Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

5A_988/2023

5A_988/2023

Rubrum

Urteil vom 4. Januar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Dezember 2023 (ZBS.2023.35).

Erwägungen

1.

Die Parteien des vorliegenden Verfahrens sind miteinander verheiratet. Mit Entscheid vom 17. November 2023 (Z2.2023.14) merkte das Bezirksgericht Münchwilen das Getrenntleben der Eheleute vor und regelte die Belange des Eheschutzes.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 (Poststempel) an das Bezirksgericht verlangte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Bezirksgericht leitete die Eingabe als allfällige Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau weiter. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 gewährte das Obergericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Frage der Wahrung der Berufungsfrist. Der Beschwerdeführer liess sich am 12. Dezember 2023 vernehmen, ohne sich zur Fristwahrung zu äussern. Er legte eine Eingabe vom 11. Dezember 2023 bei, mit der er diejenige vom 6. Dezember 2023 ergänzte. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 trat das Obergericht auf die Berufung vom 6. Dezember 2023 infolge Verspätung nicht ein. Es leitete die Eingabe vom 6. Dezember 2023 als Revisionsgesuch an das Bezirksgericht weiter.

Am 27. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 17. November 2023. Er verlangt die unverzügliche Wiederaufnahme des Eheschutzverfahrens und die vorzeitige Auflösung der Ehe. Der Entscheid des Bezirksgerichts kann jedoch vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG). Einzig anfechtbar ist der obergerichtliche Entscheid vom 15. Dezember 2023. Mit dem Entscheid des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer in seiner sechzigseitigen Beschwerdeschrift nicht auseinander. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer zudem um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ersuchen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht zur Behandlung eines solchen Gesuches nicht zuständig ist (BGE 143 III 617 E. 7; Urteil 5A_97/2017 vom 23. August 2017 E. 12.1 mit Hinweis).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 75, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

Cited in