Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

78 I 443

78 I 443

Rubrum

64, Urteil der IT. Zivilabteilung vom 27. November 1952

Sachverhalt

I.S.

i.S. Anna Güntert-Reinle gegen Regierungsrat Aargau.

Eintragung einer Grundpfandverschreibung zufolge rechtskräftiger gerichtlicher Anordnung gestützt auf eine gesetzliche Sicherstellungspflicht des Eigentümers (Art. 189 Abs. 3 ZGB), Ein 444 Verwaliunge- und Disziplinarrecht.

solches Urteil ersetzt die Eintragungsbewilligung des Eigentümers (Art. 963 ZGB) und bildet den gültigen Rechtsgrundausweis (Art. 965 ZGB).

Inscription d’une hypothèque à la euite d’une décision judiciaire passée en force de chose jugée et fondée sur une obligation légale du propriétaire de fournir des sûretés (art. 189 al. 3 CC). Cette décision tient lieu du consentement du propriétaire à Vinscription (art. 963 CC) et constitue la justification du titre en vertu duguel l’inscription est requise (art. 965 CC).

Iecrizione d’un’ipoteca in seguito ad una decisione giudiziale diventata esecutiva e fondata su un’obbligazione legale del proprietario di fornire garanzia (art. 189 cp. 3 CC). Questa decisione tiene luogo del consenso del proprietario all’iscrizione (art. 963 CC) e costituisce la prova del titolo giuridico in virtù del quale l’iscrizione è richiesta (arti. 965 CC).

4A. — Frau Anna Güntert-Reinle verlangte vom Ehemann die Sicherstellung ihres Frauengutes nach Art. 205 Abs. 2 ZGB. Da der Mann diesem Begehren nicht entsprach, liess sie durch das Bezirksgericht Rheinfelden nach Art. 183 Ziff. 2 ZGB die Gütertrennung anordnen, was durch Urteil vom 5. März 1952 geschah. Sodann wandte gie sich an den Präsidenten des nämlichen Gerichts mit dem Gesuch, der Ehemann sei anzuweisen, das Frauengut während der Dauer der güterrechtlichen Auseinandtrsetzung gemäss Art. 189 Abs. 3 ZGB sicherzustellen, und das Grundbuchamt Rheinfelden sei anzuweisen, (zu diesem Zwecke) auf den von ihr näher bezeichneten Grundstücken des Ehemannes in den Gemeinden Mumpf und Zeiningen, Bezirk Rheinfelden, eine unverzinsliche Grundpfandverschreibung im II. Range für Fr. 12,500.— nach einem Vorgang von Fr. 16,500.— einzutragen. Der Richter sprach beide Begehren mit Entscheid vom 9. April 1952 zu. Die Frauengutseforderung von Fr. 12,500.— stellte er als unbestritten fesb und hielt die von der Ehefrau verlangte Art der Sicherstellung für den Verhältnissen entsprechend.

B.

— Ale dann aber die Ehefrau auf Grund dieses rechtekräftigen gerichtlichen Entscheides die Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch von Rheinfelden verlangte, wies der Grundbuchverwalter die Anmeldung ab, « weil der Bezirksgerichteprägident nicht befugt ist, im Befehlesverfahren gemäss § 42 Ziff. 5 EG zum ZGB die Eintragung eines Grundpfandrechtes anzuordnen ».

C.

— Beschwerde und Rekurs der Ehefrau blieben erfolglos.

D.

— Gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 22. August 1952 hat die Ehefrau die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie hält daran fest, dass das Grundbuchamt die Grundpfandverschreibung gemäss der richterlichen Anordnung einzutragen habe.

LE. — Der Regierungsrat trägt auf Abweisung der Beschwerde an.

FF. — Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement lässt sich dahin vernehmen : Der kantonale Entscheid entspricht der seinerzeitigen Praxis des Bundesrates und des Departements (Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht 3 14 ff. und 4 157 ff.). Er erscheint formallogisch als haltbar, im Ergebnis jedoch als wenig befriedigend.

