Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 5 citing decisions has been analysed.

4A_284/2023

4A_284/2023

Rubrum

Verfügung vom 13. Juni 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________ FC,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Menno Teunissen und Thomas Spee, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 27. April 2023 (CAS 2021/A/8049).

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 27. April 2023 mit Eingabe vom 30. Mai 2023 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2023 aufgefordert wurde, bis spätestens am 19. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen;

dass in der gleichen Verfügung das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Vereinigung der konnexen Beschwerdeverfahren 4A_276/2023,4A_278/2023,4A_280/2023,4A_282/2023,4A_284/2023 und 4A_286/2023 derzeit abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2023 erklärte, er ziehe seine Beschwerde zurück;

dass eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren 4A_276/2023,4A_278/2023,4A_280/2023,4A_282/2023,4A_284/2023 und 4A_286/2023 definitiv nicht erfolgt;

dass das vorliegende Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

Dispositiv

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 66, and Art. 68 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

Cited in