Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

1B_64/2023

1B_64/2023

Rubrum

Verfügung vom 9. März 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Bünger,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 15. Dezember 2022 (GT220121-L / U).

Erwägungen

Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 ist das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich auf den Antrag der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, bei A.________ sichergestellte und anschliessend versiegelte Datenträger zu entsiegeln, nicht eingetreten. Gegen diese Verfügung hat A.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2023 (ebenso wie die Oberstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Januar 2023, Verfahren 1B_56/2023) Beschwerde erhoben und sie am 17. Februar 2023 wieder zurückgezogen.

Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Störi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 64, and Art. 66 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

Cited in