Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

4D_29/2026

4D_29/2026

Rubrum

Urteil vom 16. März 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 5. Februar 2026 (ZSU.2025.353).

Erwägungen

1.

Mit Entscheid vom 26. November 2025 verpflichtete das Bezirksgericht Kulm die Beschwerdeführer, die 6-Zimmer-Wohnung 1. OG an der (...) innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen, zu räumen und sämtliche Schlüssel zu übergeben. Für den Unterlassungsfall drohte es die polizeiliche Zwangsvollstreckung an.

Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von den Beschwerdeführern gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 26. November 2025 erhobene Berufung ab.

Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. Februar 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 27. Februar 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 5, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 106, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.