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78 II 193

78 II 193

Rubrum

38. Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Juni 1952 i. S. M.

gegen Einwohnergemeinderat Grellingen.

Miehtigheit der Eke.

Sachverhalt

1. Unter welchen Voraussetzungen sind psychische Anomalien, die im medizinischen Sinne keine Geisteskrankheit darstellen, bei der Anwendung von Art. 97 Abs. 2 und Art. 120 Ziff. 2 ZGB einer solchen gleichzustellen ?

2. Urteileunfähigkeit aus dauerndem Grunde (Art. 120 Ziff. 2 ZGB) wegen psychischer Störungen, welche die normale Willensbilung hindern. 3. Wann sind die einer Geisteskrankheit gleichzustellenden Anomalien und die Urteileunfähigkeit als « gehoben » anzusehen ? (Art. 122 Abe. 2 ZGB).

Nullité du mariage.

L. A quelles conditions des anomalies psychiques ne constituant pas une maladie mentale dans le sens médical de Il’expression doivent-elles être assimilées à une maladie de cette nature pour lapplication des art. 97 al. 2 et 120 ch. 2 CC ?

2. Incapacité de discernement par l’effet d’une cause durable (art. 120 ch. 2 CC) réseultant de troubles psychigues empêchant la formation normale de la volonté.

3. Quand les anomalies assimilables à une maladie mentale et Vincapacité de discernement doivent-elles être considérées comme ayant cessé ? (art. 122 al. 2 CC).

Nullità del matrimonio.

1. A quali condizioni anomalie psichiche che non sono una malattia mentale nel senso medico dell’espressione debbono essere Parificate a una malattia di questa natura per l'applicazione degli art. 97 cp. 2 e 120 cifra 2 CC ?

2. Incapacità di discernimento per causa durevole (art. 120, cifra 2 CC) risultante des perturbazioni psichiche che impediscono la normale formazione della volontà.

3. Quando le anomalie assimilabili ad una malattia mentale e lincapacità di discernimento debbono considerarsi come cessate ? (art. 122 cp. 2 CC).

A.

— Am 11. April 1947 erhob der Einwohnergemeinderat Grellingen gegen die seit dem 12. Oktober 1946 verheirateten Eheleute M. Klage auf Nichtigerklärung der Ehe wegen Geisteskrankheit und dauernder Urteilsunfähig- keit der Ehefrau und auf Feststellung, dass die Ehefrau 194 Familienrecht. N° 38.

das mit der Heirat erworbene Bürgerrecht verliere. Das Amtsgericht Laufen verneinte die vom Kläger angerufenen Nichtigkeitsgründe, erklärte die Ehe aber in Anwendung von Art. 2 ZGB wegen Rechtsmissbrauchs nichtig und aberkannte der Ehefrau den mit der Heirat erworbenen Personenstand. ' Der Appellationshof des Kantons Bern, an den allein die Ehefrau appellierte, sprach mit Urteil vom 31. August 1949 die Nichtigkeit der Ehe in Anwendung von Art. 120 Ziff. 2 ZGB wegen dauernder Urteilsunfähigkeit der Ehefrau aus und stellte ebenfalls fest, daes die Ehefrau den mit dem Eheschluss erworbenen Personenstand verliere.

Am 2. Februar 1950 hiess das Bundesgericht die Berufung der Ehefrau gegen dieses Urteil dahin gut, dass es dieses Urteil aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies. In den Erwägungen stellte es fest, die Beklagte habe das Wesen der Ebe als Lebensgemeinschaft und die ihr daraus erwachsenden Pflichten verstanden und somit in intellektueller Hinsicht die für die Eheschliessung nötige Urteilsfähigkeit besessen. Dass ihr die zur Ehefähigkeit erforderliche Willensfreiheit gefehlt habe, sei durch die tatsächlichen Feststellungen des Experten und der Vorinstanz nicht dargetan, doch sei der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, das Beweisverfahren in diesem Punkte noch zu ergänzen. Ausserdem sei noch näher abzuklären, ob die — gemäss Gutachten im medizinischen Sinne nicht geisteskranke — Beklagte mit psychischen Anomalien behaftet gewesen sei, die mit Rücksicht auf die Art und Schwere ihrer Auswirkungen bei der Anwendung von Art. 97 Abs. 2 und 120 Ziff. 2 ZGB einer Geisteskrankheit gleichzustellen seien. Die Ehe auf Grund von Art. 2 ZGB nichtig zu erklären, habe die Vorinstanz mit Recht abgelehnt, da man es nicht mit einer blossen Scheinehe zu tun - habe.

