78 IV 58
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Rubrum
16, Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1952 i. S. - Ackermann gegen Bundesanwaltschaft.
Art. 2 Abs. 1 lit. a PVG. Wann erfolgt die regelmässige Personenbeförderung « gewerbemässig » ?
Sachverhalt
Art. 2 al. 1 litt. a LSP. Quand le bransport régulier de personnes est-il effectué « à titre professionnel » ?
Art. 2 cp. 1 lett. a della legge sul servizio delle posie. Quando il trasporto regolare di persone è eseguito « a scopo industriale » ? j 1. Walter Ackermann, der in Wegenstetten wohnt und als Hilfschauffeur bei der Brauerei Salmen in Rheinfelden arbeitet, fährt mit seinem vierplätzigen Personenautomobil täglich zur Arbeit und zurück, wobei er Wegenstetten zwischen 05.35 und 05,45 Uhr und Rheinfelden ungefähr um 17,15 Uhr verlässt. Vom Sommer 1949 an nahm er regelmässig auf der Hin- und der Rückfahrt gegen ein tägliches Entgelt von Fr. 2.— pro Person Ernst Schlienger und Paul Schreiber mit, die als Lehrlinge in der Brauerei Feldschlösschen in Rheinfelden arbeiten. Ab Juni 1950 wurde der vierte Platz gegen ein tägliches Entgelt von Fr. 2.50 regelmässig von dem in die gleiche Brauerei zur Arbeit fahrenden und am Abend nach Wegenstebten zurückkehrenden Max Reimann benützt.
B.
— Die Kreispostdirektion Bagel forderte Ackermann mit Schreiben vom 3L. März 1950 und 28. April 1950 unter Hinweis auf die Regal- und Strafbestimmungen des Postverkehregesetzes (PVG) auf, diese Personenbeförderung einzustellen. Da Ackermann das nicht tat, belegte ihn die Generaldirektion der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung gestützt auf Art. 62 Abs. I PVG mit einer Busse von Fr. 190.— .
Ackermann verlangte gerichtliche Beurteilung. Diese fübrte dazu, dass ihn das Bezirksgericht Rheinfelden am 4. April 1951 der Widerhandlung gegen Art. 1 Abs, 1 lit. a PVG (gewerbsmässige regelmässige Fahrten zur Personenbeförderung ohne Konzession) schuldig erklärte und ibn gemäss Art. 62 PVG mit Fr. 100.— büsste. Die Beschwerde, die Ackermann gegen dieses Urteil einreichte, wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 19. Oktober 1951 abgewiesen.
C.
— Ackermann ficht das Urteil des Obergerichts mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er macht geltend, er habe die drei Personen nicht gewerbsmässig befördert. Der Begriff der Gewerbsmässigkeit müsse anhand der Bewllligungspraxis für Konzessionen nach Art. 3 PVG ausgelegt werden. Die Personenbeförderung sei nicht gewerbemässig, wenn sie sich nur auf einen zahlenmässig beschränkten und namentlich immer gleichen Personenkreis erstrecke, also nicht wie die Post der Öffentlichkeit zur Verfügung stehe.
2° Postverkehr. N° 18.
Gewerbsmässigkeit setze auch voraus, dass der Täter einen wesentlichen oder wenigstens nicht völlig unbedeutenden Teil seiner Tätigkeit auf den Personentransport verlege, was hier nicht der Fall sei, da der Beschwerdeführer den Beruf eines Brauereiarbeiters ausübe. Die drei mitfahrenden Personen bezahlten denn auch nur einen Beitrag an die Benzinkosten, so0 dass auch aus diesem Titel ernstlich von Gewerbsmässigkeit nicht die Rede sein könne. Zur weiteren Begründung seiner Auffassung verweist der Beschwerdeführer auf die Beschwerde an das Obergericht. :
D.
— Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau als Vertreterin der Bundesanwaltschaft und das Obergericht. des Kantons Aargau beantragen, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
1.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde an das Obergerichts hat der Kassationshof nicht einzutreten. In der Beschwerde an das Bundesgericht selber ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ; BGE 74 IV 59, 76 IV 69, 77 IV 185).
2.
Die Postverwaltung is6 unter Vorbehalt der « regelmässigen Personenbeförderung, die nicht gewerbemässig betrieben wird, oder die einem Nichttransportgewerbe als notwendiger Hilfsbetrieb dient » (Art. 2 Abs. 1 lit. a PVG), ausschliesslich berechtigt, Reisende mit regelmässgigen Fahrten zu befördern (Art. 1 Abs. 1 lit. a PVG). 4 Für die gewerbemässige Reisendenbeförderung mit regelmässigen Fahrten können Konzessionen erteilss werden (Art. 3 Abs. 1 PVG). Da der Beschwerdeführer keine Konzession besessen hat, ist er nach Art. 62 Abs. 1 PVG mit Busse von drei bis tausend Franken strafbar, wenn er Reisende gewerbemässig mit regelmässigen Fahrten befördert hat.