Erwägungen

I. — Die Errichtung von Grundpfandverschreibungen ist eine Verfügung über das Grundstück, die normalerweise nur der Eigentümer treffen kann. Demgemäss ist die Eintragung grundsätzlich nur auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers vorzunehmen (Art. 963 Abs. I ZGB). Keiner solchen Erklärung bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag (Abs. 2 daselbst). Dem vorliegenden Urteil hält der Grundbuchverwalter entgegen, der Bezirksgerichtspräsident sei nicht zuständig gewesen, im Befehlsverfahren nach § 42 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB die Eintragung eines Grundpfandrechtes anzuordnen. Damit ist die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit des urteilenden Richters nach der kantonalen Zustündigkeitsordnung aufgeworfen. Ob der Grundbuchverwalter befugt sei, die sachliche Zuständigkeit (etwa unter dem 446 Verwaltungs- und Dieziplinarrecht.

Gesichtepunkt eines Nichtigkeitsgrundes) zu prüfen, kann indessen dahingestellt bleiben. Nach den Ausführungen der kantonalen Justizdirektion in dem vom Regierungsrate bestätigten Beschwerdeentscheid war die sachliche Zuständigkeit nach kantonalem Rechte gegeben, wobei es für das Bundesgericht sein Bewenden haben muss. In der Tat stand danach dem Bezirksgerichtspräsidenten zu, nicht nur die « Sicherstellung » der von ihm festgestellten Frauengutsforderung, sondern auch eine bestimmte Art der Sicherstellung, nämlich durch Grundpfandverschreibungen auf näher bezeichneten Grundstücken des Ehemannes in bestimmtem Rang anzuordnen (wie denn über die Sicherstellung des Franengutes bei Gütertrennung im Kanton Aargau endgültig im Befehlsverfahren zu entscheiden 1ist ; vgl. KELLER/PFISTERER, Bemerkung 8 zu § 245 ZPO). Nur dazu halten die kantonalen Behörden den Richter nicht für befugt, das Grundbuchamt unmittelbar zur Eintragung eines Grundpfandrechtes zu solcher Sicherstellung anzuweisen — und zwar jeden Richter, im ordentlichen sowohl wie im Befehleverfahren. Es bedürfe vielmehr bei Grundpfandrechten, die nicht von Gesetzes wegen bestehen, neben dem Urteil noch eines öffentlich beurkundeten Pfandvertrages. Wie es sich damit verhält, ist aber eine Frage des eidgenössischen Grundbuchrechtes.

1.

Art. 963 ZGB, auch deasen zweiter Absatz, bezieht sich allgemein auf « die Eintragungen », also auch auf die Eintragung eines Grundpfandrechtes. Nichts Gegenteiliges folgt daraus, dass eine gerichtliche Zusprechung (bei Weigerung des Bigentümers, die seiner Verpflichtung entsprechende grundbuchliche Verfügung vorzunehmen) in Art. 665 Abs. 1 ZGB zunächst nur für das Grundeigentum vorgesehen ist. Dass eine entsprechende richterliche Befagnis auch bei Nichterfüllung der Pflicht zur Errichtung beschränkter dinglicher Rechte besteht, ergibt sich aus den Verweisungen bei den Grunddienstbarkeiten (Art. 731 Abs. 2 ZGB), bei der Nutzniessung und andern Dienstbarkeiten (Art. 746 Abs. 2, 776 Abs. 3, 781 Abs. 3 ZGB) sowie bei Grundlasten (Art. 783 Abs, 3). Das Fehlen einer solchen Verweisung beim Grundpfandrecht (Art. 799 ZGB) ist nicht im Sinn eines Gegenschlusses zu deuten, so wenig wie beim Baurecht (Art. 779) und beim Quellenrecht (Art. 780), die immerhin ausdrücklich als Dienstbarkeiten bezeichnet sind. Es ist nicht ersichtlich, wieso nicht auch für Erwerb und Eintragung eines Grundpfandrechtes die Bestimmungen über das Grundeigentum gelten sollten (mindestens wenn es sich um eine Grundpfandverschreibung handelt, wo kein vom Schuldner zu unterzeichnender Pfandtitel auszustellen ist). Art. 19 Abs. 1 der Grundbuchverordnung erklärt denn auch hinsichtlich der Ausweise für die Emtragung eines Grundpfandrechtes einfach den Art. 18 als entsprechend anwendbar. Übrigens beruht die in Art. 665 Abs. I ZGB vorgesehene gerichtliche Zusprechung des Grundeigentums auf einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der in Árt. 78 Abs. 1 BZP lautet : «Ist der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, 80 wird die Erklärang durch das Urteil ersetzt » (wobei Abs. 2 noch besonders auf den Fall Bezug nimmt, dass die Willenserklärung ein im Grundbuch einzutragendes Recht betrifft). Diese Vorschrift ist freilich im vorliegenden Falle nicht anwendbar, und es steht dahin, ob sich eine entsprechende Norm dem Prozessrecht des Kantons Aargau entnehmen lässt. Das ist jedoch bei Rechten an Grundstücken ohne Belang. In diesem Rechtsbereiche bringt das Bundesrecht selbst den erwähnten Grundsatz zur Geltung, eben in Art. 665 Abs. 1 ZGB, was, wie dargetan, bei Grundpfandrechten sinngemäss ebenfalls anzuerkennen ist.