B.

— Die Vorinstanz holte hierauf ein neues Gutachten ein. Der Experte, Prof. Staehelin, der von sich aus noch Prof. Binder beizog, kam zu folgenden Schlüssen :

« a) Frau M. war im Zeitpunkt des Eheabschlusses nicht geisteskrank (im medizinischen Sinn), jedoch mit psychischen Ánomalien behaftet, die nach ihrer Art und Schwere hinsichtlich der Ehefähigkeit einer eigentlichen Geisteskrankheit gleichgestellt werden müssen.

b) Sie verfügte nicht über die zum Fassen des Entschlusses zur Emgehung der Ehe notwendige Willensfreiheit, also nicht über die Fähigkeit, ihrer Einsicht gemäss zu handeln.

c) Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist sie nicht geisteskrank oder mit psychischen Anomalien behaftet, die einer eigentlichen Geisteakrankheit gleichgestellt werden müssen. Sie kann jedoch jederzeit bei neuen erheblichen innern oder äussern Schwierigkeiten wieder solchen Kkrankhaften Zuständen verfallen, welche den Auswirkungen einer eigentlichen Geisteskrankheit entsprechen, » Ergänzungsfragen des Gerichtes beantwortete der Experte dahin, dass die Beklagte heute wie früher eine ausgesprochen psychopathische Persönlichkeit von hysterischinfantilem Gepräge sei ; diese Anomalie sei angeboren, dauernd und prinzipiell nicht heilbar ; nur die Auswirkungen dieser abnormen Anlage seien zur Zeit nicht mehr go stark und häufig, können sich aber jederzeit zur alten Heftigkeit steigern ; die seelische Anomalie sei also nicht gehoben ; selbst bei günstigen äussern Umständen werde das krankhafte Wesen der heute 39jährigen Beklagten voraussichtlich in der Abänderungs- und Involutionszeit wieder stärker in Erscheinung treten ; die hysterischinfantile Anlage der Beklagten sei vererblich ; man rechne in der Regel damit, dass durchschnittlich etwa 20 % der Kinder einer solchen Psychopathin dieselben abnormen Charaktereigenschaften aufweisen ; deeswegen sowie weil solche Psychopathinnen gewöhnlich eine ungünstige Partnerwahl treffen und nie gute Mütter seien, sei die Nachkommenschaft stark gefährdet.

Gestützt auf diese Feststellungen des Experten hat die Vorinstanz mit Urteil vom 27. November 1951 die Ehe M. neuerdings nichtig erklärt, Das Klagebegehren auf Aberkennung des durch die Heirat erworbenen Bürgerrechts hat sie dagegen abgewiesen.

C.

— Dieses Urteil hat die Beklagte an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

196 Familienrecht. N° 38.

Das Bundesgerickht zieht in Erwägung :- 4. Die Feststellungen des Experten über den Geisteszustand der Beklagten zur Zeit der Eheschliessung, die die Vorinstanz sich zu eigen gemacht hat, haben unzweifelhaft den Sinn, dass die Beklagte damals mit psychischen Ánomalien behaftet war, die nach der Art und Schwere ihrer Auswirkungen bei der Beurteilung der Ehefähigkeit einer Geisteskrankheit gleichzustellen sind. Nach dem Gutachten lag damals bei der Beklagten einer der schweren, langdauernden Erregungs- und Depressionszustände vor, wie gie bei Psychopathen, in sehr ähnlicher Weise aber auch beim Beginn einer eigentlichen Geisteskrankheit vorkommen. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Beklagte sich zu jener Zeit in einem solchen Zustande befunden habe, ist tatsächlicher Natur, daher gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich. Die Vorinstanz hat daraus mit Recht gefolgert, daes die Beklagte zur Zeit der Heirat im Sinne von Art. 120 Ziff. 2 ZGB geisteskrank gewesen sgei.

5. Die Schlussfolgerung, dass der Beklagten die zur Eingehung der Ehe notwendige Willensfreiheit gefehlt habe, begründet der Experte mit folgenden Feststellungen : ihre Fähigkeit, sachlich und rubig zu denken und einer klaren Einsicht gemäss zu handeln, sei dauernd mehr oder weniger beeinträchtigt gewesen ; die Beklagte sei vor dem Eheschluss afektiv völlig zermürbt und zerrüttet gewesen, habe hin und her geschwankt, sei verzweifelt, ratlos und also nicht fähig gewesen, klar und sachlich zu überlegen, auf Grund dieser Überlegung zu einem Entschluss zu kommen und diesen in die Tat umzusetzen ; sie habe ohne das notwendige Maes ruhiger Überlegung, sondern unter dem stark vorherrschenden Einfluss ihrer krankhaft veränderten und nicht mehr beherrschbaren Afffekte gehandelt ; mehr oder weniger überrumpelt durch den Ehemann, habe sie ja gesagt, ihre Zusage dann aber sehr rasch bereut ; einem Psychopathen in einem solchen Zustand der Verwirrung der Gefühle, des Hinundhergetriebenwerdens durch plötzliche, gich widersprechende Impulse könne die Fähigkeit der freien Willensbestimmung nicht zuerkannt werden ; die Frage, ob die Beklagte aus einem dauernden Grunde willensunfrei gewesen sei, sei zu bejahen, weil sie an einer angeborenen Störung leide, die zwar bis zu einem gewissen Grade gebessert, aber nicht geheilt werden könne. Auf Grund dieser Feststellungen, die sie als zutreffend würdigte, hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, die Beklagte sei beim Eheschluss aus einem dauernden (d.h. nicht bloss vorübergehenden) Grunde urteilsunfähig gewesen. Wer wie damals die Beklagte nicht imstande ist, bei der Willensbildung gegenüber den von seinen Affekten ausgehenden TImpulsen und der Beeinflussung durch Dritte vernünftige Erwägungen in normaler Weise zur Geltung zu bringen, ja dem FEinfluss rasch wechselnder Gemütsregungen derart ausgesetzt ist, dass er überhaupt keinen festen Entschluss zu fassen vermag, verfügt nicht über die zur Eheschliessung notwendige Willensfreiheit.

6. Ist demnach davon auszugehen, dass die Beklagte zur Zeit der Eheschliesgung im Sinne von Art. 120 Ziff. 2 ZGB geisteskrank und aus einem dauernden Grunde nicht urteilsfähig war, s0 bleibt die Frage zu prüfen, ob die Urteilsunfähigkeit und die einer Geisteskrankheit gleichzustellenden Anomalien heute im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZGB « gehoben » seien. Bejabhendenfalls kann nach dieser Bestimmung die Nichtigerklärung nur noch von dem einen oder andern Ehegatten verlangt werden, sodass dem Gemeinderat das Klagerecht abzusprechen und die nur von dieser Behörde eingeleitete Klage abzuweisen ist.

a) Nach dem Gutachten ist die Beklagte heute nicht geisteskrank und auch nicht mehr mit psychisgchen Anomalien behaftet, die einer eigentlichen Geisteskrankheit gleichzustellen wären. Ihre abnorme Anlage ist zwar immer noch vorhanden, wirkt sich aber eben nicht mehr wie eine Geisteskrankheit aus. Die Beklagte ist seit einigen Jahren ruhiger geworden, zeigt den Willen, sich ihrer Umgebung anzupassen, und vermag sich besser ales früher zu beherr- 198 : Familienrecht. N° 38.

