Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

4D_68/2024

4D_68/2024

Rubrum

Urteil vom 5. Juni 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. April 2024 (PD240008-O/U).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer machte am 8. November 2023 beim Mietgericht des Bezirks Horgen eine Klage auf Herausgabe diverser Gegenstände sowie Bezahlung einer Forderung gegen den Beschwerdegegner anhängig. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2024 schlossen die Parteien einen Vergleich. In der Folge schrieb das Mietgericht das Verfahren mit Verfügung vom 22. Februar 2024 ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'600.-- fest, auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und nahm vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung Vormerk.

Eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 5. Mai 2024 (Postaufgabe am 6. Mai 2024) beim Bundesgericht Beschwerde.

Am 22. Mai 2024 (Datum der Postaufgabe) ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.

Die Höhe des Streitwerts beläuft sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall auf Fr. 800.--. Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG ist angesichts dieser Höhe des Streitwerts unzulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Die Eingabe des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln.

3.

In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG).

Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerdeschrift vom 5./6. Mai 2024 keine sachdienlichen Verfassungsrügen gegen das angefochtene Urteil, mit denen er sich in hinreichender Weise mit dessen Begründung auseinandersetzen und darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte das Obergericht mit seinem gestützt darauf gefällten Entscheid inwiefern verletzt haben soll.

Die Beschwerde genügt damit den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird damit gegenstandslos.

Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 51, Art. 68, Art. 72, Art. 74, Art. 106, Art. 108, Art. 113, and Art. 117 — read in the version of February 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.