Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

4A_157/2026

4A_157/2026

Rubrum

Urteil 12. Mai 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiberin Säuberli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Raetus Cattelan,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 3. März 2026

(ZA 26 1).

Erwägungen

1.

Mit Entscheid vom 20. Oktober 2025 wies das Einzelgericht am Kantonsgericht Nidwalden eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage wegen angeblich missbräuchlicher Kündigung ab.

Mit Entscheid vom 3. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Nidwalden die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung ab.

Mit Eingabe vom 4. April 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts vom 3. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Die Gerichtsschreiberin: Säuberli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 106, and Art. 108 — read in the version of April 1, 2026; the act was consolidated again on May 13, 2026.

Cited in