Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

4D_141/2025

4D_141/2025

Rubrum

Urteil vom 17. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Beschwerdegegner,

B.________ AG,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Erlass von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 31. Juli 2025 (ZK 25 318).

Erwägungen

1.

Mit Entscheid vom 31. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten nicht ein.

Mit Eingabe vom 7. August 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 25. August 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 68, Art. 106, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.