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4D_147/2025

4D_147/2025

Rubrum

Urteil vom 1. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Steuerverwaltung

des Kantons Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident,

vom 7. August 2025 (BEZ.2025.57).

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 7. August 2025 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verzicht auf den Kostenvorschuss und auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens ab. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit an das Bundesgericht adressierter Eingabe vom 19. August 2025 sinngemäss Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Eingabe vom 5. September 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.

2.

Die Eingabe vom 19. August 2025 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ohnehin haben juristische Personen grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 131 II 306 E. 5.2.1). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren mangels Einholens einer Vernehmlassung kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Dürst

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 68, Art. 106, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.

Cited in