Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

5A_158/2025

5A_158/2025

Rubrum

Urteil vom 26. Februar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. Januar 2025 (2C 24 118).

Erwägungen

1.

Auf Begehren der Beschwerdegegnerin hin eröffnete das Bezirksgericht Willisau mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 über die Beschwerdeführerin den Konkurs.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2024 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 24. Januar 2025 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3.

Das Kantonsgericht hat die Beschwerde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin weder die Zahlung nachgewiesen habe noch das Konkursbegehren zurückgezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies vor Bundesgericht nicht. Stattdessen schildert sie, dass sie bereit wäre, einen Vergleichsvorschlag der Beschwerdegegnerin anzunehmen. Diese habe leider trotz mehrfacher Versuche nichts mehr von sich hören lassen, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) dem Kantonsgericht nichts habe mitteilen können. Zudem werde sie auch versuchen, die Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin kann jedoch vor Bundesgericht nicht nachholen, was sie vor Kantonsgericht im Rahmen von Art. 174 SchKG hätte vorbringen bzw. nachweisen müssen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach auch kein Anlass, um die angekündigte Nachreichung von Unterlagen abzuwarten.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Luzern West, dem Regionalen Betreibungsamt Geuensee-Oberkirch-Schenkon, dem Handelsregister des Kantons Luzern, dem Grundbuchamt Luzern West und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 99, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 174 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on January 1, 2026 and January 1, 2026.