Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

4A_307/2009

4A_307/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 6. August 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Prozesskaution,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich

vom 19. Mai 2009.

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer am 12. August 2008 beim Bezirkgericht Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 35'000.-- nebst Zins erhob;

dass das Bezirksgericht in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO ZH (Kautionspflicht wegen Nichtbezahlens von Gerichtskosten) dem Beschwerdeführer mit Zirkulationsbeschluss vom 29. September 2008 eine Frist von zehn Tagen zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 10'000.-- ansetzte, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde;

dass das Obergericht des Kantons Zürich den gegen diesen Beschluss eingereichten Rekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 14. November 2008 abwies, soweit es auf ihn eintrat;

dass der Beschwerdeführer mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich gelangte, welches das Rechtsmittel mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Mai 2009 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Juni 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, alle erwähnten Entscheide mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen Entscheide richtet, die nicht kantonal letztinstanzlich ergangen sind (Art. 75 Abs. 1 BGG);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 75, Art. 95, Art. 106, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2009; the act was consolidated again on January 1, 2011, April 1, 2011, December 5, 2011, January 1, 2012, April 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, February 1, 2013, July 1, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, August 1, 2014, November 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, June 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

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