Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

5D_166/2022

5D_166/2022

Rubrum

Urteil vom 15. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das Schweizerisches Bundesgericht, Finanzdienst, 1000 Lausanne 14,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 29. September 2022 (ZKBES.2022.131).

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 16. August 2022 erteilte das Amtsgericht Solothurn-Lebern der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts, für Gerichtsgebühren von Fr. 300.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 29. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 7. November 2022 wendet sich der Schuldner an das Bundesgericht mit einer ganzen Reihe von weitschweifigen Begehren, teils strafrechtlicher Natur, aber auch auf Genugtuung von Fr. 24 Mio. und Ausrichtung eines Vorschusses von Fr. 200'000.-- zur allgemeinen Schuldentilgung. Ferner wird sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Erwägungen

1.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).

2.

Die Beschwerde hat sich auf den Anfechtungsgegenstand (Rechtsöffnung für Fr. 300.--) zu beschränken; soweit mehr oder anderes verlangt wird oder neue Rechtsbegehren gestellt werden, ist dies unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 457 E. 4.2; 142 I 155 E. 4.4.2).

Der Beschwerdeführer stellt diesbezüglich kein Rechtsbegehren und auch die weitschweifige Beschwerdebegründung bezieht sich - abgesehen davon, dass keine substanziierten Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden - nicht auf den Anfechtungsgegenstand; vielmehr äussert er sich zu einer Vielzahl von Dingen, namentlich zu seinem Leben und zu seinen finanziellen Verhältnissen.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4.

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 66, Art. 74, Art. 99, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 116, and Art. 117 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

Cited in