Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

8C_460/2023

8C_460/2023

Rubrum

Urteil vom 25. August 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2023 (200 23 171 EL).

Erwägungen

1.

Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2.

Die Vorinstanz legte im Urteil vom 20. Juni 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2023, worin dem Beschwerdeführer die am 10. Juni 2022 beantragten Ergänzungsleistungen zur AHV verwehrt wurden, rechtens ist. Demnach ist bei der am 26. Mai 2020 an die Lebenspartnerin erfolgten Zahlung von Fr. 100'000.- mangels gegenteiligem Beweis von einem freiwilligen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG auszugehen, den es bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen gilt.

3.

Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Wertung der Parteivorbringen und der aufliegenden Beweismittel in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll. Lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen und eine Neuüberprüfung zu verlangen reicht im bundesgerichtlichen Verfahren nicht aus.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 97, and Art. 108 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Art. 11a — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024, January 1, 2025, and January 1, 2026.