Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

8C_423/2023

8C_423/2023

Rubrum

Urteil vom 28. Juni 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2023 (AL.2023.00015).

Erwägungen

1.

Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2.

Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 21. April 2023 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 30. November 2022, worin die Beschwerdeführerin wegen abgelehnter zumutbarer Arbeit für die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Dabei legte es dar, weshalb die Einstellung selbst dann nicht zu beanstanden wäre, wenn den Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin gefolgt würde: Das geschilderte Verhalten sei jedenfalls als zögerlich zu werten. Kombiniert mit dem wiederholt geäusserten Wunsch nach einer Festanstellung habe die Beschwerdeführerin bei der Stellenvermittlerin bzw. dem potentiellen neuen Arbeitgeber Zweifel aufkommen lassen, ob sie tatsächlich an der angebotenen Stelle interessiert sei. Damit habe sie ihre Anstellungschancen vermindert und in Kauf genommen, dass die (befristet angebotene) Stelle anderweitig besetzt wurde, was einer Stellenablehnung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG gleichzusetzen sei und eine Einstellung im beschlossenen Umfang erlaube.

3.

Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Wertung der Parteivorbringen. Inwiefern das kantonale Gericht dabei in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, den Geschehensablauf (erneut) aus ihrer Sicht zu schildern, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 97, and Art. 108 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 30 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2023, January 1, 2024, May 1, 2025, September 27, 2025, and January 1, 2026.