Postverkehr. N° 16. SL
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Sinne der zitierten Bestimmungen regelmässig gefahren ist und auf seinen Fahrten Reisende befördert hat. Er macht bloss geltend, er habe das nicht « gewerbemässig » getan.
Ob die Vorinstanz diesen Begriff richtig angewendet hat, hängt nicht davon ab, wie ihn das Post- und Eisenbabndepartement bisher bei der Behandlung von Konzessionsgesuchen ausgelegt hat, und noch weniger ist entscheidend, was das eidgenössische Amt für Verkehr bei der Erteilung von Bewilligungen für gewerbemässige Personentransporte im Sinne der nicht mehr geltenden Autotransportordnung seinerzeit unter Gewerbsmässigkeit verstanden hat. Massgebend ist einzig der richtige Sinn des Postverkehrsgesetzes.
Dieser ergibt sich aus dem Zwecke des Postregals, wonach der Post der finanzielle Rückhalt gegeben werden soll, den siíe nötig hat, um ihre Aufgabe überall, in verkehrsarmen wie in verkehrereichen Landesteilen, zum Wohle der Bevölkerung zu den gleichen Bedingungen erfüllen zu können. Auch die konzessionierten Unternehmen sind vor Konkurrenz zu schützen, wenn sie die ihnen durch die Konzessionsbedingungen auferlegten Pflichten sollen erfüllen können. Der Begriff der Gewerbemässigkeit ist daher so auszulegen, dass die Post und die konzessionierten Unternehmen vor jeder ins Gewicht fallenden Konkurrenzierung durch Dritte geschützt sind. Hiebei kommt es nicht allein auf die Wirkungen des konkreten Einzelfalles an, sondern auf die Folgen, welche die allgemeine Zulassung. gleichartiger Konkurrenz für die Post und die konzessionierten Unternehmen nach sich zöge. Es besteht daher kein Grund, den Begriff der Gewerbemässigkeit zum Schaden der der Allgemeinheit dienenden Betriebe der Post und der Konzessionäre eng auszulegen.
Gewerbemässig handelt, wer durch die regelmässige Personenbeförderung nach einem bestimmten Plane unmittelbar oder mittelbar ein Einkommen erzielt. Wenn Personenbeförderungen dieser Art allgemein zulässig wä- 62 Poasbverkehr. N° 16, ren, würden sie die Post und die konzessionierten Betriebe in einem Áusmasse konkurrenzieren, das den Zweck des Postregals gefährdete. Ob im einzelnen Falle die erreichten Einnahmen gross oder Klein sind und in welchem Verhältnis sie zum übrigen Einkommen des Betriebsinhabers stehen, ist nicht entscheidend. Was dem einen im Kleinen erlaubt wäre, dürften andere in gleichem Umfange auch tun ; insgesamt könnte dadurch eine gewichtige, ja vernichtende Konkurrenz entstehen. Aus der gleichen Überlegung kann nichts darauf ankommen, ob der Inhaber des nicht konzessionierten Konkurrenzbetriebes mit den regelmässigen Fahrten viele oder wenige Personen befördert und ob er sein Verkehrsmittel jeder beliebigen oder nur zum vornherein bestimmten Personen ofen hält ; das für das Gewerbe charakteristische planmässige Streben nach Einnahmen ist auch möglich bei Betrieben, die nur für einen eng begrenzten Kundenkreis, allenfalls sogar für einen einzigen Auftraggeber, arbeiten. Ebensowenig kommt unter dem Gesichtspunkte des Schutzes der Post und der konzessionierten Unternehmen etwas darauf an, ob der Täter aus der regelmässigen Personenbeförderung einen Hauptberuf macht, ob gie ihm nur Nebenbeschäftigung ist oder ob síe gich, wie im vorliegenden Falle, ohne zusätzlichen Zeitaufwand mit dem ordentlichen Berufe verbinden lässt,
4.
Bei dieser Auslegung des Begriffs hat der Beschwerdeführer gewerbemässig gehandelt und ist zu Recht nach Art. 62 Abs. 1 PVG bestraft worden. Er hat durch seine geit langem ausgeführte und für die Zukunft nicht begrenzte Beförderung von anfänglich zwei und später drei Personen mittels regelmässiger Fahrten planmäsesig ein Einkommen erzielt. Selbst wenn die von den Fahrgästen bezahlten Preise von täglich Fr. 6.50 (anfänglich Fr. 4.—) nur Beitrag an die Benzinkosten gewesen wären, was nicht in guten Treuen behauptet werden kann, so hätte der Beschwerdeführer doch daraus in dem Sinne finanziellen Nutzen gezogen, dass ihn die Fahrt zu seiner Árbeitsstätte Strassenverkehr, N® 17. 63 billiger zu stehen kam, als wenn er die Fahrgäste nicht oder unentgeltlich aufgenommen hätte.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbegehwerde wird abgewiesen.
ITIL. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIÈRE