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79 II 27

79 II 27

Rubrum

6. Auszug aus dem Urteil der IT. Zivilabteilung vom 19. März 1953 i. S. Z. gegen Seh. und Z.

Kindesanerkennung (Art. 303 ZGB). Anfechtung durch den Anerkennenden wegen Willensmangels (Art. 23 fff. OR). Klagefrist und materielle Voraussetzungen der Anfechtung.

Sachverhalt

Reconnaissance d'un enfant naturel (art. 303 CC). Action de l’auteur de la reconnaissance tendant à faire prononcer l’annulation de la reconnaissance pour cause de vices du consentement (art. 23 et sguiv. CO). Délai pour introduire action, conditions de l’annulation.

RBRiconoscimento d’un figlio naturale (art. 303 CC). Azione promossa da chi ha fatto il riconoscimento per ottenere ch’esso Sia annullato a motivo di vizi del consenso (art. 23 e seg. CO). Termine per promuovere azione ; presupposti dell’annullamento.

28 Familienrecht. N° 6, Am 24. Juni 1949 anerkannte der ledige Z. das zwei Tage vorher von Frl. Sch. geborene Kind vor dem Zivilstandsbeamten als das seine. Am 27. Februar 1950 leitete er gegen Mutter und Kind Klage ein auf Feststellung, dass die Anerkennung wegen Irrtums ungültig sei, Die kantonalen Gerichte haben die Klage abgewiesen. Das Bundesgericht weist die Berufung des Klägers ab.

Erwägungen

1.

, — Die Beklagten behaupten, für die Klage, mit welcher die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes vom Anerkennenden selber wegen Willensmangels angefochten wird, gelte wie für die Anfechtung der Anerkennung durch Dritte (Art. 306 ZGB) und andere den Familienstand eines Kindes betreffende Anfechtungsklagen (Art. 253, 257 Abs. 3, 262 ZGB) eine Verwirkungsfrist von drei Monaten, und machen geltend, diese Frist gei vom Kläger nicht eingehalten worden. Diesen Einwand hat die Vorinstanz mit Recht zurückgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist Art. 306 ZGB auf die Anfechtung einer Anerkennung durch den Anerkennenden selber nicht anwendbar, sondern gelten dafür gemäss Art. 7 ZGB die Vorschriften des OR über die Willensmängel (BGE 49 II 156/157, 53 IL 95/96, 75 IT 11, 13). Dabei kann es sich freilich nur um eine analoge Anwendung handeln (vgl. die zit. Entscheide). Während ein obligationenrechtlicher Vertrag beim Vorliegen eines Willensmangels zunächst einseitig unverbindlich is und von dem davon Betroffenen durch eine einfache Ablebnungserklärung endgültig ausser Kraft gesetzt werden kann (Art. 31 OR ; OsER-SCHÖNENBERGER N. 8, 9 und 14 zu Art. 31 OR ; WAIBLINGER, Begriff und Ausübung der Anfechtungsrechte im schweiz. Privatrecht, 1928, 8. 33, 39), ist eine Kindesanerkennung, die unter dem FEinfluss eines Willensmangels erklärt wurde, bis auf weiteres gültig und kann nur auf Klage hin vom Richter ungültig erklärt werden. Aus der besondern Natur des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses ergeben gich auch Besonderheiten hinsichtlich - der Frage, auf welchen Sachverhalt der Irrtum oder die Täuschung sich beziehen muss, um die Anfechtung zu rechtfertigen (vgl. unten Erw. 2). Soweit jedoch eine Abweichung von den Art. 23 Æ. OR, die die Grundlage der Klage bilden, sich nicht gebieterisch aufdrängt, sind diese Vorschriften anzuwenden. So verhält es sgich mit Bezug auf die Frist, innert welcher der Willensmangel geltend zu machen ist. Es iet zwar verständlich, wenn für wünschbar gehalten wird, die Friskt für die Anfechtungsklage des Anerkennenden der Frist für die Anfechtung der Anerkennung durch Dritte anzugleichen, um eine Privilegierung des Anerkennenden zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass die Abstammung möglichst bald endgültig feststehe. Es kann aber nicht die Rede davon sein, daes die Anwendung der Jahresfrist von Árt. 31 OR unerträgliche Volgen hätte, denen durch analoge Anwendung von Vorschriften des ZGB abgeholfen werden müsste. Bezüglich der Frist für die Anfechtung wegen Willensmangels Art. 306 ZGB analog anzuwenden, geht um s0 weniger an, als die dort aufgestellte Bestimmung über den Ausgangspunkt der Klagefrisb — « nachdem sie (die Dritten) davon (von der Anerkennung) Kenntnis erhalten haben » — für den Anerkennenden selber nicht passt (vgl. BGE 49 IT 156). Ausserdem wäre die Abkürzung der in Art. 31 OR klar und deutlich

fesbgesetzten Frisb durch Analogieschluss aus dem im übrigen auf die Anfechtung wegen Willensmangels nicht anwendbaren Art. 306 ZGB mit dem Postulat einer leicht und sicher erkennbaren Regelung unvereinbar, das besondere Beachtung verdient, wo es sich um Verwirkungsfristen handelt. Für die Klage des Anerkennenden muss daber die Frist von Art. 31 OR gelten. (In diesem Sinne auch EGGER, 2. Aufl., N. 16 zu Art. 303 ZGB ; ZIEGLER, Die Anerkennung ausserehelicher Kinder nach schweiz. Recht, 1908, 8. 30 ; SCHELLER, Die Einreden des Beklagten im Vaterschaftsprozess, 1929, S. 138 ; MEYER, Die Aner-

2.

Familienrecht. N° 6, kennung ausserehelicher Kinder und die Zueprechung mit Standesfolge, 1931, Ss. 89; CoMmeENT, Les actions du droit de famille non expressément prévues, ZBJV 71 (1935) 8. 545 ; die frühere zürch. Praxis, ZB 17 Nr. 184, und die bernische Praxis, ZBJV 59 Ss. 445. Anderer Ansicht PETER, Das Problem der rechtlichen Feststellung der Vaterschaft, 1923, S. 202/203 ; ZIMMERMANN, Die Anerkennung des ausserehelichen Kindes und deren Anfechtung durch den Anerkennenden, 1930, 8. 129/130).

Die Frist von Art. 31 OR ist im vorliegenden Falle unzweifelhaft eingehalten worden.

3.

Nach der Rechtesprechung des Bundesgerichtes schliesst die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes den Verzicht auf die Einreden des Mehrverkehrs und des unzüchtigen Lebenswandels in sich. Der Anerkennende nimmt regelmässig die bestehende objektive Ungewissheit geiner Vaterschaft in Kauf, um den Vaterschaftsprozess zu vermeiden. Die Anfechtung der Anerkennung wegen Irrtums oder Täuschung kann sich demzufolge nicht darauf stützen, dass dem Anerkennenden Umestände, welche seine Vaterschaft als ungewiss erscheinen lassen, nicht oder nicht richtig bekannt waren, sondern nur darauf, dass er Umstände nicht kannte, welche die Unmöglichkeit einer Zeugung des Kindes dartun (BGE 49 II 157/158, 53 II 95/96 ; vgl. auch 70 IT 197). Faleche Vorstellungen über einen andern Punkt als die Vaterschaft sind von vornherein unerheblich (BGE 75 II 11).

Der Kläger will diese Grundsätze nicht oder nur mit gewissen Einschränkungen gelten lassen, doch sind seine Einwendungen nicht stichhaltig.

a) Der Kläger behauptet, das Bundesgericht habe sich im später wiederholt bestätigten Entecheide BGE 49 II 154 ff. nicht darüber ausgesprochen, welche Anforderungen an den Beweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft zu stellen seien ; Unmöglichkeit habe damals einfach den Gegensatz zum Vorliegen blosser Zweifel im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB bedeutet ; den Fall, dass die Vaterschaft mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, habe es noch nicht beurteilt ; dieser Fall sei « weit eher unter einen Irrtum über die Möglichkeit der Vaterschaft zu subsumieren als unter die Fälle eines Sachverhalts, der zu blossen Zweifeln über die Vaterschafst Anlass gibt.» Der Sinn der Rechtsprechung ist jedoch Klar. Das Bundesgericht hat in BGE 53 II 96/97 einen kantonalen Entscheid, der an den Beweis der Unmöglichkeit einen strengen Massstab angelegt hatte, ausdrücklich gebilligt, weil die Anerkennung dem Kinde nicht nur einen Anspruch gegen den Anerkennenden auf Erziehung und Unterhalt, sondern auch dessen Namen und Heimatangehörigkeit verleihe und eine Änderung dieser Folgen aus Gründen der Rechtssicherheit nach Möglichkeit vermieden werden müsse- (vgl. hiezu auch BGE 70 II 197). Diese Erwägungen verbieten es, den Nachweis eines Irrtums über die Möglichkeit der Vaterschaft s0 zu erleichtern, wie der Kläger es haben möchte.

b ) Unbehelflich ist der Einwand des Klägers, die Anfechtung der Kindesanerkennung dürfe nicht s0 strengen Anforderungen unterworfen werden, wie sie gemäss Art. 254 ZGB für die Anfechtung der Ehelichkeit gelten, weil die Anerkennnung und deren Anfechtung. am Stand des Kindes als eines unehelichen nichts ändern und die erfolgreiche Anfechtung das Kind einfach wieder in die Lage versetze, in der es sich vor der Anerkennung von Gesetzes wegen befunden habe, wogegen es sich bei Art. 254 ZGB darum handle, einem von Gesetzes wegen ehelichen Kinde die Ehelichkeit zu entziehen. Dieser Sachverhalt ist kein Grund dafür, den Anerkennenden, der die Anerkennung wegen Irrtums anfechten will, vom Nachweis der Unmöglichkeit seiner Vaterschaft zu entbinden. Die Anerkennung verleiht dem unehelichen Kinde eine ähnliche Stellung, wie das eheliche sie besitzt (Art. 325, 461 ZGB), ausgenommen dass es nicht ohne weiteres unter der elterlichen Gewalt des Vaters steht (Art. 325 Abs. 3). Der Gesetzgeber wollte aus einleuchtenden Gründen sozialer und wirtschafilicher 32 Familienrecht. N° 6.

Natur sowobl das aussereheliche wie das eheliche Kindesverhältnis schützen. Es erscheint daher als richtig, dass derjenige, der ein Kind in der dafür vorgeschriebenen Form anerkannt hat, sich von seiner Verpflichtung nur im Falle eines ofensichtlichen Irrtums über seine Vaterschaft, d. h. nur dann befreien kann, wenn er angenommen hat, er sei der Vater oder könne es wenigstens sein, während seine Vaterschaft in Wirklichkeit ausgeschlossen ist.

c) Dass die Interessen des Anerkennenden, auf die der Kläger besonderes Gewicht legt, eine Erleichterung der Anfechtung durch ihn nicht zu rechtfertigen vermögen, ergibt sich aus dem bereits Gesagten. Gewisse Härten, die sich für den Anerkennenden ergeben können, müssen im Hinblick auf die höhern Interessen, die eine strenge Praxis verlangen, in Kauf genommen werden (BGE 49 IT 158/159).

Die Interessen der Familie des Anerkennenden, die der Kläger ins Feld fübrt, werden hinlänglich durch die Vorschrift von. Art. 306 ZGB gewahrt, wonach neben der zuständigen Behörde des Heimatkantons des Vaters jeder Dritte, der ein Interesse hat, die Anerkennung binnen drei - Monaten mit dem Nachweis anfechten kann, dass der Anerkennende nicht der Vater oder der Grossvater des Kindes, oder dass die Anerkennung ausgeschlossen ist.

d) Aus Art. 305 und 306 ZGB lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht ableiten, dass der Gesetzgeber « weitgehende Möglichkeiten schaffen wollte, den frühern Zustand wieder herzustellen », und dass darum auch an die Anfechtung durch den Anerkennenden keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Abgesehen davon, dass das Gesetz auf jeden Fall die Anfechtung dureh Dritte (Art. 306) ebenfalls an strenge Voraussetzungen knüpft, bilden die in Art. 305 und 306 der Mutter, dem Kind und Drittinteressenten eingeräumten FEinspruchs- bzw. Anfechtungsbefugnisse das Gegenstück dazu, dass die Anerkennung einen einseitigen, keiner materiellen Vorprüfung durch eine Behörde unterliegenden Akt darstellt, der für die Mutter, das Kind und Dritte (insbesondere die Heimatgemeinde und die Verwandten des Anerkennenden) weittragende Folgen hat. Beim Anfechtungsrecht des Ánerkennenden selber handelt es 8ÍC anderes. Schon deswegen ist die Bewe gers nicht schlüssig.

e) Fehl geht auch die Behauptung des Klägers, die Anfechtung der Anerkennung dürfe dem Anerkennenden deshalb nicht besonders schwer gemacht werden, weil es gich bei der Anerkennung um ein Geschenk an das Kind handle. Von einem Geschenk kann auch dort nicht wohl die Rede sein, wo eine Vaterschaftsklage auf Zusprechung mit Standesfolge nicht in Frage gekommen Wäre, sondern der Anerkennende spricht die Anerkennung in der Regel aus, um eine sittliche Pflicht zu erfüllen. Im übrigen würde sich, selbst wenn man es mit einer hätte, nichts daran ändern, dass im besondere Natur der durch die Anerke Rechte der Anfechtung durch den Schranken gesetzt werden müssen.

f) Die vom Kläger hervorgehobene Tatsache, dass das ZGB eine Abweichung von den allgemeinen Vorschriften des OR hier nicht ausdrücklich vorgesehen hat, während es besondere Bestimmungen z. B, für die Anfechtung der Eheschliessung und der Verfügungen von Todes wegen zufolge Wilensmangels enthält (Art. 124 ff., 469 Abs. 1 und 519 Ziff. 2 ZGB), vermag keineswegs zu beweisen, dass für die Anfechtung der Kindesanerkennung wegen Willensmangels die Bestimmungen des OR obne Einschränkung gelten. Die Möglichkeit, eine solche Anerkennung wegen Willensmangels anzufechten, ist im Gegen- 8atz Zu den eben erwähnten andern Fällen im ZGB nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern auf Grund der VerweiSungsnorm von Art. 7 ZGB durch die Praxis eingeführt worden. Dass die Vorschriften von Art. 23 ff. OR nur analog, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des darch die 3 AS 79 IL — 1953 h um etwas ganz istührung des KläSchenkung zu tun Hinblick auf die nnung begründeten Anerkennenden enge Familienrecht. N°6.

Anerkennung geschafenen Rechtsverhältnisses, angewendet werden können, steht ausser Zweifel. g) Der Kläger hält der herrschenden Praxis ferner entgegen, die Anerkennung könne nach Art. 303 Abs. 2 auch durch Verfügung Von Todes wegen erfolgen. Ïn diesem Falle richte sich die Anfechtung Wegen Willensmangels nach Art. 469 ZGB und sei folglich leicht möglich. Dem Anerkennenden selber dürfe sie nicht schwerer gemacht werden als seinen Erben. Hierauf ist zu erwidern, daes dem Anerkennenden im hier nicht gegebenen Falle der Anerkennung durch Verfügung von Todes wegen wohl kennung nacb Maesgabe gestattet werden kann, die Aner der allgemeinen Vorschriften über den Widerruf letztwilliger Verfügungen bzw. die Aufhebung von KErbverträgen (Art. 509 ., 513 f., 469 Abs. 2 ZGB) rückgängig zu machen, weil eine durch Verfügung von Todes wegen erfolgte Anerkennung Zu Lebzeiten des Anerkennenden noch nicht wirksam ist und ihre Aufhebung daher für das Kind nicht die gleichen Folgen hat wie die Aufhebung einer durch öffentliche Urkunde erklärten Anerkennung. Es lässt sich dagegen bezweifeln, ob eine durch Verfügung von Todes wegen erfolgte Anerkennung, nachdem der Anerkennende gestorben und die in Art. 128 Ziff. 2 ZStV vorgeschriebene Mitteilung an die Zivilstandsäümter gemacht worden ist, von den Erben unter den gleichen Voranssetzungen wie eine rein erbrechtliche Verfügung wegen Willensmangels angefochten werden kann. Selbst wenn es sich aber noch so verhielte, wäre dies kein genügender Grund dafür, im praktisch viel wichtigeren Falle der Anerkennung durch öffentliche Urkunde, für den die chriften über die Anfechtung von Verfügungen Von beanspruchen Können, Von die für diesen Fall als die Vors Todes wegen keine Geltung den Grundsätzen abzuweichen, richtigen erkannt worden Sind, h) Der Kläger macht schliesslich noch geltend, die Anerkennung habe dann nicht den Charakter eines Vergleichs, bei dem der Anerkennende die Ungewissheit seiner Vaterschaft in Kauf nehme, wenn sie nicht das Ergebnis einer rechtlichen Auseinandersetzung bilde, sondern wie im vorliegenden Falle ganz aus freien Stücken erfolgt gei ; eine ausserhalb jeder rechtlichen Auseinandersetzung ausgesprochene Anerkennung müsse leichter wegen Willensmangels angefochten werden können als eine solche, durch die eine solche Auseinandersetzung beendigt worden gei. Es kann sich allenfalls fragen, ob hieran soviel richtig

gei, dass unter Umständen einmal ausnahmsweise nicht angenommen werden darf, der Anerkennende habe bei der Anerkennung das Risiko in Kauf genommen, dass das Kind nicht das seine sei (vgl. zur entesprechenden Frage beim gewöhnlichen Alimentenvertrag BGE 70 II 197/198). Im vorliegenden Falle steht jedoch fest, dass der Kläger mit dieser Möglichkeit gerechnet hat. Nach den tatsüchlichen Feststellungen der Vorinstanz hat er am Tage vor der Anerkennung gegenüber der Hebamme N. über seine Vaterschaft Zweifel geäussert und — nicht etwa nur zum Scherz — ausdrücklich bemerkt, « es könnte auch ein anderer im Spiel gewesen sein.» Zu seiner Behauptung, die Mutter habe ibm nach seiner Unterhaltung mit Frau N. geschworen, nur mit ihm Umgang gehabt zu haben, und er sei auf diese Zusicherung hin zur Unterzeichnung auf die Gemeindekanzlei gegangen, erklärte die Vorinstanz, es handle sich dabei um eine neue Sachdarstellung, die von den Beklagten bestritten werde ; ein Beweis dafür sei nicht erbracht worden und wäre übrigens im Appellationsverfahren nicht mehr zuzulassen. Diese Feststellungen sucht der Kläger in der Berufungsschrift vergeblich anzufechten. Es ist zwar richtig, dass er schon vor erster Instanz behauptet hatte, der Anerkennung sei ein solcher Schwur vorausgegangen. Dass die Mutter diesen Schwur zwischen der Unterredung des Klägers mit - Frau N. und der Anerkennung getan habe und dadurch die gegenüber Frau N. geäusserten Zweifel zerstreut worden seien, hatte er jedoch vor Bezirkesgericht nach den vorliegenden Akten nicht behauptet. Auf jeden Fall 36 Erbrecht, N° 7.

aber ist ein der Anerkennung vorausgegangener Schwur der Mutter, wie die Vorinstanz feststellt, überhaupt nicht bewiesen. Was der Kläger gegen diese Feststellung vorbringt, ist nichts anderes als eine gemäss Art. 55 lit. ec 0G unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Anerkannte der Kläger das Kind, obwohl er festgestelltermassen damit rechnete, dass ein anderer Mann der Vater sein könnte, so isb ohne weiteres Klar, dass er gich nicht schon dann auf Irrtum berufen kann, wenn sich nachträglich ergibt, dass tatsächlich auch jemand anders als Vater in Frage kommt, sondern nur dann, wenn sich herausstellt, dass er selber nicht der Vater sein Kann.

(Es folgen Ausführungen darüber, dass die Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers nicht dargetan sei.) IT. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 23 and Art. 31 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Code, Art. 7, Art. 253, Art. 254, Art. 257, Art. 262, Art. 303, Art. 305, Art. 306, Art. 314, Art. 325, Art. 461, Art. 469, and Art. 519 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Zivilstandsverordnung, Art. 128 — the act was consolidated again on July 1, 2004, July 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, January 1, 2011, January 1, 2013, July 1, 2013, September 10, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, January 1, 2015, July 1, 2017, January 1, 2018, February 1, 2018, January 1, 2019, March 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, September 1, 2023, January 1, 2024, November 11, 2024, November 18, 2024, January 1, 2025, and June 1, 2025.

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