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Rubrum
130 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 28.
andern Sinne liegt dem Betreibungsamt auch ohne Be-" gehren eines Beteiligten ob, sobald es auf irgendeine Weise erfährt, dass die derzeitige Bemessung den Verhältnissen nicht mehr entspricht.
Daraus folgt nun aber, dass eine während der Dauer einer Lobnpfändung vorzunehmende Erhöhung derselben grundsätzlich nur dem betreffenden Gläubiger bzw. der betreffenden Pfändungsgruppe zugute kommen Kann. Nachgehende Gläubiger kommen erst zum Zuge, wenn jene vorgehende Lohnpfändung abgelaufen ist (es wäre denn, dass diese wegen gänzlicher Befriedigung der Gläubiger, zu deren Gunsten sie wirkte, vorzeitig aufgehört bat). Auch im vorliegenden Falle ist grundsätzlich das Gruppenvorrecht der Rekurrentin gegenüber den Kindern des Schuldners zu beachten, gemäss den Anträgen 1 und 2. Es steht nicht entgegen, dass die Kinder anscheinend Unterhaltsansprüche in Betreibung gesetzt haben, die vor dem Notbedarf des Schuldners nicht Halt machen, sondern auch an dem zur Fristung des Notbedarfs erforderlichen Arbeitsverdienst des Schuldners teilhaben. Denn gleiches gilt ja für die in Betreibung gesetzten Forderungen der Rekurrentin.
Vorbehalten bleibt allerdings, denjenigen Teilbetrag der am 23. Juni 1952 vorgenommenen Erhöhung der Lohnpfändung um Fr. 70.— im Monat ohne weiteres den Kindern zuzuweisen, der allenfalls der Rekurrentin seinerzeit am 11. August 1951 zum vornherein gerade deshalb vorenthalten worden sein mag, weil er nach Ansicht des Betreibungsamtes den Notbedarf der engern Familie des Schuldners (eben der Kinder) zu decken bestimmt war. Soweit dies zutreffen sollte, müsste es dabei sein Bewenden haben, und es wäre das Gruppenvorrecht der Rekurrentin ‘ auf den Restbetrag beschränkt.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
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Auszug aus dem Entsehbeid vom 23. Mai 1952 i.S, Zbinden.
Triegenschaftsverwertung, Belastung des Ersteigerers mit den Verwertungskosten (Art. 49 lit. a VZG) : Von dieser Belastung sind ausgenommen die nicht tarifierten Kosten, wie z. B,. diejenigen der (allenfalls wiederholten) Vorzeigung der Liegenschaft an Intereasenten.
Réalisation des immeubles, frais de réalisation incombant à P'adjudicataire (art. 49 lettre a ORI) : L’adjudicataire n’a pas à supporter les frais non tarifés, tels que les frais occasionnés par les demandes de visites de l’immeuble.
Realizzazione di immobili, spese di realizzazione incombenti all’aggiudicatario (art. 49 lett. a RRF). L’aggiudicatario non deve sopPportare le spese non tariffate, p. es. quelle occasiíionate dalle domande di visitare l’immobile.
Aus dem Tatbestand :
Im Liquidationsverfahren zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung der Gebr. Brack A.-G., Textilfabrik in Stansstad, ersteigerte der Rekurrent die Fabrikliegenschaft zum Preise von Fr. 130 000.— und übernahm die Zugehör für den dafür verlangten Pauschalpreis. Nach den Steigerungsbedingungen (laut Formular VZG Nr. 13. K) hatte er die Verwertungskosten ohne Abrechnung am Erwerbspreis bar zu bezahlen (entsprechend Art. 49 lit. a VZG). Der Liquidator stellte ihm für diese Kosten Rechnung im Betrage von Fr. 3 652.25. Darüber beschwerte er sich beim Gläubigerausschuss und bei der kantonalen Aufsichtsbehörde erfolglos. Er zog deren Entscheid an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erklärt die Art. 10 und 36 Abs. 4 des Gebührentarifs auch im Läguidationeverfahren zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung ale anwendbar (vgl. die Art. 56 und 66 Abs. 3 des Tarifs). Es ist genau abzuklären, welche Rechnungsposten auf Verwaltungs- und welche auf Verwertungskosten (und zwar solche der Liegenschaft als des einzigen Steigerungsobjektes) entfallen...
