Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

7B_368/2026

7B_368/2026

Rubrum

Urteil vom 1. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 16. März 2026 (BB.2026.26).

Erwägungen

1.

Nach einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen das Staatssekretariat für Migration verfügte die Bundesanwaltschaft am 23. Februar 2026, die Sache nicht an Hand zu nehmen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Verfügung vom 16. März 2026 nicht ein (vgl. zur Zulässigkeit von sog. "Dass-Entscheiden" Urteil 7B_178/2026 vom 13. März 2026 E. 2, zur Publ. vorgesehen).

2.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist eine Beschwerde gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts indessen unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 16. März 2026 ausdrücklich auf diese Rechtslage hin.

3.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist indes bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 79, and Art. 108 — read in the version of April 1, 2026; the act was consolidated again on May 13, 2026.