bedürftigkeit. Sie entsteht also nicht erst, wenn die Behörden des Erkrankungsortes Von der Krankheit und der daraus folgenden Pflegebedürftigkeit Kenntnis erhalten, sondern schon, wenn erkennbar wird, dass der Patient an einer Krankheit leidet, welche ihn pflegebedürftig werden Pflege wegen Mittellosigkeit lässt, und dass er für solche nicht die erforderlichen Mittel hat. Da dem Abkommen darüber, welcher Kanton die Kosten schliesslich an sich zu tragen hat, ohne Regress auf einen andern, keine Norm zu entnehmen ist, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Normen des BG vom 22. Juni 1875 analog anzuwendeh (BGE 40 I 415, 71 I 95). Die Pflicht zur Hilfeleistung obliegt danach dem Kanton des Erkrankungsortes, d.h. demjenigen Kanton, in dem die Krankheit und die als Folge davon sowie als Folge der Mittellosigkeit eintretende Hilfs- und Pilegebedürftigkeit erkennbar geworden sind. Unterlassen die Behörden dieses Kantons die orkehren, sei es, weil nacb der Sachlage erforderlichen V unterlassen wurde, ihnen vom Zustand des Kranken Mitteilung zu machen, sei es, weil sie trotz solcher Mitteilung die gebotenen Mazssnahmen nicht ergriffen haben, und hat es infolgedessen ein anderer Kanton übernommen, dem Patienten die erforderliche Pflege zu gewähren, 80 hat dieser, da für die Kosten nach dem Abkommen mit Italien Erzatz nicht verlangt werden kann, gegenüber dem Ort des Krankheitseintrittes Anspruch auf Kostenersatz.

Ale Ort, wo erkennbar wurde, dass Marino Ámbrosini erkrankte und zufolge dieser Erkrankung und seiner Mitten, tellosigkeit pflegebedürftig sei, kann nur Hofstetten in Betracht fallen. Hier war er nach vorübergehender Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb Kaisers bettlägerig geworden, hatte der Arzt beigezogen werden müssen und hatte sich ergeben, dass eine Spitaleinweisung unumgänglich sei. Dafür, dass bereits vor diesem Aufenthalt Ambrosinis in Hofstetten eine ernstliche Krankheit und daraus folgende Pflege- und Hilfsbedürftigkeit erkennbar gewesen wären, liegt nichts vor. Das ergibt sich nicht bloss aus den Aussagen der Frau Ambrosini über den Zustand ihres Sohnes vor dem Aufenthalt in Hofstetten, sondern ganz schlüssig aus der Tatsache, dass Ambrosini vor dem eigentlichen Ausbruch der Krankheit mehrere Tage im Betrieb Kaisers arbeitete. Ob die Inkubationsdauer für die nachträglich festgestellte Krankheit schon vor der Arbeitsaufnahme in Hofstetten begonnen habe, iet unerheblich, weil der Zustand des Patienten jedenfalls vor dem 14. September nicht für eine ernstliche Erkrankung sprach. Die Pflegebedürftigkeit wurde erst erkennbar, als Frau Kaiser und auf deren Veranlassung der Árzt feststellten, dass Ambrosini ernstlich krank geworden sei und dass angesichts der Weigerung der Familie, den Sohn heimzunehmen, dessen Zustand sofortige Spitaleinweisung nötig mache. Diese wäre nach den Aussagen des Arztes auch angeordnet worden, wenn nicht die Unmöglichkeit des Kranken, für die Spitalkosten selbest oder durch seine Angehörigen aufzukommen, im Wege gestanden wäre. Auch darauf, ob der Arzt den Meistersleuten erklärte, um welche Krankheit es sich voraussichtlich handle, oder ob er sich darüber selbst nicht klar wurde, kommt nichts an. Es genügte, dass dem Arbeitgeber Kaiser oder seinen Familienangehörigen klar werden musste, die Erkrankung sei von solcher Art und Schwere, dass sie Spitalbehandlung notwendig mache. Damit ist aber für die Gemeinde Hofstetten bzw. den Kanton Solothurn bereits die Pflicht zur Anordnung der erforderlichen Vorkehren oder, falls sie von der Hilfsbedürftigkeit Ambrosinis keine Kenntnis erlangt hätten, was 352 Staatarecht, ' Y dahingestellt bleiben kann, zur Übernahme der für diesen .

von einem andern Kanton aufgewendeten Kosten entstanden. Der Kanton Basel-Stadt, der Ambrosini in den Bürgergpital aufgenommen hat, weil die Binweisung in ein solothurnisches Spital unterblieben war, kann daher vom Kanton Solothurn Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Die Höhe dieser Kosten ist nicht bestritten. Die gegen den Kanton Solothurn gerichtete Klage ist somit begründet.

2.

(Abweisung des Eventualbegehrens des Kantons Solothurn.)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Das Hauptbegehren des Kantons Basel-Stadt wird gutgeheissen und der Kanton Solothurn wird piichtig erklärt, die Forderung von Fr. 2551.30 zu bezahlen.