Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

8C_231/2026

8C_231/2026

Rubrum

Urteil vom 8. April 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unbekannt,

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026 (C-9712/2025).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. März 2026 gegen eine nicht beigelegte Verfügung C-9712/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026,

in die Verfügung vom 6. März 2026, mit welcher das Bundesgericht A.________erklärt, weshalb die Rechtsmittelfrist als gerichtliche Frist nicht erstreckbar ist, und ihn überdies auffordert, bis zum 19. März 2026 die angefochtene Verfügung beizubringen, andernfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 6. März 2026 angesetzten, am 19. März 2026 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,

dass abgesehen davon die Beschwerdeschrift lediglich verfahrensleitende Anträge, nicht jedoch solche in der Sache selbst umfasst, geschweige denn diese näher begründet,

dass damit die Beschwerde auch nicht den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 66, and Art. 108 — read in the version of April 1, 2026; the act was consolidated again on May 13, 2026.

Cited in