Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

4D_113/2024

4D_113/2024

Rubrum

Urteil vom 28. Januar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Wallis,

Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. Juni 2024 (C3 24 46).

Erwägungen

1.

Das Bezirksgerichts Visp erteilte mit Entscheid vom 15. April 2024 dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberwallis für Fr. 706.85 nebst Zins, Verzugszins und Verwaltungsgebühren die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Das Kantonsgericht trat mit Entscheid vom 17. Juni 2024 auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.

Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2024 auf, spätestens am 29. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 28. August 2024 eine weitere Eingabe ein.

Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. September 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer stellte dem Bundesgericht am 9. September 2024 eine weitere Eingabe zu. Er leistete jedoch den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.

3.

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 62, Art. 66, Art. 68, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.