2.

Ein gerichtliches Urteil ersetzt nicht nur (nach Art. 963 Abs. 2) die Eintragungsbewilligung des Eigentümers, sondern enthält in den meisten Fällen auch den (nach Art. 965 ZGB beizubringenden) Ausweis über den Rechtesgrund. Ist doeh Gegenstand des Urteils gewöhnlich gerade das Vorliegen, die Gültigkeit und Verbindlichkeit eines Rechtsgrundes. Deshalb verlangt denn auch Art. 18 der Grundbuchverordnung «im Falle von Urteil » als Aus- 448 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

weis einfach das Urteil selbst, mit der Bescheinigung der Rechtskraft und mit der Ermächtigung zur Eintragung. Natürlich muss das Urteil die nötigen Angaben enthalten (vgl. BGE 71 I 454), insbesondere auch über den Rechtsgrund. Dessen vom Richter rechtekräftig bejahte Gültigkeit hat aber der Grundbuchverwalter nicht nachzuprüfen ; er ist an das rechtskräftige Urteil gebunden (vgl. OSTERTAG,

2.

Auflage, N. 28 ff. zu Art. 965 ZGB). Ob im vorliegenden Falle der Ehefrau die Sicherstellung (kraft gesetzlicher Pflicht des Ehemannes dazu) gerade in Geetalt von Grundpfandverschreibungen zuzuerkennen sei, war somit aussgchliesslich Sache der gerichtlichen Entscheidung. Bei den Vorarbeiten für das Zivilgesetzbuch erwog man übrigens ein « gerichtliches Grundpfand » in dem Sinne, dass « der Riehter in einem speziellen Fall dem Schuldner die Sicherheitsleistung in Gestalt der Errichtung eines Grundpfandes auferlegen kann ». Man sah jedoch von der Aufstellung einer dahingehenden Vorschrift ab, da die Experten fanden, diese Befugnis des Richters verstehe sich von selbst (Erläuterungen zum Vorentwurf, Band II Ss. 245 der

2.

Ausgabe). Auf jeden Fall ist ein Urteil, wie es der Bezirkegerichtspräsident von Rheinfelden im vorliegenden Falle ausgefällt hat, mit dem schweizerischen Immobiliarsachenrechte durchaus vereinbar und daher vom Gründbuchamte zu vollziehen. Da dem Pfandanspruch eine gesetzliche Sicberstellungepflicht zugrunde liegt, bedarf es ebensowenig eines Pfandvertrages wie-in den Fällen, wo das Gesetz selber gerade diese besondere Art der Sicherstellung gewährt (vgl. Art. 820 und 837 Æ. ZGB ; Art, 22 der Grundbuchverordnung).

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 22. August 1952 aufgehoben.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 183, Art. 189, Art. 205, Art. 665, Art. 731, Art. 746, Art. 776, Art. 779, Art. 781, Art. 783, Art. 799, Art. 963, and Art. 965 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.