schen. Dass diese « wesentliche soziale Besserung » bleibend geil, ist allerdings nicht sicher. Der Experte hält im Gegenteil für möglich, ja wahrscheinlich, dass die psychopathische Anlage der Beklagten sich in den kommenden Jahren wieder stärker auswirken werde. Trotz dieser Rückfallgefahr müssen aber die einer Geisteskrankheit gleichzustellenden Anomalien im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZGB als gehoben gelten. Abgesehen davon, dass ungewiss ist, in welchem Masse die Auswirkungen der bestehenden abnormen Anlage gich wieder steigern werden, ist zu bedenken, dass die Verfolgung der Nichtigkeit durch eine Behörde einen aussergewöhnlichen Eingriff in ein durch die Verfassung garantiertes Persönlichkeitsrecht darstellt, und dass die Gleichsgtellung gewisser psychischer Anomalien mit Geisteskrankheiten nicht im Gesetz ausgesprochen, sondern durch die Praxis eingeführt worden ist. Es iet daher am Platze, der Behörde (und Dritten, die ein Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 geltend machen) die Berufung auf eine Anomalie, die keine eigentliche Geisteskrankheit darstellt, nur solange zu gestatten, ale Auswirkungen dieser Anomalie, die ihre Gleichstellung mit einer Geisteskrankheit zu rechtfertigen vermögen, gegenwärtig sind. Solche Auswirkungen zeitigt die Psychopathie der Beklagten heute nicht mehr. Soweit sich die Klage auf den Nichtigkeitsgrund der Geisteskrankheit stützt, ist sie also gemäss Art. 122 Abs, 2 abzuweisen. Der Umstand, dass die psychopathische Anlage der Beklagten in einem gewissen Masse vererblich ist und siíe als Mutter ungeeignet macht, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern ; denn die seelische Anomalie, die bei der Beklagten heute noch vorhanden ist, lässt sich deswegen nicht als Geisteskrankheit qualifizieren.

b) Die Frage, ob die Beklagte auch heute noch urteilsunfähig oder die bei der Eheschliessung vorhanden gewe- “ sene Unfähigkeit gehoben sei, ist dem Experten nicht gestellt und von ihm demzufolge auch nicht ausdrücklich beantwortet worden. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage nicht befasst, weil sie die Klagelegitimation des Gemeinderates mit der — unrichtigen — Begründung bejahte, dass die Beklagte heute noch im Sinne von Art. 120 Zif. 2 geisteskrank sei. Das macht jedoch eine neue Rückweisung nicht notwendig. Die Feststellungen, welche der Experte und die Vorinstanz in anderm Zusammenhang getroffen haben, erlauben vielmehr, heute schon einen endgültigen Entscheid zu fällen. Der Experte und ihm folgend die Vorinstanz haben nämlich der Beklagten die Fähigkeit der freien Willensbestimmung für den Zeitpunkt der Ehegchliessung zur Hauptsache wegen der Vorherrschaft krankhaft veränderter Afekte und wegen der übermässigen PBeeinflussbarkeit abgesprochen, in denen sich ihr damaliger schwerer Erregungs- und Depressionszustand äusgerte. Dieser Zustand ist heute gewichen. Die Beklagte hat sich beruhigt und vermag sich besser zu beherrschen. Es darf angenommen werden, dass bei ibr infolge dieser erheblichen Besserung auch die Fähigkeit zugenommen hat, vernünftiger Einsicht gemäss zu handeln. Beim Entscheid darüber, ob sie diese Fähigkeit heute binsichtlich der Frage der Eheschliessung bzw. des Bestehenlassens der geschlosgenen Ehe in normalem Masse besitze, ist zu berücksichtigen, dass die Urteilsfähigkeit zu vermuten ist. Diese Vermutung hätte als widerlegt zu gelten, wenn das Fehlen der Urteilsfähigkeit sicher nachgewiesen wäre oder doch eine jeden erheblichen Zweifel ausschliessende Wahrscheinlichkeit dafür bestünde (BGE 74 II 205). So verhält es sich hier nicht. Die Feststellungen des Experten über die bei der Beklagten eingetretene Besserung sprechen im Gegenteil dafür, dass ihr beute die Fähigkeit zugetraut werden darf, geleitet von sachlichen Überlegungen einen Entschluss darüber zu fassen, ob sie die Ehe gelten lassen will oder nicht. Auch die Urteilsunfähigkeit ist daher als gehoben anzusehen. .

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 2, Art. 97, Art. 120, and Art. 122 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.

Cited in