Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

8C_64/2026

8C_64/2026

Rubrum

Urteil vom 5. März 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch B.________, "Gesellschaft" /

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

3. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

4. E.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026 (B 2026/8).

Erwägungen

1.

B.________ erhebt am 25. Januar 2026 im Namen von A.________ Beschwerde gegen den Entscheid B 2026/8 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026.

2.

Am 27. Januar 2026 teilt A.________ dem Bundesgericht schriftlich mit, keine Beschwerde führen zu wollen. B.________ habe diese ohne ihre Zustimmung in ihrem Namen erhoben.

3.

Bei offensichtlich fehlendem Beschwerdewillen ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG dem ohne Zustimmung der Vertretenen Beschwerde führenden B.________ zu überbinden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden B.________ auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird A.________, B.________, den übrigen Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 and Art. 108 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.

Cited in