Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

9C_225/2024

9C_225/2024

Rubrum

Urteil vom 13. Mai 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. März 2024 (VSBES.2023.240).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. April 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. März 2024 und das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf das von ihr nach eingehender Prüfung als beweiskräftig beurteilte polydisziplinäre Gutachten der B.________ AG vom 22. November 2022 erkannte, die IV-Stelle des Kantons Solothurn habe einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 30. August 2023 (ermittelter Invaliditätsgrad: 19 %) zu Recht verneint,

dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, zu behaupten, im psychiatrischen Teilgutachten der B.________ AG seien die Berichte der behandelnden Ärzte (insbesondere seiner Hausärztin) unberücksichtigt geblieben, und daraus pauschal den Vorwurf der Befangenheit ableitet,

dass er sich auch nicht ansatzweise mit E. 6.2.4.4 des angefochtenen Urteils auseinandersetzt, an welcher Stelle die Vorinstanz einlässlich darlegte, weshalb die Stellungnahmen der Hausärztin Dr. med. C.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 24. Januar 2023 und der Dr. med. D.________ von den Psychiatrischen Diensten E.________ vom 2. Februar 2023 am Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nichts zu ändern vermochten,

dass seine Eingabe den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde damit nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Mai 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, and Art. 108 — read in the version of February 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

Cited in