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Aber auch was zu den Kosten der Liegenschafts-- verwertung gehört, fällt nicht alles zu Lasten des Ersteigerers, Die Sondervorsechrift des Art. 49 lit a VZG ist nicht ausdebnend auszulegen. Gewiss hat sie nicht nur die bei jeder Liegenschaftsverwertung vorkommenden Massnahmen und damit verbundenen Kosten im Auge, sondern bezieht sich auch auf « aussergewöhnliche Kosten, wie sie insbesondere durch Einstellung und wiederholte Bekanntmachung der Steigerung infolge Bestreibung des Lastenverzeichnisses, Beschwerden, denen aufschiebende Wirkung beigelegt wird, Aufhebung des Zuschlages wegen Zahlungsverzuges verursacht werden » (BGE 61 ITI 148). Allein es wäre unangebracht, zu Lasten des Ersteigerers auch solche Verwertungskosten zu legen, die, wie die Kosten der (allenfalls wiederholten) Vorzeigung der Liegenschaft an Interessenten, in ihrem je nach dem Umfange der betreffenden Bemühungen sehr verschieden hohen Betrage an der Steigerungsverhandlung noch gar nicht feststehen, weil sie eben als nicht tarifierte Kosten erst noch von der Aufsichtebehörde zu bestimmen sein werden. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Ersteigerer um s0 mehr Verwertungskosten zu tragen haben sollte, je mehr und mit je grösserem Erfolg sich das Steigerungsamt oder der Läquidator um die Erzielung eines hohen Erlöses durch Anspornung des Wettstreites der Tnteressenten bemüht hat. Dieser Erfolg kommt ja der Liquidationsmasse, allenfalls Pfandgläubigern, zugute, weshalb es füglich bei der Belastung der Masse oder gegebenenfalls von Pfandgläubigern svgl. Art. 262 Abs. 2 SchKG) zu bleiben hat. Gerade die nicht tarifierten Verrichtungen bergen die Gefahr überraschend hoher nachträglicher Kostenrechnungen in gich, womit nach dem Gesagten der Ersteigerer nicht belastet zu werden verdient (auch wenn der Rechnungsbetrag als solcher nach Massgabe von Árt. 36 Abs. 4 des Tarifs, aber eben zu Lasten der Liquidationsmasse, als begründet erscheint). Dagegen darf Art. 49 lit. a VZG sehr wohl auf « dureh die Umstände gebotene » sechriftliche Auskünfte oder Einladungen zur Teilnahme an der Steigerung sowie auf gross aufgezogene Bekanntmachungen angewendet werden, was eben tarifierte Verrichtungen sind.
30.
Entseheid vom 15. Mai 1952 i, S. Konkursamt Sehlieren.
Kollokationsprozess im Konkurs. Prozessgewinn. Art. 2502 und® SehRKG. Art. 66 KV.
Kollokation eines Konkursgläubigers gemäss seiner Eingabe, jedoch mit Hinweis auf einen von der Konkursverwaltung mit ihm vor Aufstellung des Kollokationsplanes abgeschlossenen Vergleich, wonach sich diese Ansprüche auf einen bestimmten Betrag verringern, falle die Kollokation unangefochten bleibt. Eine Kollokationsklage anderer Gläubiger ist mit Rücksicht auf diesen Vergleich nur zulässig, wenn sie eine Herabsetzung der Ansprüche des Beklagten auf einen noch geringern Betrag als die Vergleichssumme verlangen wollen. Führt der Prozess zu diesem Ergebnis, worin besteht aledann der Prozessgewinn der Kläger im Sinne von Art. 250 Abs. 3 SchKG ?
Procès au sujet de la collocation. Gain du procès. Art. 250 al. 2 et 3 LP, 66 OF.
Créancier colloqué pour le montant total de ses productions, étant entendu toutefois, selon transaction passée avec l’administration de la faillite, avant l’établissgement de l’état de collocation, que ces productions seront réduites à un montant déterminé dans le cas où l’état de collocation ne serait pas attaqué par d’autres créanciers. Eu égard à une telle transaction, une action en contestation de la part d’autres créanciers n’est admissible que s'ils demandent gue les prétentions du défendeur soienft réduites à un montant inférieur à celui qui a été fixé dans la transaction. Si le procès conduit à ce résultat, en quoi consiste alors pour le demandeur le gain du procès, dans le sens de l’art. 250 al. 3 LP ?
Proces80 concernente la graduatoria. Guadagno del processo. Art. 250 cp. 2 e 3 LEF ; art. 66 Reg. Fall.
Iscrizione in graduatoria del credito insinuato nell’importo indicato dal creditore, tuttavia con l'annotazione di una transazione, coneclusa con l’amministrazione del fallimento prima dell’allesbimento della graduatoria, secondo cui l’importo del credito sarebbe stato ridotto qualora la graduatoria non fosse stata impugnata da altri creditori. Un’azione di contestazione della graduatoria degli altri creditori è anmmissibile, a motivo di detta transazione, soltanto se è volta ad ottenere che le proetese del convenuto síiano ridotte ad un importo inferiore a quelio stabilito nella transazione. Se il processo conduce a questo risultato, in che consiste per gli attori il guadagno del Processoo a’ sensi dell’art. 250 cp. 3 LEF ?