Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

8C_82/2025

8C_82/2025

Rubrum

Urteil vom 25. Februar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2024 (200 24 259).

Erwägungen

1.

Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2.

Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 10. Dezember 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. März 2024 die Übernahme der Ausbildungskosten der Beschwerdeführerin zur Fachfrau Gesundheit EFZ ablehnen durfte. Gemäss dem beweiskräftigen polydisziplinären Gutachten der medexperts AG, St. Gallen, vom 5. Februar 2024 sei aus rheumatologischer Sicht eine Wiedereinschulung in den vor der Einreise in die Schweiz ausgeübten Tätigkeit als Krankenpflegerin bzw. Pflegefachfrau nicht nur nicht sinnvoll, sondern gar kontraindiziert. Die Beschwerdegegnerin könne indessen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG nur Leistungen für jene Massnahmen übernehmen, die geeignet seien, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin oder deren Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, was dergestalt aber nicht ausgewiesen sei, sondern das Gegenteil bewirke.

3.

Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig führt sie aus, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Statt dessen thematisiert sie weitgehend ausserhalb davon Liegendes, so etwa, in welchem Umfang ihr eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Die übrigen Vorbringen gehen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus, was insbesondere auch für jene zur Kostenauflage durch das kantonale Gericht gilt.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 97, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 8 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on January 1, 2026.