Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

9C_164/2021

9C_164/2021

Rubrum

Urteil vom 31. März 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz,

Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 1. Februar 2021 (II 2020 96).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. März 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 1. Februar 2021,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt, wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss, während der blosse Verweis auf die der Vorinstanz eingereichten Rechtsschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ausreicht (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen),

dass die Eingabe vom 9. März 2021 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt und seinen Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollten,

dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf beschränken, die eigene Sichtweise wiederzugeben und rein appellatorische Kritik zu üben, was nach dem Gesagten im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Huber

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 97, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

Cited in