Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

4D_205/2025

4D_205/2025

Rubrum

Urteil vom 18. November 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Oktober 2025

(1C 25 46 / 1U 25 19 / 1G 25 4).

Erwägungen

1.

Mit Entscheid vom 5. September 2025 verpflichtete das Bezirksgericht Luzern den Beschwerdeführer, die 3-Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss der Liegenschaft U.________strasse in V.________ innert zehn Tagen zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und der Beschwerdegegnerin sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2025 wies das Kantonsgericht Luzern eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 5. September 2025 erhobene Berufung ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Oktober 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2025 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 68, Art. 106, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.