Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

4A_659/2025

4A_659/2025

Rubrum

Urteil vom 9. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin

Dr. Christa-Maria Harder Schuler,

Beschwerdegegner,

C.________,

Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand

Organisationsmangel,

Beschwerde gegen das Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2025 (HE250101-O).

Erwägungen

1.

Mit Teilurteil vom 24. November 2025 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich den Verfahrensbeteiligten, beim Gericht ein schriftliches Angebot für die Übernahme von 125 Namenaktien der Beschwerdeführerin einzureichen.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Teilurteil des Handelsgerichts vom 24. November 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2025 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner und dem Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verfahrensbeteiligten und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 106, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.